Aus den Entscheidungsgründen:
Gegenstand und Umfang der vom Verpflichteten geschuldeten Leistung, zu deren Hereinbringung Exekution geführt wird, müssen sich nach § 7 Abs. 1 EO aus dem Exekutionstitel ergeben. Bei Geldforderungen ist daher der geschuldete Betrag im Exekutionstitel ziffernmäßig bestimmt anzugeben, die bloße Bestimmbarkeit der Leistung genügt, außer in den vom Gesetz angeordneten Ausnahmsfällen, nicht. Wird im Exekutionstitel bestimmt, daß die Forderung nach gewissen Grundsätzen aufzuwerten ist, kann zunächst nur zur Hereinbringung des ursprünglich geschuldeten Betrages Exekution geführt werden, selbst wenn die Tatsachen, welche die Aufwertung begrunden, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können (Heller - Berger - Stix, 190, Stanzl bei Klang ABGB[2] IV, 740; SZ 24/294; SZ 25/224; SZ 25/301; ÖRZ 1963, 74 u. a.). In einem solchen Fall muß sich der Gläubiger, wie auch die Revision einräumt, einen weiteren Exekutionstitel verschaffen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß zur Behebung eines Inhaltsmangels nach § 7 Abs. 1 EO die Klage nach § 10 EO nicht zur Verfügung steht. Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Für eine Klage nach § 10 EO kommen nur die in § 7 Abs. 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann (Heller - Berger - Stix, 245; JBl. 1954, 544 u. a.). Der Aufwertungsanspruch ist daher mit Leistungsklage geltend zu machenGegenstand und Umfang der vom Verpflichteten geschuldeten Leistung, zu deren Hereinbringung Exekution geführt wird, müssen sich nach Paragraph 7, Absatz eins, EO aus dem Exekutionstitel ergeben. Bei Geldforderungen ist daher der geschuldete Betrag im Exekutionstitel ziffernmäßig bestimmt anzugeben, die bloße Bestimmbarkeit der Leistung genügt, außer in den vom Gesetz angeordneten Ausnahmsfällen, nicht. Wird im Exekutionstitel bestimmt, daß die Forderung nach gewissen Grundsätzen aufzuwerten ist, kann zunächst nur zur Hereinbringung des ursprünglich geschuldeten Betrages Exekution geführt werden, selbst wenn die Tatsachen, welche die Aufwertung begrunden, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können (Heller - Berger - Stix, 190, Stanzl bei Klang ABGB[2] römisch vier, 740; SZ 24/294; SZ 25/224; SZ 25/301; ÖRZ 1963, 74 u. a.). In einem solchen Fall muß sich der Gläubiger, wie auch die Revision einräumt, einen weiteren Exekutionstitel verschaffen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß zur Behebung eines Inhaltsmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, EO die Klage nach Paragraph 10, EO nicht zur Verfügung steht. Der Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Für eine Klage nach Paragraph 10, EO kommen nur die in Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann (Heller - Berger - Stix, 245; JBl. 1954, 544 u. a.). Der Aufwertungsanspruch ist daher mit Leistungsklage geltend zu machen
Der OGH hat auch in der von der Revision für den gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Entscheidung SZ 25/301, die im übrigen keine Klage nach § 10 EO, sondern die Erledigung eines Exekutionsantrages zum Gegenstand hatte, die Ansicht vertreten, daß sich der Gläubiger für die Mehrforderung einen neuen Exekutionstitel verschaffen müsse. Die dort in einem obiter dictum vertretene Auffassung, daß erst das gemäß § 10 EO erzielte Urteil den Exekutionstitel für die Eintreibung des Mehrbegehrens schaffe, kann nicht aufrechterhalten werden. Da die in der Klage behaupteten Mehrforderungen bereits fällig sind und daher mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels eines Feststellungsinteresses nicht stattgegeben werden. Ein Leistungsurteil kann nicht gefällt werden, weil damit das Begehren der Klägerin überschritten würde (§ 405 ZPO).Der OGH hat auch in der von der Revision für den gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Entscheidung SZ 25/301, die im übrigen keine Klage nach Paragraph 10, EO, sondern die Erledigung eines Exekutionsantrages zum Gegenstand hatte, die Ansicht vertreten, daß sich der Gläubiger für die Mehrforderung einen neuen Exekutionstitel verschaffen müsse. Die dort in einem obiter dictum vertretene Auffassung, daß erst das gemäß Paragraph 10, EO erzielte Urteil den Exekutionstitel für die Eintreibung des Mehrbegehrens schaffe, kann nicht aufrechterhalten werden. Da die in der Klage behaupteten Mehrforderungen bereits fällig sind und daher mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels eines Feststellungsinteresses nicht stattgegeben werden. Ein Leistungsurteil kann nicht gefällt werden, weil damit das Begehren der Klägerin überschritten würde (Paragraph 405, ZPO).