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Entscheidung 3 Ob 129/66×

Entscheidung 3 Ob 129/66

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob129/66

Entscheidungsdatum

19.10.1966

Kopf

SZ 39/176

Spruch

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Antrag gemäß Paragraph 22, (2) und (3) EO. ist auch dann unanfechtbar, wenn der Antrag abgewiesen wurde

Entscheidung vom 19. Oktober 1966, 3 Ob 129/66

römisch eins. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Das Oberlandesgericht Wien wies einen auf Paragraph 22, EO. gestützten Antrag ab. Dagegen richtet sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, daß die Durchführung der gemeinsamen Exekution dem Exekutionsgericht Wien übertragen werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 22, (3) EO. findet "gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes" kein Rekurs statt. Unter "Anordnung" ist hier jede über Antrag oder über Anzeige eines Gerichtes getroffene Entscheidung zu verstehen. Paragraph 21, (4) EO. läßt gegen die Entscheidung auf Grund eines im Sinne der genannten Gesetzesstelle eingebrachten Antrages und gegen die von Amts wegen angeordnete Übertragung kein Rechtsmittel zu. Es handelt sich dort um die Übertragung einzelner Exekutionsakte. Die Fassung des Paragraph 22, (3) EO. ist allerdings anders, was offenbar darauf zurückzuführen ist, daß diese Bestimmung im Gegensatz zu der des Paragraph 21, nicht im Regierungsentwurf enthalten war, sondern erst vom Reichsrat eingefügt wurde (Materialien zu den ZP.- Gesetzen römisch zwei S. 676). Es kann daher aus der verschiedenartigen Fassung kein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß im Fall des Paragraph 22, EO. zwar nicht die stattgebende, aber doch die verweigernde Entscheidung mittels Rekurses anfechtbar wäre. Da ebenso wie im Fall des Paragraph 21, EO. der Rechtsgrund für die Unanfechtbarkeit, nämlich die Vermeidung jeder Verzögerung, genauso für die stattgebende wie für die abweisende Entscheidung zutrifft, ist das Wort "Anordnung" im weiten Sinn zu verstehen, sodaß es jede Erledigungsart umfaßt (im gleichen Sinn GlUNF. 725, Neumann - Lichtblau[3] römisch eins S. 129).

Anmerkung

Z39176

Schlagworte

Exekutionsverfahren, kein Rekurs gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Exekutionsvollzug, Verbindung des - durch das Oberlandesgericht nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs Oberlandesgericht, Verbindung des Exekutionszuges nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs Rechtsmittel, kein - gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Rekurs, kein - gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Verbindung des Exekutionsvollzuges durch das Oberlandesgericht nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0030OB00129.66.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19661019_OGH0002_0030OB00129_6600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung