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Entscheidung 3 Ob 13/01k×

Entscheidung 3 Ob 13/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob13/01k

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2000, GZ 47 R 809/00v-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. Juli 2000, GZ 13 C 9/00f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei macht mit Exszindierungsklage (Paragraph 37, EO) geltend, eine von der beklagten Partei gegen Wolfgang T***** betriebene Fahrnisexekution sei hinsichtlich eines LKW Chevrolet unzulässig, weil sie dessen Eigentümerin sei. In der Klage sind zum Erwerb ua ein Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung vom 19. 12. 1997 und eine Rechnung der Autohaus H***** KG, weiters ein Leasingantrag, ein Typenschein und eine Zulassungsbescheinigung angeführt. Diese Urkunden wurden auch vorgelegt.

Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs.

Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die klagende Partei kaufte das Fahrzeug laut Rechnung vom 22. 12. 1997 zu einem Preis von S 399.715,50 von der Autohaus H***** KG. Mit Vertrag vom 19. 12. 1997 stellte sie dieses Fahrzeug dem Verpflichteten Wolfgang T***** als Leasingfahrzeug zur Verfügung. Der Leasingvertrag enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei. Punkt 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: "Mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer vom Händler erwirbt O***** (= klagende Partei) daran das Eigentum. Das Fahrzeug bleibt uneingeschränktes Eigentum der O*****, die auch den Typenschein in ihrem Besitz hält". Im Datenblatt des Typenscheins ist als Käufer die klagende Partei angeführt. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist der Verpflichtete.

Das Erstgericht sprach daher aus, dass die Exekution wegen Fremdeigentums unzulässig ist.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Widerspruchsberechtigung des Leasinggebers nach Paragraph 37, EO, soweit überblickbar, nicht vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, in dem Vorbringen der klagenden Partei sei erkennbar auch das Vorbringen enthalten, dass der Verpflichtete Inhaber dieses LKW aufgrund des genannten Leasing-"Antrages" und die klagende Partei Leasinggeber aufgrund dieses Vertrags sei. Dass die klagende Partei das Fahrzeug dem Verpflichteten als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, stelle daher nicht eine überschießende Feststellung dar. Die Art der zur Klagsführung nach Paragraph 37, EO berechtigenden Rechte sei keineswegs auf das Eigentumsrecht beschränkt. Auch wegen eines Anspruchs auf Herausgabe einer nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehörigen Sache, die der Verpflichtete nur im Namen des Dritten innehabe, könne dieser Klage nach Paragraph 37, EO einbringen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Die klagende Partei hat sich auf den Exszindierungsgrund des Eigentums gestützt. In der Bejahung der Schlüssigkeit der Exszindierungsklage durch das Berufungsgericht ist keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erblicken (zur Klagserzählung der Exszindierungsklage s Jakusch in Angst, EO Rz 64 zu Paragraph 37, mit Darstellung der Rsp).

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Widerspruchsberechtigung des Leasinggebers ist nicht zu lösen, weil die klagende Partei bewiesen hat, dass sie Eigentümerin des gepfändeten Fahrzeuges sei. Dies alleine rechtfertigt schon die Klagestattgebung.

Mit ihren Ausführungen, auf einen Herausgabeanspruch der klagenden Partei gegen den Verpflichteten gebe es keinen wie immer gearteten Hinweis, entfernt sich die Revisionswerberin von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, denen die wesentlichen Bestimmungen des Leasingvertrags entnommen werden können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Der Revisionsgegnerin können keine Kosten zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E61617 03A00131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00013.01K.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00013_01K0000_000