Die Revision ist unzulässig.
Die unrichtige Bezeichnung des vorliegenden Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (3 Ob 73/75 uva).
Gegen ein voll bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung des Art XI BGBl 1976/91) unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 ZPO).Gegen ein voll bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung des Artikel römisch elf, BGBl 1976/91) unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO).
In Lehre und Rechtsprechung besteht die einhellige Auffassung, daß bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Gegenstand („Streitgegenstand“), über den entschieden wird, ausschließlich in dem hereinzubringenden Geldbetrag besteht. In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat daher § 527 Abs 1 letzter Satz ZPO (§ 78 EO) nicht Anwendung zu finden, das heißt – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung (vgl ZBl 1936 Nr 487) – kommt es bei der Anwendung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an (JBl 1956 S 183, JBl 1957, S 623, SZ 35/29, 3 Ob 13/69, 3 Ob 92/72, 3 Ob 159/75 u.a.; Heller-Berger-Stix, 667; Fasching IV, 440). Würde der Gegenstand eines Antrages auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, wäre der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung (oder Sicherung) einer Forderung von weniger als 2.000 S (sA) immer zulässig, wenn das Rekursgericht nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, was in der Regel nie geschieht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000 S nicht übersteigt (vgl SZ 26/111). Die Rechtsansicht, daß Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Streitwert ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wird vom Obersten Gerichtshof nunmehr auch uneingeschränkt hinsichtlich der Frage der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO im Falle eines voll bestätigenden Berufungsurteiles im Widerspruchsverfahren nach § 83 Abs 3 EO vertreten (3 Ob 46/78). Aber auch schon früher sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in einem solchen Verfahren den Forderungsbetrag keinesfalls übersteigen könne (EvBl 1972/260, vgl auch SZ 19/322 und ÖRZ 1938 S 63, ZBl 1938 Nr 142).In Lehre und Rechtsprechung besteht die einhellige Auffassung, daß bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Gegenstand („Streitgegenstand“), über den entschieden wird, ausschließlich in dem hereinzubringenden Geldbetrag besteht. In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat daher Paragraph 527, Absatz eins, letzter Satz ZPO (Paragraph 78, EO) nicht Anwendung zu finden, das heißt – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung vergleiche ZBl 1936 Nr 487) – kommt es bei der Anwendung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an (JBl 1956 S 183, JBl 1957, S 623, SZ 35/29, 3 Ob 13/69, 3 Ob 92/72, 3 Ob 159/75 u.a.; Heller-Berger-Stix, 667; Fasching römisch vier, 440). Würde der Gegenstand eines Antrages auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, wäre der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung (oder Sicherung) einer Forderung von weniger als 2.000 S (sA) immer zulässig, wenn das Rekursgericht nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, was in der Regel nie geschieht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000 S nicht übersteigt vergleiche SZ 26/111). Die Rechtsansicht, daß Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Streitwert ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wird vom Obersten Gerichtshof nunmehr auch uneingeschränkt hinsichtlich der Frage der Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Falle eines voll bestätigenden Berufungsurteiles im Widerspruchsverfahren nach Paragraph 83, Absatz 3, EO vertreten (3 Ob 46/78). Aber auch schon früher sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in einem solchen Verfahren den Forderungsbetrag keinesfalls übersteigen könne (EvBl 1972/260, vergleiche auch SZ 19/322 und ÖRZ 1938 S 63, ZBl 1938 Nr 142).
Es läßt sich daher die Ansicht (so ua bei 3 Ob 34/76, 3 Ob 133/76) nicht aufrecht erhalten, daß der Gegenstand eines Impugnationsstreites – betreffend eine Exekution wegen einer Geldforderung – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht; richten sich doch die Einwendungen nach § 36 EO in gleicher Weise wie der Rekurs oder Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Exekution.Es läßt sich daher die Ansicht (so ua bei 3 Ob 34/76, 3 Ob 133/76) nicht aufrecht erhalten, daß der Gegenstand eines Impugnationsstreites – betreffend eine Exekution wegen einer Geldforderung – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht; richten sich doch die Einwendungen nach Paragraph 36, EO in gleicher Weise wie der Rekurs oder Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Exekution.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, bestand somit ausschließlich in einem Geldbetrag, nämlich in dem Kapitalsbetrag von 58.705 S, dessen Hereinbringung Gegenstand der bekämpften Exekutionsbewilligung ist. Die Nebengebühren haben gemäß § 500 Abs 2 ZPO unter Anwendung des § 54 Abs 2 JN außer Betracht zu bleiben. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes hatte demnach nicht zu erfolgen. Der dennoch vorgenommene Ausspruch ist unbeachtlich (JBl 1961 S 485 uva).Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, bestand somit ausschließlich in einem Geldbetrag, nämlich in dem Kapitalsbetrag von 58.705 S, dessen Hereinbringung Gegenstand der bekämpften Exekutionsbewilligung ist. Die Nebengebühren haben gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO unter Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, JN außer Betracht zu bleiben. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes hatte demnach nicht zu erfolgen. Der dennoch vorgenommene Ausspruch ist unbeachtlich (JBl 1961 S 485 uva).
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt somit unter 60.000 S. Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt somit unter 60.000 S. Die vorliegende Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Ein Ausspruch der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht nicht, weil in dieser Rechtsmittelschrift nicht die Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht wurde und die Rechtsmittelschrift daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig war (JBl 1957 S 535 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Ein Ausspruch der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht nicht, weil in dieser Rechtsmittelschrift nicht die Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht wurde und die Rechtsmittelschrift daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig war (JBl 1957 S 535 uva).