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Entscheidung 3 Ob 129/18v×

Entscheidung 3 Ob 129/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob129/18v

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Mödling, Bahnstraße 2, wider die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.814,15 EUR (Unterhaltsrückstand) und laufenden Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. April 2018, GZ 17 R 43/18x-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 1. März 2018, GZ 12 E 1070/18y-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die bekämpfte, zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (jüngst 3 Ob 74/18f mwN). Daran vermag die – verfehlte – Argumentation des Revisionsrekurswerbers zu diesem Rechtsmittelausschluss schon deshalb nichts zu ändern, weil er selbst zugesteht, dass nur die Führung des Pflegschaftsverfahrens an ein anderes Bezirksgericht übertragen wurde.

Dazu kommt, dass der vorliegende Revisionsrekurs der ausschließlich die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit bekämpft, auch nach der – hier analog anzuwendenden – Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO vergleiche 2 Ob 140/10t, 4 Ob 160/11z je mwN; E. Kodek in Rechberger4 Paragraph 528, ZPO Rz 6) absolut unzulässig ist.

Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (RIS-Justiz RS0045978). Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses mit deren Zustellung an den Antragsteller ein vergleiche RIS-Justiz RS0045978 [T8]), weshalb der erst danach im vorliegenden Exekutionsverfahren gegen alle Richter und Rechtspfleger des Erstgerichts eingebrachten Ablehnungsantrag die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht hindern kann.

Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

Textnummer

E122695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00129.18V.0814.000

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180814_OGH0002_0030OB00129_18V0000_000