Die Klage der Klägerin und Widerbeklagten auf Zahlung von zuletzt 36.683,73 S wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil auch diese Entscheidung, ohne jedoch gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen, daß die Revision insoweit jedenfalls unzulässig ist.Die Klage der Klägerin und Widerbeklagten auf Zahlung von zuletzt 36.683,73 S wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil auch diese Entscheidung, ohne jedoch gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen, daß die Revision insoweit jedenfalls unzulässig ist.
Dies ist aber der Fall, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,- S nicht übersteigt, was die Klage betrifft. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ("in einer Klage") nicht vorliegen (vgl Mayr in Rechberger ZPO § 55 JN Rz 1 mwN, Fucik aaO § 187 ZPO Rz 3 mwN, bes. aber Kodek aaO § 502 Rz 1 und die dort zit. E).Dies ist aber der Fall, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,- S nicht übersteigt, was die Klage betrifft. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN ("in einer Klage") nicht vorliegen vergleiche Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 55, JN Rz 1 mwN, Fucik aaO Paragraph 187, ZPO Rz 3 mwN, bes. aber Kodek aaO Paragraph 502, Rz 1 und die dort zit. E).
Da der fehlende Ausspruch des Berufungsgerichtes weder die Parteien noch die Gerichte binden würde (§ 502 Abs 3 ZPO), war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, zurückzuweisen, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsurteiles zu veranlassen war.Da der fehlende Ausspruch des Berufungsgerichtes weder die Parteien noch die Gerichte binden würde (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, zurückzuweisen, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsurteiles zu veranlassen war.