Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Zur hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, wie sich die Erhebung einer Interessenklage, in der ein Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens erklärt wird, auf den Handlungs- oder Unterlassungsanspruch auswirkt, liegt nur eine ältere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, nämlich die Entscheidung vom 5. 3. 1913, Nowak NF 1540 = GlUNF 6338, nach deren Leitsatz der betreibenden Gläubiger, der - wie im vorliegenden Fall unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens die Interessenklage angestrengt hat -, nach (für ihn ungünstigem) Ausgang des Interessenprozesses zur neuerlichen Exekutionsführung auf Erfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit berechtigt ist.
In dieser Entscheidung wird unter anderem ausgeführt:
„Die einzig und allein maßgebende Stelle der Klage: 'Unter Verzicht auf die Fortsetzung des gegen die Beklagte eingeleiteten Exekutionsverfahrens beansprucht der Kläger die Leistung des mit 1.000 K bewerteten Interesses an den den Beklagten obliegenden Leistungen' ist dem Wortlaut des § 368 EO angepaßt und es entsteht ... zunächst die Frage, ob im Fall, als der betreibende Gläubiger unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens die Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung im Klageweg beansprucht, er nach Abschluss des Prozesses im Allgemeinen zur neuerlichen Exekutionsführung auf Erfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeiten berechtigt ist. Diese Frage fand im § 368 EO ... keine Regelung. Im § 368 EO erscheint lediglich bestimmt, dass durch die Exekutionsführung der Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung oder auf Schadenersatz nicht vorgegriffen werde. Überdies wird eine Zuständigkeitsnorm aufgestellt. Die Frage, ob umgekehrt durch die Geltendmachung der letztgedachten Ansprüche der vollstreckbare Anspruch des betreibenden Gläubigers in seinem Fortbestand berührt werde, ist anhand des materiellen Rechts zu beantworten ... . Daraus ergibt sich, dass durch die Geltendmachung der im § 368 EO gedachten Ansprüche der vollstreckbare Hauptanspruch an sich nicht behoben wird. Es wäre denn, dass ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf den letztgedachten Anspruch anderweitig einen unzweifelhaften Ausdruck gefunden hätte. Ein solcher vermag in dem Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens allein nicht gefunden werden, da in der Exekutionsordnung der Verzicht auf die Einleitung der Exekution einerseits und jener auf die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens andererseits genau auseindergehalten und hiedurch klar zum Ausdruck gebracht wird, dass in dem Abstehen von der Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens ein Verzicht auf die Exekution an sich noch nicht inbegriffen ist (§§ 36 Z 3, 39 Z 6, 40 und 200 Z 3 EO). Dem Gesagten zufolge kann in der oben erwähnten Stelle der Klage ein Verzicht auf die Exekution nicht gefunden werden“.„Die einzig und allein maßgebende Stelle der Klage: 'Unter Verzicht auf die Fortsetzung des gegen die Beklagte eingeleiteten Exekutionsverfahrens beansprucht der Kläger die Leistung des mit 1.000 K bewerteten Interesses an den den Beklagten obliegenden Leistungen' ist dem Wortlaut des Paragraph 368, EO angepaßt und es entsteht ... zunächst die Frage, ob im Fall, als der betreibende Gläubiger unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens die Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung im Klageweg beansprucht, er nach Abschluss des Prozesses im Allgemeinen zur neuerlichen Exekutionsführung auf Erfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeiten berechtigt ist. Diese Frage fand im Paragraph 368, EO ... keine Regelung. Im Paragraph 368, EO erscheint lediglich bestimmt, dass durch die Exekutionsführung der Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung oder auf Schadenersatz nicht vorgegriffen werde. Überdies wird eine Zuständigkeitsnorm aufgestellt. Die Frage, ob umgekehrt durch die Geltendmachung der letztgedachten Ansprüche der vollstreckbare Anspruch des betreibenden Gläubigers in seinem Fortbestand berührt werde, ist anhand des materiellen Rechts zu beantworten ... . Daraus ergibt sich, dass durch die Geltendmachung der im Paragraph 368, EO gedachten Ansprüche der vollstreckbare Hauptanspruch an sich nicht behoben wird. Es wäre denn, dass ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf den letztgedachten Anspruch anderweitig einen unzweifelhaften Ausdruck gefunden hätte. Ein solcher vermag in dem Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens allein nicht gefunden werden, da in der Exekutionsordnung der Verzicht auf die Einleitung der Exekution einerseits und jener auf die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens andererseits genau auseindergehalten und hiedurch klar zum Ausdruck gebracht wird, dass in dem Abstehen von der Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens ein Verzicht auf die Exekution an sich noch nicht inbegriffen ist (Paragraphen 36, Ziffer 3, 39, Ziffer 6, 40 und 200 Ziffer 3, EO). Dem Gesagten zufolge kann in der oben erwähnten Stelle der Klage ein Verzicht auf die Exekution nicht gefunden werden“.
