Entscheidungsgründe:
Am 20. Februar 1986 wurde in einem von der S***
I*** Tiroler Sparkasse als führender betreibender Partei gegen die verpflichteten Parteien 1. CPM Baubedarf Herbert C*** KG (im folgenden kurz: KG) und 2. Herbert C*** betriebenen Fahrnisexekutionsverfahren ein auf einem Eisenbahngrundstück stehendes Superädifikat, nämlich eine Lagerhalle, versteigert. Die klagende Partei meldete bei der Verteilungstagsatzung im Range nach der führenden betreibenden Partei auf Grund eines ihr zustehenden Höchstbetragspfandrechtes den Betrag von S 1,544.811,35 an. Das Exekutionsgericht lehne eine Zuweisung an die klagende Partei mit der Begründung ab, die von ihr vorgelegte Pfandurkunde richte sich nur gegen Herbert C*** persönlich, der aber nach der Aktenlage nicht als Eigentümer des versteigerten Superädifikats anzusehen sei, und wies vom restlichen Meistbot S 867.049,52 der erstbeklagten Partei, S 281.359,67 der zweitbeklagten Partei und S 94.815,42 der drittbeklagten Partei zu. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind dem Exekutionsverfahren als betreibende Parteien beigetreten, wobei sich ihre Forderungen nur gegen die KG richteten. Zugunsten der drittbeklagten Partei wurde in einem ebenfalls nur gegen die KG gerichteten Forderungsexekutionsverfahrens der Anspruch der KG auf Auszahlung des Meistbotrestes gepfändet und überwiesen. Die klagende Partei erhob gegen diese Zuweisung Widerspruch und wurde damit auf den Rechtsweg verwiesen.
In der fristgerecht eingebrachten Klage machte die klagende Partei geltend, das Superädifikat sei im Zeitpunkt der Verpfändung im Eigentum des Herbert C*** gestanden. Falls aber die KG Eigentümerin gewesen sei, habe die klagende Partei durch Herbert C*** als Vertrauensmann der KG zumindest gutgläubig ein Pfandrecht erworben. Die klagende Partei begehrte, ihrem Widerspruch dahin stattzugeben, daß ihr anstelle der Zuweisungen an die drei beklagten Parteien der Betrag von S 1,243.224,61 auf Abschlag ihrer Forderung von S 1,544.811,35 zugewiesen werde.
Dem Verfahren trat auf Seite der klagenden Partei Dr. S*** als Nebenintervenient bei.
Die drei beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß das Superädifikat immer im Eigentum der KG gestanden sei. Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb scheide mangels guten Glaubens und mangels Vorhandenseins eines Vertrauensmannes aus. Die drittbeklagte Partei wendete auch mangelnde passive Klagslegitimation ein, weil sie dem Fahrnisexekutionsverfahren nicht als betreibende Partei beigetreten sei, sondern nur ihre Rechte als Überweisungsgläubigerin ausgeübt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
1. Rechtsverhältnisse zwischen Herbert C*** und den betroffenen Gesellschaftern:
Seit 21. März 1980 ist Herbert C*** einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG, einziger Kommanditist der KG ist Oswald M*** mit einer bisher nicht eingezahlten Einlage von S 100.000,--.
Weiters hat Herbert C*** einen 35 %igen Gesellschaftsanteil an der CPM-Baubedarf Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz: GesmbH). Eine Einzelfirma hat Herbert C*** nie betrieben.
2. Vorgänge in der Liegenschafts- und Bauwerkskartei:
Die Errichtung des Superädifikates oder ein Eigentumsübergang scheinen nicht auf.
Im ersten Rang wurde am 29. Oktober 1985 die Einreihung der Abschrift des Protokolls über die pfandweise Beschreibung für die vollstreckbare Forderung der S*** I***, Tiroler
Sparkasse (die oben genannte führende betreibende Partei) bewilligt (im Bewilligungsbeschluß einliegend in ON 4 des Exekutionsaktes ist ohne nähere Begründung angeführt, daß das Superädifikat angeblich dem Herbert C*** gehöre).
