Entscheidung 3 Ob 13/10y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg K*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. Erika R*****, und 2. Gabriele P*****, beide vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Klaus R*****, Spanien, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst, wegen 874.362 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2009, GZ 4 R 110/09x-103a, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Februar 2009, GZ 41 Cg 179/05z-95, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt von den Erbinnen ihres unehelichen Vaters ihren Pflichtteil.
Die von diesen in ihrer außerordentlichen Revision im Zusammenhang mit einer (schlüssigen) Pflichtteilsminderung als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht präjudiziell, weil sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ein derartiger Wille des Erblassers, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nicht ableiten lässt.Die von diesen in ihrer außerordentlichen Revision im Zusammenhang mit einer (schlüssigen) Pflichtteilsminderung als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht präjudiziell, weil sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ein derartiger Wille des Erblassers, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nicht ableiten lässt.
Auch von der Beantwortung der im Zusammenhang mit dem Zwischenurteil und der Verjährung der gesetzlichen Zinsen geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Klägerin mit Erfolg die Replik der Arglist (s Dehn in KBB² § 1501 ABGB Rz 2 mwN) erhob; die Beklagten haben die Existenz der Klägerin im Verlassenschaftsverfahren absichtlich verschwiegen, um deren Beiziehung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Verjährung der Zinsen für die länger als drei Jahre vor der Klagseinbringung liegende Zeit verneint.Auch von der Beantwortung der im Zusammenhang mit dem Zwischenurteil und der Verjährung der gesetzlichen Zinsen geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Klägerin mit Erfolg die Replik der Arglist (s Dehn in KBB² Paragraph 1501, ABGB Rz 2 mwN) erhob; die Beklagten haben die Existenz der Klägerin im Verlassenschaftsverfahren absichtlich verschwiegen, um deren Beiziehung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Verjährung der Zinsen für die länger als drei Jahre vor der Klagseinbringung liegende Zeit verneint.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00013.10Y.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100324_OGH0002_0030OB00013_10Y0000_000