Das Berufungsgericht wies mit Recht darauf hin, dass sich seit dieser Entscheidung die materielle Rechtslage geändert hat; vor allem wurde § 919 ABGB durch die Dritte Teilnovelle zum ABGB vom 19. 3. 1916, RGBl Nr 69, neu gefasst (vgl auch Heller-Berger-Stix III 2626).Das Berufungsgericht wies mit Recht darauf hin, dass sich seit dieser Entscheidung die materielle Rechtslage geändert hat; vor allem wurde Paragraph 919, ABGB durch die Dritte Teilnovelle zum ABGB vom 19. 3. 1916, RGBl Nr 69, neu gefasst vergleiche auch Heller-Berger-Stix römisch drei 2626).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der für den vorliegenden Fall wesentliche Rechtssatz der zitierten Entscheidung nach wie vor tragfähig ist.
Das zeigt sich unter anderem auch in der Übernahme dieses Rechtssatzes durch die Lehre:
Nach Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 357 besteht der ursprüngliche Leistungsanspruch fort, wenn die Interessenklage dem Gläubiger keinen Erfolg brachte.
Heller-Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung, 1308 führen aus, dass der in der Interessenklage erklärte Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens keinesfalls ein unbedingter sein müsse. Dem Interessenkläger stehe vielmehr das Recht zu, sich den Rückgriff auf die Judikatsobligation vorzubehalten.
Hanreich-Peters-Stagel, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4, 397 führen aus, dass die Klage auf Leistung des Interesses und das über die Klage ergehende Urteil an und für sich noch nicht ausschließen, dass der betreibende Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (wieder) aufnimmt. Ein solches Zurückgreifen auf die Titelverbindlichkeit werde stets dann zulässig sein, wenn die Interessenklage keinen Erfolg gebracht habe.
Heller-Berger-Stix zitieren diese Entscheidung nicht nur in ihrem Kommentar (III 2626 f), sondern auch in MGA EO11 E 22 zu § 368).Heller-Berger-Stix zitieren diese Entscheidung nicht nur in ihrem Kommentar (römisch drei 2626 f), sondern auch in MGA EO11 E 22 zu Paragraph 368,).
Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall:
Johann S***** hat in seiner Interessenklage erklärt, auf die Fortsetzung der Exekution zur Erzwingung seines Anspruchs auf unentgeltliche Übertragung einer Bauparzelle durch Franz S***** zu verzichten.
Diese Erklärung des betreibenden Gläubigers hätte bei einem entsprechenden Antrag die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO gerechtfertigt.Diese Erklärung des betreibenden Gläubigers hätte bei einem entsprechenden Antrag die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO gerechtfertigt.
Davon, dass der betreibende Gläubiger durch diese Erklärung oder durch die Interessenklage auf den betriebenen Anspruch unbedingt verzichtet habe, kann aber umsoweniger die Rede sein, als der Gläubiger in der Interessenklage ausdrücklich erklärte, sich den Rückgriff auf die Urteilsschuld vorzubehalten.
Die Vorinstanzen haben daher den einzigen in der Oppositionsklage geltend gemachten anspruchsaufhebenden Grund, nämlich einen Verzicht auf den betriebenen Anspruch durch die Interessenklage, ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Revision, in der gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen keine überzeugenden Gründe vorgebracht werden, - die zitierte Literaturstelle hat mit der hier entscheidenden Frage des Anspruchsverzichts ebensowenig zu tun wie der die Wahlschuld behandelnde § 906 ABGB, - war daher nicht Folge zu geben.Der Revision, in der gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen keine überzeugenden Gründe vorgebracht werden, - die zitierte Literaturstelle hat mit der hier entscheidenden Frage des Anspruchsverzichts ebensowenig zu tun wie der die Wahlschuld behandelnde Paragraph 906, ABGB, - war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.