Entscheidung 3 Ob 130/08a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Herbert M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei N***** GmbH, *****, wider die verpflichtete Partei N***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 KO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei sowie der Einschreiterin T***** GmbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. April 2008, GZ 4 R 6/08y-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. November 2007, GZ 20 E 9/07y-62, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Herbert M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei N***** GmbH, *****, wider die verpflichtete Partei N***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, wegen kridamäßiger Versteigerung (Paragraph 119, KO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei sowie der Einschreiterin T***** GmbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. April 2008, GZ 4 R 6/08y-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. November 2007, GZ 20 E 9/07y-62, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei und der einschreitenden Gesellschaft wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem über Antrag des Masseverwalters anhängigen Verfahren über die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft der verpflichteten Partei (§ 119 KO) erhob deren Geschäftsführer gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss und gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags Rekurs und stellte weitere Anträge, dies auch im Namen einer einschreitenden dritten Gesellschaft, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet worden war.In dem über Antrag des Masseverwalters anhängigen Verfahren über die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft der verpflichteten Partei (Paragraph 119, KO) erhob deren Geschäftsführer gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss und gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags Rekurs und stellte weitere Anträge, dies auch im Namen einer einschreitenden dritten Gesellschaft, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet worden war.
Das Erstgericht wies sämtliche Anträge und Rechtsmittel zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu gerichtlichem Protokoll gegebene und damit verbesserte schriftliche „außerordentliche Revisionsrekurs", den der Geschäftsführer namens der verpflichteten Partei sowie der einschreitenden weiteren Gesellschaft erhob.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Es liegt kein Fall einer im Gesetz ausnahmsweise vorgesehenen Anfechtbarkeit vor. Auch bestätigte Meistbotsverteilungsbeschlüsse sind nach der Aufhebung des § 239 Abs 3 EO alt durch die EO-Novelle 2000 nicht mehr anfechtbar.Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Es liegt kein Fall einer im Gesetz ausnahmsweise vorgesehenen Anfechtbarkeit vor. Auch bestätigte Meistbotsverteilungsbeschlüsse sind nach der Aufhebung des Paragraph 239, Absatz 3, EO alt durch die EO-Novelle 2000 nicht mehr anfechtbar.
Anmerkung
E88120
3Ob130.08a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00130.08A.0711.000
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008
Dokumentnummer
JJT_20080711_OGH0002_0030OB00130_08A0000_000