Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 312 erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt, der von ihm gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 323 erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 312:
Im § 236 Abs 3 EO heißt es zwar, daß die den Gläubigern zugewiesenen Beträge in gerichtlicher Verwahrung bleiben, "soweit der Verteilungsbeschluß wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann". Der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung, daß auf Grund dieser Bestimmung jeder Rechtsstreit zur gerichtlichen Verwahrung führt, der aufgrund einer Klage eingeleitet wird, die sich gegen den Bestand einer im Verteilungbeschluß berücksichtigten Forderung richtet, kann nicht gefolgt werden. Es steht dem schon ihr Wortlaut entgegen, wonach es nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsstreit anhängig ist, sondern wonach dazu noch kommen muß, daß der Verteilungsbeschluß aus diesem Grund nicht ausgeführt werden kann. Es bedarf also einer besonderen Bestimmung, die der Ausführung des Verteilungsbeschlusses wegen des anhängigen Rechtsstreites entgegensteht. Hiefür kommt in erster Linie in Betracht, daß ein Rechtsstreit deshalb anhängig ist, weil derjenige, der mit dem bei der Verteilungstagsatz erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde, die Klage fristgerecht eingebracht hat. Hiezu bestimmt § 236 Abs 1 EO, daß nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung zugewiesenen Beträge auszufolgen sind, "sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist". Unter der zur Erhebung der Klage "anberaumten Frist" ist aber offensichtlich die Frist gemeint, die im § 231 Abs 2 EO für das Einbringen der auf Grund eines Widerspruchs einzubringenden Klage bestimmt wird. In beiden Bestimmungen ist übereinstimmend vorgesehen, daß der Verteilungsbeschluß bei Versäumung dieser Frist ohne Rücksicht auf den Widerspruch auszuführen ist. Ist aber im § 236 Abs 1 EO mit der Klage die auf Grund eines Widerspruchs zu erhebende Klage gemeint, so unterliegt es keinem Zweifel, daß unter dem unmittelbar davor genannten "Rechtsstreit" nur ein aufgrund einer solchen Klage eingeleiteter Rechtsstreit zu verstehen ist. Da mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muß, daß der Gesetzgeber einen in denselben gesetzlichen Bestimmungen verwendeten Begriff immer im selben Sinn versteht, fällt daher auch unter den im § 236 Abs 3 EO verwendeten Begriff "Rechtsstreit" nur ein solcher, der aufgrund einer wegen eines Widerspruchs eingeleiteten Klage anhängig ist.Im Paragraph 236, Absatz 3, EO heißt es zwar, daß die den Gläubigern zugewiesenen Beträge in gerichtlicher Verwahrung bleiben, "soweit der Verteilungsbeschluß wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann". Der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung, daß auf Grund dieser Bestimmung jeder Rechtsstreit zur gerichtlichen Verwahrung führt, der aufgrund einer Klage eingeleitet wird, die sich gegen den Bestand einer im Verteilungbeschluß berücksichtigten Forderung richtet, kann nicht gefolgt werden. Es steht dem schon ihr Wortlaut entgegen, wonach es nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsstreit anhängig ist, sondern wonach dazu noch kommen muß, daß der Verteilungsbeschluß aus diesem Grund nicht ausgeführt werden kann. Es bedarf also einer besonderen Bestimmung, die der Ausführung des Verteilungsbeschlusses wegen des anhängigen Rechtsstreites entgegensteht. Hiefür kommt in erster Linie in Betracht, daß ein Rechtsstreit deshalb anhängig ist, weil derjenige, der mit dem bei der Verteilungstagsatz erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde, die Klage fristgerecht eingebracht hat. Hiezu bestimmt Paragraph 236, Absatz eins, EO, daß nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung zugewiesenen Beträge auszufolgen sind, "sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist". Unter der zur Erhebung der Klage "anberaumten Frist" ist aber offensichtlich die Frist gemeint, die im Paragraph 231, Absatz 2, EO für das Einbringen der auf Grund eines Widerspruchs einzubringenden Klage bestimmt wird. In beiden Bestimmungen ist übereinstimmend vorgesehen, daß der Verteilungsbeschluß bei Versäumung dieser Frist ohne Rücksicht auf den Widerspruch auszuführen ist. Ist aber im Paragraph 236, Absatz eins, EO mit der Klage die auf Grund eines Widerspruchs zu erhebende Klage gemeint, so unterliegt es keinem Zweifel, daß unter dem unmittelbar davor genannten "Rechtsstreit" nur ein aufgrund einer solchen Klage eingeleiteter Rechtsstreit zu verstehen ist. Da mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muß, daß der Gesetzgeber einen in denselben gesetzlichen Bestimmungen verwendeten Begriff immer im selben Sinn versteht, fällt daher auch unter den im Paragraph 236, Absatz 3, EO verwendeten Begriff "Rechtsstreit" nur ein solcher, der aufgrund einer wegen eines Widerspruchs eingeleiteten Klage anhängig ist.
