Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 13/98b×

Entscheidung 3 Ob 13/98b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob13/98b

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Simon H*****, geboren am 28.Juli 1981, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels Jugendwohlfahrt, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 24. September 1997, GZ 21 R 360/97h-88, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unter- haltsberechtigten wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs greift keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der obsorgeberechtigten Mutter begründen keinesfalls einen höheren Unterhaltsanspruch des Kindes. Selbst wenn man den Vater, wie vom frei gewählten Vertreter der Mutter in erster Instanz einmal vorgebracht, auf ein monatliches Einkommen anspannen würde, würde sich an der Abweisung des Erhöhungsantrages nichts ändern, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu hier vorliegenden keineswegs überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Geldunterhaltspflichtigen dessen Leistungen den verbleibenden Geldbedarf decken würden (Nachweise bei Schwimann/Schwimann ABGB I**2 Rz 87, 88 zu Paragraph 140,).

Anmerkung

E49037 03A00138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00013.98B.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0030OB00013_98B0000_000