Im zweiten Rang wurde am 29. Oktober 1985 die Hinterlegung der Pfandurkunde der klagenden Partei zum Erwerb eines Pfandrechtes von S 1,950.000,-- bewilligt. Die Pfandurkunde wurde von Herbert C*** ohne Hinweis auf die KG dem Grundbuchsgericht vorgelegt. Sie führt als Kreditnehmer ua. die KG und Herbert C*** an. Als Verpfänder scheint jedoch ausschließlich Herbert C*** auf, der auf das Alleineigentum am strittigen Bauwerk hinweist (siehe Beilage 1 zum Exekutionsakt).
Später erfolgten Einreihungen der Pfändungen für die erst- und zweitbeklagte Partei.
3. Rechtsbeziehungen zum Grundeigentümer:
Das Superädifikat steht auf einer im Eisenbahnbuch, Einlage Arlbergbahn, eingetragenen Grundparzelle.
Mit "Pachtvertrag" vom 24. April 1985 "verpachteten" die ÖBB eine bestimmte Teilfläche dieser Parzelle an Herbert C*** zum Zweck der Errichtung einer Lagerhalle mit dem Recht der Unterbestandgabe an die KG oder die GesmbH.
Diesen Pachtvertrag verfaßte der Nebenintervenient, der damals Herbert C*** rechtsfreundlich vertrat. Herbert C*** hatte seinem Rechtsfreund mitgeteilt, er wolle dort seinen Betrieb führen, wofür die KG vorgesehen war, bestätigte dann aber, als der Nebenintervenient ihm sagte, den ÖBB sei lieber die Verpachtung an eine Einzelperson, daß er persönlich Vertragspartner der ÖBB sein solle.
Als später die KG um die Baugenehmigung für das Superädifikat ansuchte, stimmten die ÖBB der Errichtung des Bauwerks zu. Die ÖBB genehmigten später auch einen Mietvertrag, mit dem Herbert C*** und die KG den Pachtgrund der ÖBB und ein von der KG ins Eigentum erworbenes Nachbargrundstück sowie das Superädifikat an einen Dritten vermieteten, wobei sie aber darauf bestanden, daß Herbert C*** weiter Vertragspartner der ÖBB bleiben müsse.
4. Errichtung des Bauwerks:
Wie schon erwähnt wurde, suchte die KG um die Baugenehmigung an, die auch zwecks Erlangung einer Zufahrt eine schon erwähnte Nachbarparzelle gekauft hatte. Das Superädifikat wurde auftrags und mit Mitteln der KG errichtet. Die Finanzierung erfolgte durch die klagende Partei je nach Baufortschritt. Dieser richtete sich nach den von Herbert C*** vorgelegten Rechnungen, deren überwiegender Teil auf die KG ausgestellt war.
5. Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei, Herbert C*** und der KG:
Der Nebenintervenient als Rechtsfreund des Herbert C*** vermittelte auch den Kredit der klagenden Partei und nahm dabei die Stellung eines Treuhänders ein. Um den Kredit suchten Herbert C***, die KG und zwei weitere Personen an. Als Sicherheit boten die Kreditnehmer, also auch die KG, unter anderem die Bestellung eines Pfandrechtes an dem zu errichtenden Superädifikat an. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit wurden unter anderem Bilanzen vorgelegt die auf die KG lauteten. Der klagenden Partei war klar, daß die Lagerhalle ursprünglich Zwecken der KG dienen sollte. Es wurde auch die Möglichkeit diskutiert, die Lagerhalle als Sondervermögen im Rahmen des Betriebsvermögens der KG anzuführen um Vorsteuerabzüge tätigen zu können. Die vom Treuhänder (Nebenintervenient) abgegebene Haftungserklärung enthielt keine Zusicherung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der zu errichtenden Lagerhalle. Der mit den ÖBB abgeschlossene "Pachtvertrag" war für die klagende Partei Grund dafür, Herbert C*** als Eigentümer der Lagerhalle anzusehen, weshalb diesem kein entsprechender Vorhalt gemacht wurde. Herbert C*** wurde dabei in den Verhandlungen als Eigentümer der Lagerhalle, nicht als Bevollmächtigter der KG angesehen. Nach der Pfandurkunde verpfändete Herbert C*** die "in seinem Alleineigentum stehende" Lagerhalle. Eine Diskussion über die Eigentumsverhältnisse an der Lagerhalle fand zwischen der klagenden Partei und Herbert C*** nicht statt, erst drei Wochen vor der Versteigerung teilte Herbert C*** der klagenden Partei mit, daß es im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen und der Pfandurkunde Schwierigkeiten gebe.