Zu folgen ist dem Verpflichteten aber darin, daß für den vom Rekursgericht ausgesprochenen Sicherstellungsauftrag eine gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß § 220 Abs 2 letzter Satz EO gilt nämlich die bei Zuweisung einer auflösend bedingten Forderung zu erbringende Sicherstellung als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet. Die führende betreibende Partei hat jedoch die Sicherstellung nicht angeboten und auch nicht vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses geleistet, weshalb sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als verweigert gilt. Ein Auftrag zu einer Sicherstellung, die der Gläubiger bereits verweigert hat, ist aber nicht zu erteilen. Überdies sind im § 220 Abs 2 erster Satz EO die Rechtsfolgen für die Verweigerung der Sicherstellung eindeutig festgelegt. Sie bestehen darin, daß der Betrag, der für die Berichtigung der auflösend bedingten Forderung erforderlich ist, zinstragend angelegt werden muß. Ist aber diese Rechtsfolge bereits eingetreten, so kann sie nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, daß dem Gläubiger erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses der Auftrag zur Sicherstellung erteilt wird.Zu folgen ist dem Verpflichteten aber darin, daß für den vom Rekursgericht ausgesprochenen Sicherstellungsauftrag eine gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß Paragraph 220, Absatz 2, letzter Satz EO gilt nämlich die bei Zuweisung einer auflösend bedingten Forderung zu erbringende Sicherstellung als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet. Die führende betreibende Partei hat jedoch die Sicherstellung nicht angeboten und auch nicht vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses geleistet, weshalb sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als verweigert gilt. Ein Auftrag zu einer Sicherstellung, die der Gläubiger bereits verweigert hat, ist aber nicht zu erteilen. Überdies sind im Paragraph 220, Absatz 2, erster Satz EO die Rechtsfolgen für die Verweigerung der Sicherstellung eindeutig festgelegt. Sie bestehen darin, daß der Betrag, der für die Berichtigung der auflösend bedingten Forderung erforderlich ist, zinstragend angelegt werden muß. Ist aber diese Rechtsfolge bereits eingetreten, so kann sie nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, daß dem Gläubiger erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses der Auftrag zur Sicherstellung erteilt wird.
Dies gilt hier umsomehr, als die führende betreibende Partei eine Sicherstellung nicht einmal angeboten hat. Daß sie den Beschluß des Erstgerichtes unangefochten ließ, bedeutet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht, daß der die Sicherstellung betreffende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses auch gegenüber dem Verpflichteten, der ihn in seinem Rekurs ausdrücklich bekämpfte, rechtskräftig wurde. Der Verpflichtete ist durch einen dem Gläubiger ohne gesetzliche Grundlage erteilten Auftrag zur Sicherstellung auch beschwert, weil ein solcher Auftrag dazu führen kann, daß dem Gläubiger die ihm aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge ausgefolgt werden und der Verpflichtete sie daher bei Eintritt der auflösenden Bedingung, hier also bei einem Erfolg der Löschungsklage, vom Gläubiger zurückverlangen muß und sie möglicherweise nur zurückerhält, wenn er auf die geleistete Sicherheit Exekution führt. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß die Vorschrift über die Sicherstellung dem Schutz des Verpflichteten diene, geht daher fehl, zumal dieser Schutz umso mehr gewährleistet ist, wenn das Gericht die zinstragende Anlegung anordnet und die zinstragend angelegten Beträge für den Fall des Eintritts oder nach Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 220 Abs 3 iVm § 219 Abs 2 EO verteilt. Auch diese Bestimmungen sprechen im übrigen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, weil darin vorgesehen ist, daß die Verteilung, soweit tunlich, schon im voraus vorzunehmen ist. Dies hat aber gemäß § 229 Abs 2 EO schon im Verteilungsbeschluß zu geschehen und es ist dort auch vorgesehen, daß schon im Verteilungsbeschluß anzugeben ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung geleistet werden muß.Dies gilt hier umsomehr, als die führende betreibende Partei eine Sicherstellung nicht einmal angeboten hat. Daß sie den Beschluß des Erstgerichtes unangefochten ließ, bedeutet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht, daß der die Sicherstellung betreffende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses auch gegenüber dem Verpflichteten, der ihn in seinem Rekurs ausdrücklich bekämpfte, rechtskräftig wurde. Der Verpflichtete ist durch einen dem Gläubiger ohne gesetzliche Grundlage erteilten Auftrag zur Sicherstellung auch beschwert, weil ein solcher Auftrag dazu führen kann, daß dem Gläubiger die ihm aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge ausgefolgt werden und der Verpflichtete sie daher bei Eintritt der auflösenden Bedingung, hier also bei einem Erfolg der Löschungsklage, vom Gläubiger zurückverlangen muß und sie möglicherweise nur zurückerhält, wenn er auf die geleistete Sicherheit Exekution führt. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß die Vorschrift über die Sicherstellung dem Schutz des Verpflichteten diene, geht daher fehl, zumal dieser Schutz umso mehr gewährleistet ist, wenn das Gericht die zinstragende Anlegung anordnet und die zinstragend angelegten Beträge für den Fall des Eintritts oder nach Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Paragraph 220, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, EO verteilt. Auch diese Bestimmungen sprechen im übrigen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, weil darin vorgesehen ist, daß die Verteilung, soweit tunlich, schon im voraus vorzunehmen ist. Dies hat aber gemäß Paragraph 229, Absatz 2, EO schon im Verteilungsbeschluß zu geschehen und es ist dort auch vorgesehen, daß schon im Verteilungsbeschluß anzugeben ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung geleistet werden muß.
