Begründung:
Mit dem beim Erstgericht am 18. 2. 1999 eingelangte Antrag ON 67 hatte der Vater des am 14. 5. 1980 geborenen und daher damals noch minderjährigen Kindes beantragt, dessen Mutter an verschiedenen für das Kind notwendigen Aufwendungen zu beteiligen. Weiters begehrte er "die Erhöhung der Alimente, da dies seit dem Jahr 1992 nicht mehr passiert ist und das von S 3.800,-- auf S 4.000,--, also nur um S 200,--, obwohl Gernot damals von der Hauptschule in die Mittelschule und seit dem Schuljahr 1995/96 in die HTL ... geht."
Bereits mit Beschluss vom 19. 11. 1992 (ON 20) war die Mutter verpflichtet worden, für ihren Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- (statt vorher S 3.800,--) zu bezahlen.
Mit seinem Beschluss ON 93 wies das Erstgericht den (von ihm angenommenen) Antrag des Vaters, den monatlichen Unterhaltsbetrag ab 18. 2. 1999 auf S 4.000,-- monatlich zu erhöhen, mit der Begründung zurück, dass diesbezüglich bereits ein rechtskräftiger Unterhaltsbeschluss bestehe, wonach die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000,-- verpflichtet sei.
Mit seinem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs begehrte der inzwischen volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte unter anderem, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seine Mutter verpflichtet werde, anstelle des bisher festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000,-- ab 1. 4. 2000 jeweils S 5.500,-- monatlich im Vorhinein zu bezahlen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsauftrag.
In diesem Umfang wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Unterhaltsberechtigten zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.In diesem Umfang wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Unterhaltsberechtigten zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
In seiner Begründung führte das Rekursgericht aus, dass der Vater zwar mit seinem Antrag unter anderem eine Erhöhung der laufenden Alimente beantragt, dass er diesen Antrag aber nicht konkretisiert habe, was nach Erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten mit diesem erörterungsbedürftig gewesen wäre. Da der gestellte Rekursantrag aber nur in die Zukunft ziele und der Rekurswerber bereits volljährig sei, wäre dieser Anspruch nunmehr mit formeller Klage im streitigen Verfahren geltend zu machen. Der Rekurs sei diesbezüglich unzulässig, weil diese Unterhaltserhöhung nicht Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.
Mit Beschluss vom 26. 4. 2000 änderte das Rekursgericht auf Antrag des Revisionsrekurswerbers seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Soweit beurteilbar, liege eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes darüber nicht vor, ob über einen vor Erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten gestellten Antrag auf Unterhaltserhöhung im Außerstreitverfahren auch dann noch zu entscheiden sei, wenn er vom volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten so eingeschränkt werde, dass die Unterhaltserhöhung überhaupt erst nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam werden solle.Mit Beschluss vom 26. 4. 2000 änderte das Rekursgericht auf Antrag des Revisionsrekurswerbers seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Soweit beurteilbar, liege eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes darüber nicht vor, ob über einen vor Erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten gestellten Antrag auf Unterhaltserhöhung im Außerstreitverfahren auch dann noch zu entscheiden sei, wenn er vom volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten so eingeschränkt werde, dass die Unterhaltserhöhung überhaupt erst nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam werden solle.
Der Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten ist im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.