6. Sonstige Vorgänge:
Herbert C*** hatte zum Nebenintervenienten, seinem
zeitweiligen Vertreter anläßlich der Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages (nach der Verpfändung der Halle) und dann auch noch im Zusammenhang mit späteren Verkaufsverhandlungen erklärt, er sei Eigentümer des Superädifikats oder wolle dies bleiben. Es war auch von einer Aufteilung des Mietzinses im Verhältnis 4/5 auf das Superädifikat und ein 1/5 auf die Wegparzelle (unstreitig im Eigentum der KG) die Rede, wobei aber der Verkauf schließlich an der nicht gelungenen Lastenfreistellung scheiterte.
In einem Offenbarungseidesverfahren und in einem Konkursverfahren hat Herbert C*** die KG als Eigentümerin der Lagerhalle angegeben.
Die rechtliche Würdigung des Erstgerichtes läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Zeitpunkt der Errichtung des Superädifikates sei der Bestandvertrag mit der ÖBB noch nicht rechtswirksam gewesen, weil in diesem der Beginn des Bestandverhältnisses erst mit dem 1. April 1986 festgelegt sei. Da aber in diesem Bestandvertrag auch der KG das Recht zur Errichtung des Überbaus eingeräumt worden sei, habe die KG, für deren Zweck und mit deren Mitteln der Bau errichtet worden sei, gemäß § 418 ABGB Eigentum erworben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Herbert C*** schon Bestandnehmer des Grundes gewesen wäre, als der Überbau errichtet wurde. Man müsse dann davon ausgehen, daß er der KG die Errichtung des Überbaus gestattet habe, ohne daß dabei die Problematik des Insichgeschäftes auftrete, weil mit der Erteilung einer solchen Zustimmung keine Gefährdung von Rechten der KG verbunden gewesen sei. Zu einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb sei es nicht gekommen, weil die klagende Partei nicht gutgläubig gewesen sei. Sie habe auf Grund der ihr mitgeteilten Vorgänge nicht der Überzeugung sein dürfen, daß der Überbau im Eigentum des Verpfänders Herbert C*** stehe. Aus dem Bestandvertrag mit den ÖBB habe sie ersehen können, daß das Bestandverhältnis erst am 1. April 1986 beginne, aber auch, daß die KG Unterbestandnehmerin des Herbert C*** sein könnte. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß die Lagerhalle Zwecken der KG gedient habe, auf die auch die Bilanzen und Rechnungen gelautet hätten. Eine ausdrückliche Zusicherung, daß Herbert C*** Eigentümer sei, habe der Nebenintervenient nicht abgegeben.Im Zeitpunkt der Errichtung des Superädifikates sei der Bestandvertrag mit der ÖBB noch nicht rechtswirksam gewesen, weil in diesem der Beginn des Bestandverhältnisses erst mit dem 1. April 1986 festgelegt sei. Da aber in diesem Bestandvertrag auch der KG das Recht zur Errichtung des Überbaus eingeräumt worden sei, habe die KG, für deren Zweck und mit deren Mitteln der Bau errichtet worden sei, gemäß Paragraph 418, ABGB Eigentum erworben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Herbert C*** schon Bestandnehmer des Grundes gewesen wäre, als der Überbau errichtet wurde. Man müsse dann davon ausgehen, daß er der KG die Errichtung des Überbaus gestattet habe, ohne daß dabei die Problematik des Insichgeschäftes auftrete, weil mit der Erteilung einer solchen Zustimmung