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes besteht somit die Möglichkeit, dem Gläubiger nach dem Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Sicherstellung des Betrages aufzutragen, der ihm zur Berichtigung einer auflösend bedingten Forderung ausgefolgt wird. Der Auftrag zur Sicherstellung, den das Rekursgericht der führenden betreibenden Partei erteilte, war somit ersatzlos aufzuheben, was dazu führt, daß es bei der vom Erstgericht schon durchgeführten zinstragenden Anlegung des auf ihre Forderungen entfallenden Betrages zu verbleiben hat.
Keine Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß im Verteilungsbeschluß der den Gläubigern zustehende Anteil an den durch die Anlegung des Meistbots erzielten Zinsen nicht ziffernmäßig, sondern durch den dem Verhältnis der zugewiesenen Beträge entsprechenden Prozentsatz bestimmt wurde. Dies ist herrschende Praxis der Exekutiongerichtes und liegt im Interesse der Gläubiger, weil die Zinsen noch während der - oft längeren - Zeit bis zur Ausfolgung des Meistbots anwachsen können. Die Einwände, die gegen diese Vorgangsweise von Heller-Berger-Stix (II 1487 f) erhoben werden, überzeugen nicht. Wenn sich das Kreditinstitut weigert, den den Gläubigern auszuzahlenden Beträge zu berechnen, kann der Verteilungsbeschluß durch das Exekutionsgericht ergänzt werden. Wenn dem Kreditinstitut bei der Berechnung dieser Beträge ein Irrtum unterläuft, bietet die dem benachteiligten gegen den bevorzugten Gläubiger gemäß § 231 Abs 4 EO zustehende Klage (vgl Heller-Berger-Stix II 1592) eine ausreichende und vertretbare Abhilfe. Dazu kommt noch, daß beide Fälle in der Praxis kaum vorkommen dürften.Keine Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß im Verteilungsbeschluß der den Gläubigern zustehende Anteil an den durch die Anlegung des Meistbots erzielten Zinsen nicht ziffernmäßig, sondern durch den dem Verhältnis der zugewiesenen Beträge entsprechenden Prozentsatz bestimmt wurde. Dies ist herrschende Praxis der Exekutiongerichtes und liegt im Interesse der Gläubiger, weil die Zinsen noch während der - oft längeren - Zeit bis zur Ausfolgung des Meistbots anwachsen können. Die Einwände, die gegen diese Vorgangsweise von Heller-Berger-Stix (römisch zwei 1487 f) erhoben werden, überzeugen nicht. Wenn sich das Kreditinstitut weigert, den den Gläubigern auszuzahlenden Beträge zu berechnen, kann der Verteilungsbeschluß durch das Exekutionsgericht ergänzt werden. Wenn dem Kreditinstitut bei der Berechnung dieser Beträge ein Irrtum unterläuft, bietet die dem benachteiligten gegen den bevorzugten Gläubiger gemäß Paragraph 231, Absatz 4, EO zustehende Klage vergleiche Heller-Berger-Stix römisch zwei 1592) eine ausreichende und vertretbare Abhilfe. Dazu kommt noch, daß beide Fälle in der Praxis kaum vorkommen dürften.
Kosten stehen dem Verpflichteten für den Revisionsrekurs trotz des teilweisen Erfolges nach den Grundsätzen der Entscheidung JB 201 nicht zu.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 223:
Da der angefochtene Beschluß weder den im § 83 Abs 3 EO noch den im § 239 Abs 3 EO bezeichneten Rekurs zum Gegenstand hat und der erstgerichtliche Beschluß damit zur Gänze bestätigt wurde, ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).Da der angefochtene Beschluß weder den im Paragraph 83, Absatz 3, EO noch den im Paragraph 239, Absatz 3, EO bezeichneten Rekurs zum Gegenstand hat und der erstgerichtliche Beschluß damit zur Gänze bestätigt wurde, ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).