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Entscheidung 3 Ob 129/67×

Entscheidung 3 Ob 129/67

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob129/67

Entscheidungsdatum

06.12.1967

Kopf

SZ 40/160

Spruch

Paragraph 218, (1) EO. ist auch bei der Verteilung des Verkaufserlöses von Fahrnissen anzuwenden.

Entscheidung vom 6. Dezember 1967, 3 Ob 129/67.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Mittersill; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Bankhaus B. & Co. hat gegen den Verpflichteten eine vollstreckbare Forderung von 5352 S samt Zinsen und Kosten, die Volksbank S. eine solche von 21.270 S samt Zinsen und Kosten. Zugunsten beider Forderungen wurden zur gleichen Zeit Fahrnisse des Verpflichteten gepfändet, die bei der Versteigerung einen Erlös von 6170 S erbrachten.

Das Erstgericht verteilte diesen Erlös zu gleichen Teilen auf die beiden betreibenden Parteien, sodaß jede 3085 S erhielt.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es den Verkaufserlös im Verhältnis der Forderungen der betreibenden Parteien verteilte. Es sprach dem Bankhaus B. & Co. einen Betrag von 1261.80 S und der Volksbank S. einen Betrag von 4908.20 S zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bankhauses B. & Co. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Bankhaus B. & Co. bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit der Begründung, im Zug einer Fahrnisexekution kämen die Bestimmungen des Paragraph 218, (1) EO. nicht zur Anwendung, weil auf sie im Paragraph 286, (1) EO. nicht verwiesen werde. Die Verteilung des Erlöses habe daher nach Köpfen zu erfolgen.

Im Paragraph 286, (1) EO., der bestimmt, wie bei der Verteilung des Erlöses bei einer Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen ist, wird zwar Paragraph 218, (1) EO. nicht angeführt, offenbar aber nur deshalb, weil es für selbstverständlich angesehen wurde, daß die für die Meistbotsverteilung bei der Immobiliarversteigerung erlassenen Rechtssätze analog anzuwenden sind. Wie aus den Materialien zu den Zivilprozeßgesetzen (Bd. römisch eins S. 561 f.) zu entnehmen ist, erschien die Anwendung dieser Vorschriften bereits durch die Paragraphen 284 und 285 EO. gesichert. Im Absatz 4, des Paragraph 286, EO. wird die Anwendung der Grundsätze, u. a. des Paragraph 218, (1) EO., bei Berichtigung der Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozeß- und Exekutionskosten ausdrücklich normiert. Es ist nicht anzunehmen, daß im Falle der Gleichrangigkeit von Forderungen die Zinsen und Kosten nach anderen Grundsätzen bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden sollen als die Forderungen selbst. Bei der Exekution auf Forderungen wird im Paragraph 300

(3) EO. ebenfalls auf die Grundsätze des Paragraph 218, (1) EO. verwiesen. Auch bei diesen Forderungen handelt es sich um bewegliche, wenn auch unkörperliche Sachen. Es ist nicht einzusehen, warum bei der Verteilung des Erlöses körperlicher, beweglicher Sachen andere Grundsätze angewendet werden sollten vergleiche Heller- Trenkwalder[3] S. 1047). Die Entscheidung GlUNF. 3380 behandelt zwar hauptsächlich die Gleichrangigkeit einer gleichzeitig vollzogenen befriedigungsweisen und sicherstellungsweisen Pfändung, besagt aber darüber hinaus, daß der Verkaufserlös nach dem Verhältnis der Forderungsbeträge zuzuweisen sei. Es besteht kein vernünftiger Grund anzunehmen, daß bei der Verteilung des Verkaufserlöses im Falle einer Fahrnisexekution die Grundsätze des Paragraph 218, (1) EO., wonach bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen sind, nicht angewendet werden sollen. Wäre eine Verteilung nach Köpfen in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, hätte er dies ausdrücklich gesagt, weil eine solche Verteilung den oben genannten Grundsätzen der Exekutionsordnung widerspräche.

Anmerkung

Z40160

Schlagworte

Fahrnisexekution, Anwendung des § 218 (1) EO., Meistbotsverteilung, Anwendung des § 218 (1) EO. bei Fahrnisexekution, Mobiliarexekution, Anwendung des § 218 (1) EO., Rangordnung, Anwendung des § 218 (1) EO. bei Fahrnisexekution, Verteilungsmasse, Anwendung des § 218 (1) EO. bei Fahrnisexekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0030OB00129.67.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19671206_OGH0002_0030OB00129_6700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung