Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin wurde über ihren in den Antrag auf neuerlichen Vollzug aufgenommenen Antrag, "für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Erfolglosigkeit der Exekution" das Offenbarungseidesverfahren einzuleiten, nicht bereits mit dem nur den neuerlichen Vollzug bewilligenden Beschluß vom 15.Juli 1985, ON 6, sondern erst mit dem Beschluß vom 2.September 1985, ON 10, entschieden.
Das Erstgericht hatte keinen Anlaß, sich bei der Bewilligung des neuerlichen Vollzuges die Entscheidung über den Eidesantrag vorzubehalten, weil dieser als Eventualantrag nur für den Fall der Ergebnislosigkeit des neuerlichen Vollzuges gelten sollte (vgl.Heller-Berger-Stix I 579 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 97).Das Erstgericht hatte keinen Anlaß, sich bei der Bewilligung des neuerlichen Vollzuges die Entscheidung über den Eidesantrag vorzubehalten, weil dieser als Eventualantrag nur für den Fall der Ergebnislosigkeit des neuerlichen Vollzuges gelten sollte (vgl.Heller-Berger-Stix römisch eins 579 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 97).
Durch den von den Verpflichteten angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß vom 2.September 1985, ON 10, wurde also nicht nur eine Tagsatzung oder eine Einvernehmung angeordnet, sondern auch über den nach Ergebnislosigkeit des neuerlichen Vollzuges wirksam gestellten Eidesantrag entschieden, gegen welche Entscheidung ein abgesonderter Rekurs zulässig war, weil es sich dabei um keinen im § 66 EO genannten Fall handelt.Durch den von den Verpflichteten angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß vom 2.September 1985, ON 10, wurde also nicht nur eine Tagsatzung oder eine Einvernehmung angeordnet, sondern auch über den nach Ergebnislosigkeit des neuerlichen Vollzuges wirksam gestellten Eidesantrag entschieden, gegen welche Entscheidung ein abgesonderter Rekurs zulässig war, weil es sich dabei um keinen im Paragraph 66, EO genannten Fall handelt.
Der Rekurs der Verpflichteten war daher entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin zulässig.
Da die Verpflichteten jedoch von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die Reihenfolge der Erledigung ihrer beiden Rechtsbehelfe, nämlich der Einwendungen nach § 47 Abs4 EO und des Rekurses, dadurch ausdrücklich zu bestimmen, daß sie die Einwendungen primär ergriffen und den Rekurs nur für den noch nicht eingetretenen Eventualfall erhoben, daß das Erstgericht den Einwendungen nicht stattgeben sollte (vgl.SZ 38/93; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1689), hätte das Erstgericht den Rekurs dem Rekursgericht noch nicht vorlegen und dieses über den Rekurs noch nicht entscheiden dürfen.Da die Verpflichteten jedoch von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die Reihenfolge der Erledigung ihrer beiden Rechtsbehelfe, nämlich der Einwendungen nach Paragraph 47, Abs4 EO und des Rekurses, dadurch ausdrücklich zu bestimmen, daß sie die Einwendungen primär ergriffen und den Rekurs nur für den noch nicht eingetretenen Eventualfall erhoben, daß das Erstgericht den Einwendungen nicht stattgeben sollte (vgl.SZ 38/93; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1689), hätte das Erstgericht den Rekurs dem Rekursgericht noch nicht vorlegen und dieses über den Rekurs noch nicht entscheiden dürfen.
Das den Rekurs betreffende Verfahren, insbesondere die verfrühte Entscheidung des Rekursgerichtes (die übrigens gegen das Neuerungsverbot verstieß, vgl.Heller-Berger-Stix, 589/90 oder SZ 26/32), war daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Einwendungen der Verpflichteten nach § 47 Abs4 EO zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO und 51 Abs2 ZPO.Das den Rekurs betreffende Verfahren, insbesondere die verfrühte Entscheidung des Rekursgerichtes (die übrigens gegen das Neuerungsverbot verstieß, vgl.Heller-Berger-Stix, 589/90 oder SZ 26/32), war daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Einwendungen der Verpflichteten nach Paragraph 47, Abs4 EO zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO und 51 Abs2 ZPO.