II. Zur außerordentlichen Revision:römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision:
[3] Mit der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die beklagte und widerklagende Partei (im Folgenden: die Beklagte) keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1.1 In der außerordentlichen Revision wiederholt die Beklagte lediglich ihren Prozessstandpunkt, ohne auf die Beurteilung des Berufungsgerichts konkret einzugehen. Dabei lässt sie die Feststellungen des Erstgerichts insbesondere zum übereinstimmenden Parteiwillen der geschiedenen Ehegatten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung, die in den türkischen Scheidungsbeschluss aufgenommen wurde, außer Acht. Dies betrifft vor allem den behaupteten Eingriff in die Rechtskraft des türkischen Scheidungsbeschlusses sowie die Auslegung der in den türkischen Scheidungsbeschluss aufgenommenen Scheidungsvereinbarung zu dem bis 8. 8. 2022 (Vollendung des 22. Lebensjahres der Zwillinge) befristeten Wohnungsgebrauchsrecht der Beklagten (Zug-um-Zug-Verpflichtung) und zur Tragung der Wohnungskosten durch den nunmehrigen Schuldner.
[5] 1.2 Zu der in der außerordentlichen Revision aufgegriffenen Frage des Eingriffs in die Rechtskraft des türkischen Scheidungsbeschlusses hat das Berufungsgericht überdies die Nichtigkeitsberufung der Beklagten verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (RS0043405; 3 Ob 73/21p). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auch den Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts bemängelt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die zweite Instanz (als Rekursgericht) auch ihrem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben, sondern den Berichtigungsbeschluss bestätigt hat.
[6] Die zu diesen Fragen geltend gemachten Verfahrensmängel hat das Berufungsgericht verneint, weshalb auch sie nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RS0042963; RS0106371). Dass dieser Beurteilung des Berufungsgerichts eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liegen soll, vermag die Beklagte nicht ansatzweise nachvollziehbar zu begründen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom nunmehrigen Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Wohnungskosten (während der Dauer des Nutzungsrechts der Beklagten) nach der Scheidungsvereinbarung nicht im synallagmatischen Austauschverhältnis zur Übertragung des halben Miteigentumsanteils an diesen stehe (vgl 1 Ob 2/07m), weshalb eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1152 ABGB nicht in Betracht komme (RS0019881 [T2]), und dass die Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung weder ein Plus noch ein Aliud, sondern ein Minus bedeute (RS0041069; RS0041067), begründet keine Verkennung der Rechtslage. [6] Die zu diesen Fragen geltend gemachten Verfahrensmängel hat das Berufungsgericht verneint, weshalb auch sie nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (RS0042963; RS0106371). Dass dieser Beurteilung des Berufungsgerichts eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liegen soll, vermag die Beklagte nicht ansatzweise nachvollziehbar zu begründen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom nunmehrigen Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Wohnungskosten (während der Dauer des Nutzungsrechts der Beklagten) nach der Scheidungsvereinbarung nicht im synallagmatischen Austauschverhältnis zur Übertragung des halben Miteigentumsanteils an diesen stehe vergleiche 1 Ob 2/07m), weshalb eine Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1152, ABGB nicht in Betracht komme (RS0019881 [T2]), und dass die Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung weder ein Plus noch ein Aliud, sondern ein Minus bedeute (RS0041069; RS0041067), begründet keine Verkennung der Rechtslage.
[7] 2. Auch zu dem mit ihrer Widerklage angesprochenen (angeblichen) Aussonderungsrecht nach § 13 Abs 3 WEG wiederholt die Beklagte lediglich ihre bisherigen Ausführungen, ohne auf die Begründung des Berufungsgerichts konkret einzugehen. [7] 2. Auch zu dem mit ihrer Widerklage angesprochenen (angeblichen) Aussonderungsrecht nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG wiederholt die Beklagte lediglich ihre bisherigen Ausführungen, ohne auf die Begründung des Berufungsgerichts konkret einzugehen.
