Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Feststellungsbegehren schon aus formellen Gründen unzulässig war, und meint, dass das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei, weil erst nach Feststellung über den materiellen Anspruch entschieden werden könne.
Diesen Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nach § 228 ZPO kann unter anderem auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.Diesen Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 228, ZPO kann unter anderem auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Es ist daher zu untersuchen, ob das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung besteht oder nicht. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage muss verneint werden, wenn auf Leistung geklagt werden kann und durch die Leistungsklage das rechtliche Interesse erschöpft ist. In dem Begehren auf Leistung liegt nämlich auch das auf Feststellung des Rechtsverhältnisses, aus dem die Verpflichtungen des Beklagten fließen, wenn dies auch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommt, sondern nur in den Gründen. Das Gericht muss auch bei einer Leistungsklage das der Verpflichtung des Beklagten zugrunde liegende Rechtsverhältnis feststellen, wenn dessen Bestand bestritten ist. Um in einem Fall, in welchem auch auf Leistung geklagt werden kann, das Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen, muss der Kläger bestimmte Umstände anführen, aus denen sich ergibt, dass das vorhandene rechtliche Interesse durch die Leistungsklage nicht befriedigt werden kann. Wenn weitere als die durch das mögliche Leistungsbegehren gezogene Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruches nicht in Betracht kommen, ist eine Feststellungsklage unzulässig.
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, so haben die Untergerichte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens mit Recht verneint. Die Fälligkeit der Versicherungssumme ist bereits am 1. 1. 1944 eingetreten, der Kläger hätte daher eine Leistungsklage einbringen können. Das Gericht müsste im Falle einer Leistungsklage in den Entscheidungsgründen dazu Stellung nehmen, ob der Anspruch, den der Kläger unter Berufung auf die Goldklausel im Versicherungsschein in der Klage ziffernmäßig geltend machen müsste, zu Recht besteht, also ob die Goldklauselvereinbarung noch Rechtswirkungen erzeugt. Da im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse durch eine Leistungsklage erschöpft worden wäre, weitere Rechtsfolgen überhaupt nicht in Betracht kommen und auch nicht behauptet wurden, fehlt es dem Kläger an dem rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung über den Rechtsbestand der Goldklauselvereinbarung.
Aus den angeführten Gründen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.