[1] 1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]). [1] 1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]).
[2] Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts zum Zugang der Schreiben vom 3. 12. 2010 dahin ausgelegt, dass dem Kläger diese Schreiben zugingen. Diese Auslegung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Der Vorwurf des Klägers in der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO, das Berufungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt abgewichen, trifft nicht zu. [2] Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts zum Zugang der Schreiben vom 3. 12. 2010 dahin ausgelegt, dass dem Kläger diese Schreiben zugingen. Diese Auslegung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Der Vorwurf des Klägers in der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, das Berufungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt abgewichen, trifft nicht zu.
[3] 2. Der Kläger stellt in der außerordentlichen Revision die Richtigkeit dessen, dass ihm die beiden genannten Schreiben zugingen, in Abrede. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO ist erschöpfend. Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist dem Gesetz fremd (RS0042903 [T2]). [3] 2. Der Kläger stellt in der außerordentlichen Revision die Richtigkeit dessen, dass ihm die beiden genannten Schreiben zugingen, in Abrede. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO ist erschöpfend. Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist dem Gesetz fremd (RS0042903 [T2]).
[4] 3. Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312 [T4]). Der Kläger geht bei seiner Anfechtung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz, dass die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (jedenfalls) aufgrund des Zugangs der Schreiben vom 3. 12. 2010 bei Klageeinbringung bereits abgelaufen war, davon aus, ihm seien „unter Berücksichtigung des tatsächlich feststehenden Sachverhalts“ die genannten Schreiben gerade nicht zugegangen. Damit ist die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. [4] 3. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nur dann vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RS0043312 [T4]). Der Kläger geht bei seiner Anfechtung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz, dass die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (jedenfalls) aufgrund des Zugangs der Schreiben vom 3. 12. 2010 bei Klageeinbringung bereits abgelaufen war, davon aus, ihm seien „unter Berücksichtigung des tatsächlich feststehenden Sachverhalts“ die genannten Schreiben gerade nicht zugegangen. Damit ist die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[5] 4. Das Erstgericht traf zum Vorwurf des „betrügerischen Produkts“ umfangreiche Feststellungen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass der Vorstand der Erstbeklagten und Geschäftsführer der Zweitbeklagten die Anleger nicht vorsätzlich in die Irre führte oder schädigte. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen zutreffend als Tatsachenfeststellungen qualifiziert. Wenn der Kläger in der Revision ausführt, der erste Anschein spreche für List, woraus er einen erst nach 30 Jahren verjährenden Schadenersatzanspruch wegen eines schweren Betrugs nach § 147 StGB ableiten möchte, so übergeht er abermals, dass die Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar sind. [5] 4. Das Erstgericht traf zum Vorwurf des „betrügerischen Produkts“ umfangreiche Feststellungen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass der Vorstand der Erstbeklagten und Geschäftsführer der Zweitbeklagten die Anleger nicht vorsätzlich in die Irre führte oder schädigte. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen zutreffend als Tatsachenfeststellungen qualifiziert. Wenn der Kläger in der Revision ausführt, der erste Anschein spreche für List, woraus er einen erst nach 30 Jahren verjährenden Schadenersatzanspruch wegen eines schweren Betrugs nach Paragraph 147, StGB ableiten möchte, so übergeht er abermals, dass die Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar sind.