Der Kläger bekämpft mit seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, sein Rechtsmittel sei verspätet erhoben, und meint, die Abweisung seines auf § 408 ZPO gestützten Hauptanspruches auf Schadenersatz aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens sei zutreffend mit der rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpft worden.Der Kläger bekämpft mit seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, sein Rechtsmittel sei verspätet erhoben, und meint, die Abweisung seines auf Paragraph 408, ZPO gestützten Hauptanspruches auf Schadenersatz aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens sei zutreffend mit der rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpft worden.
Der Kläger übersieht aber, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000 an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig sind und dies auch für den Beschluß des Berufungsgerichtes gilt, das die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO). Beschwerdegegenstand ist der Geldbetrag der begehrten Schadenersatzleistung von S 2.076, so daß der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des von der den Rekurs zurückweisenden Entscheidung betroffenen Beschwerdegegenstandes übersteige nicht S 15.000 wohl richtig aber entbehrlich war. Da sich aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs. 1 ZPO ergibt, daß jeder Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz gleich, ob es als Berufungs- oder Rekursgericht entschieden hat, von den Rechtsmittelausschlüssen der Fälle 1 bis 6 erfaßt wird und es auch nicht darauf ankommt, ob der Beschluß im Berufungsverfahren erging und ob sachlich über einen Rekurs abgesprochen oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, scheitert der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner "Berufung" gegen das erstgerichtliche Urteil jedenfalls daran, daß sein Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Ob es sich bei dem Rechtsmittel um eine Berufung oder einen Rekurs handelte, ist ohne Bedeutung, weil in beiden Fällen der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist. Die im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Grenze von S 15.000 ist bei dem Beschwerdegegenstand von S 2.076 nicht überschritten. Dies ist aber eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/79; SZ 57/5 ua), die hier fehlt.Der Kläger übersieht aber, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000 an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig sind und dies auch für den Beschluß des Berufungsgerichtes gilt, das die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Beschwerdegegenstand ist der Geldbetrag der begehrten Schadenersatzleistung von S 2.076, so daß der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des von der den Rekurs zurückweisenden Entscheidung betroffenen Beschwerdegegenstandes übersteige nicht S 15.000 wohl richtig aber entbehrlich war. Da sich aus der allgemeinen Formulierung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ergibt, daß jeder Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz gleich, ob es als Berufungs- oder Rekursgericht entschieden hat, von den Rechtsmittelausschlüssen der Fälle 1 bis 6 erfaßt wird und es auch nicht darauf ankommt, ob der Beschluß im Berufungsverfahren erging und ob sachlich über einen Rekurs abgesprochen oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, scheitert der Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seiner "Berufung" gegen das erstgerichtliche Urteil jedenfalls daran, daß sein Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt. Ob es sich bei dem Rechtsmittel um eine Berufung oder einen Rekurs handelte, ist ohne Bedeutung, weil in beiden Fällen der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist. Die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannte Grenze von S 15.000 ist bei dem Beschwerdegegenstand von S 2.076 nicht überschritten. Dies ist aber eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/79; SZ 57/5 ua), die hier fehlt.