Entscheidung 3 Ob 129/02w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien als Verlassenschaftskuratur, wider die beklagte Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO; Streitwert 327.027,53 EUR = 4,5 Mio S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 18 R 210/01p-25, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien als Verlassenschaftskuratur, wider die beklagte Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO; Streitwert 327.027,53 EUR = 4,5 Mio S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 18 R 210/01p-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 28. Dezember 2001 zugestellt. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde am 1. Februar 2002 zur Post gegeben. Da es sich bei den in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen handelt (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO), wurde die außerordentliche Revision erst nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist eingebracht; sie ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 225 Abs 2, § 505 Abs 2 ZPO).Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 28. Dezember 2001 zugestellt. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde am 1. Februar 2002 zur Post gegeben. Da es sich bei den in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen handelt (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), wurde die außerordentliche Revision erst nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist eingebracht; sie ist daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 225, Absatz 2,, Paragraph 505, Absatz 2, ZPO).
Anmerkung
E65604
3Ob129.02w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00129.02W.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20020524_OGH0002_0030OB00129_02W0000_000