[8] § 13 Abs 3 WEG ordnet an, dass im Fall gemeinsamen Wohnungseigentums der Eigentümerpartner – dies solange die Eigentümerpartnerschaft besteht – ihre Anteile nur gemeinsam verwertet werden dürfen. Bei einem dringenden Wohnbedürfnis hat der nicht verpflichtete Partner im Fall eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens gegen den anderen Partner das Recht auf Exszindierung (§ 37 EO) bzw Aussonderung von dessen halben Mindestanteil (§ 44 IO). Nach dem klaren Zweck dieser Regelung soll der nicht verpflichtete Eigentümerpartner vor Obdachlosigkeit geschützt werden und daher die Zwangsversteigerung eines Gläubigers verhindern können. Dementsprechend richtet sich die Klage gemäß § 37 EO gegen einen betreibenden, auf die Wohnung greifenden Gläubiger, nicht aber gegen den Partner. § 13 Abs 3 WEG erfasst nicht jene Konstellation, in der der verpflichtete Partner bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Partners erworben hat, etwa durch Vertrag oder durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG (Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG4 § 13 Rz 51 und 55). [8] Paragraph 13, Absatz 3, WEG ordnet an, dass im Fall gemeinsamen Wohnungseigentums der Eigentümerpartner – dies solange die Eigentümerpartnerschaft besteht – ihre Anteile nur gemeinsam verwertet werden dürfen. Bei einem dringenden Wohnbedürfnis hat der nicht verpflichtete Partner im Fall eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens gegen den anderen Partner das Recht auf Exszindierung (Paragraph 37, EO) bzw Aussonderung von dessen halben Mindestanteil (Paragraph 44, IO). Nach dem klaren Zweck dieser Regelung soll der nicht verpflichtete Eigentümerpartner vor Obdachlosigkeit geschützt werden und daher die Zwangsversteigerung eines Gläubigers verhindern können. Dementsprechend richtet sich die Klage gemäß Paragraph 37, EO gegen einen betreibenden, auf die Wohnung greifenden Gläubiger, nicht aber gegen den Partner. Paragraph 13, Absatz 3, WEG erfasst nicht jene Konstellation, in der der verpflichtete Partner bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Partners erworben hat, etwa durch Vertrag oder durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG (Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG4 Paragraph 13, Rz 51 und 55).
[9] Mit dem durch die Wohnrechtsnovelle 2006 für den Fall des Insolvenzverfahrens gegen den Eigentümerpartner eingeführten Aussonderungsanspruch im Sinn des § 44 IO beabsichtigte der Gesetzgeber, das bisher vorgesehene Widerspruchsrecht bei der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels gegen nur einen Eigentümerpartner über den Weg des Aussonderungsrechts auch in der Insolvenz eines Partners wirken zu lassen (vgl ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP). Das Aussonderungsrecht soll somit das Pendant zum Widerspruch gemäß § 37 EO in der Insolvenz bilden. Es wird lediglich der Verwertung in der Insolvenz ein Riegel vorgeschoben, damit der Partner nicht der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wird. Durch § 13 Abs 3 WEG wird aber kein Titel zur Eigentumsbegründung des aussonderungsberechtigten Partners, auch nicht gegenüber dem verpflichteten Partner geschaffen (Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG4 § 13 Rz 59 und 59a). [9] Mit dem durch die Wohnrechtsnovelle 2006 für den Fall des Insolvenzverfahrens gegen den Eigentümerpartner eingeführten Aussonderungsanspruch im Sinn des Paragraph 44, IO beabsichtigte der Gesetzgeber, das bisher vorgesehene Widerspruchsrecht bei der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels gegen nur einen Eigentümerpartner über den Weg des Aussonderungsrechts auch in der Insolvenz eines Partners wirken zu lassen vergleiche ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Das Aussonderungsrecht soll somit das Pendant zum Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO in der Insolvenz bilden. Es wird lediglich der Verwertung in der Insolvenz ein Riegel vorgeschoben, damit der Partner nicht der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wird. Durch Paragraph 13, Absatz 3, WEG wird aber kein Titel zur Eigentumsbegründung des aussonderungsberechtigten Partners, auch nicht gegenüber dem verpflichteten Partner geschaffen (Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht – WEG4 Paragraph 13, Rz 59 und 59a).
[10] 3. Zusammengefasst gelingt es der Beklagten nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.