Begründung:
Die klagende Partei macht mit Exszindierungsklage (§ 37 EO) geltend, eine von der beklagten Partei gegen Wolfgang T***** betriebene Fahrnisexekution sei hinsichtlich eines LKW Chevrolet unzulässig, weil sie dessen Eigentümerin sei. In der Klage sind zum Erwerb ua ein Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung vom 19. 12. 1997 und eine Rechnung der Autohaus H***** KG, weiters ein Leasingantrag, ein Typenschein und eine Zulassungsbescheinigung angeführt. Diese Urkunden wurden auch vorgelegt.Die klagende Partei macht mit Exszindierungsklage (Paragraph 37, EO) geltend, eine von der beklagten Partei gegen Wolfgang T***** betriebene Fahrnisexekution sei hinsichtlich eines LKW Chevrolet unzulässig, weil sie dessen Eigentümerin sei. In der Klage sind zum Erwerb ua ein Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung vom 19. 12. 1997 und eine Rechnung der Autohaus H***** KG, weiters ein Leasingantrag, ein Typenschein und eine Zulassungsbescheinigung angeführt. Diese Urkunden wurden auch vorgelegt.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die klagende Partei kaufte das Fahrzeug laut Rechnung vom 22. 12. 1997 zu einem Preis von S 399.715,50 von der Autohaus H***** KG. Mit Vertrag vom 19. 12. 1997 stellte sie dieses Fahrzeug dem Verpflichteten Wolfgang T***** als Leasingfahrzeug zur Verfügung. Der Leasingvertrag enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei. Punkt 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: "Mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer vom Händler erwirbt O***** (= klagende Partei) daran das Eigentum. Das Fahrzeug bleibt uneingeschränktes Eigentum der O*****, die auch den Typenschein in ihrem Besitz hält". Im Datenblatt des Typenscheins ist als Käufer die klagende Partei angeführt. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist der Verpflichtete.
Das Erstgericht sprach daher aus, dass die Exekution wegen Fremdeigentums unzulässig ist.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Widerspruchsberechtigung des Leasinggebers nach § 37 EO, soweit überblickbar, nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Widerspruchsberechtigung des Leasinggebers nach Paragraph 37, EO, soweit überblickbar, nicht vorliege.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, in dem Vorbringen der klagenden Partei sei erkennbar auch das Vorbringen enthalten, dass der Verpflichtete Inhaber dieses LKW aufgrund des genannten Leasing-"Antrages" und die klagende Partei Leasinggeber aufgrund dieses Vertrags sei. Dass die klagende Partei das Fahrzeug dem Verpflichteten als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, stelle daher nicht eine überschießende Feststellung dar. Die Art der zur Klagsführung nach § 37 EO berechtigenden Rechte sei keineswegs auf das Eigentumsrecht beschränkt. Auch wegen eines Anspruchs auf Herausgabe einer nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehörigen Sache, die der Verpflichtete nur im Namen des Dritten innehabe, könne dieser Klage nach § 37 EO einbringen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, in dem Vorbringen der klagenden Partei sei erkennbar auch das Vorbringen enthalten, dass der Verpflichtete Inhaber dieses LKW aufgrund des genannten Leasing-"Antrages" und die klagende Partei Leasinggeber aufgrund dieses Vertrags sei. Dass die klagende Partei das Fahrzeug dem Verpflichteten als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, stelle daher nicht eine überschießende Feststellung dar. Die Art der zur Klagsführung nach Paragraph 37, EO berechtigenden Rechte sei keineswegs auf das Eigentumsrecht beschränkt. Auch wegen eines Anspruchs auf Herausgabe einer nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehörigen Sache, die der Verpflichtete nur im Namen des Dritten innehabe, könne dieser Klage nach Paragraph 37, EO einbringen.