keine Gefährdung von Rechten der KG verbunden gewesen sei. Zu einem gutgläubigen Pfandrechtserwerb sei es nicht gekommen, weil die klagende Partei nicht gutgläubig gewesen sei. Sie habe auf Grund der ihr mitgeteilten Vorgänge nicht der Überzeugung sein dürfen, daß der Überbau im Eigentum des Verpfänders Herbert C*** stehe. Aus dem Bestandvertrag mit den ÖBB habe sie ersehen können, daß das Bestandverhältnis erst am 1. April 1986 beginne, aber auch, daß die KG Unterbestandnehmerin des Herbert C*** sein könnte. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß die Lagerhalle Zwecken der KG gedient habe, auf die auch die Bilanzen und Rechnungen gelautet hätten. Eine ausdrückliche Zusicherung, daß Herbert C*** Eigentümer sei, habe der Nebenintervenient nicht abgegeben.
§ 366 HGB sei nicht anzuwenden, weil der klagenden Partei bekannt gewesen sei, daß Herbert C*** kein Handelsgewerbe betreibe. Aus den Vorgängen der erfolgten Urkundenhinterlegung lasse sich gemäß § 20 UHG kein Gutglaubenschutz ableiten.Paragraph 366, HGB sei nicht anzuwenden, weil der klagenden Partei bekannt gewesen sei, daß Herbert C*** kein Handelsgewerbe betreibe. Aus den Vorgängen der erfolgten Urkundenhinterlegung lasse sich gemäß Paragraph 20, UHG kein Gutglaubenschutz ableiten.
Die passive Klagslegitimation der drittbeklagten Partei sei gegeben, weil die klagende Partei auch durch die Zuweisung des Überlings an den Überweisungsgläubiger beschwert sei und daher auch gegen ihn mit Klage vorgehen könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 60.000,-- bei der erstbeklagten Partei auch S 300.000,--, bei der zweit- und drittbeklagten Partei jedoch nicht S 300.000,-- übersteige, und die Revision der zweit- und drittbeklagten Partei zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:
Für den ersten originären Erwerb des Eigentums am Superädifikat durch Bauführung nach § 418 ABGB sei weder eine Ersichtlichmachung des Überbaus im Grundbuch bzw. hier im Eisenbahnbuch noch eine Urkundenhinterlegung nötig. Nur ein zweiter derivativer Eigentumserwerb könne nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen. Mit Recht gehe das Erstgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall die KG als Bauführer im Sinne des § 418 ABGB anzusehen sei. Der strittige Überbau stehe daher im Eigentum der KG.Für den ersten originären Erwerb des Eigentums am Superädifikat durch Bauführung nach Paragraph 418, ABGB sei weder eine Ersichtlichmachung des Überbaus im Grundbuch bzw. hier im Eisenbahnbuch noch eine Urkundenhinterlegung nötig. Nur ein zweiter derivativer Eigentumserwerb könne nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen. Mit Recht gehe das Erstgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall die KG als Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB anzusehen sei. Der strittige Überbau stehe daher im Eigentum der KG.
Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach § 456 ABGB scheitere schon daran, daß die KG das Superädifikat nie dem Herbert C*** anvertraut habe, so daß auch der allein in Betracht kommende dritte Fall des § 367 ABGB nicht gegeben sei. Die Vertretungsmacht ersetze nicht ein solches rechtsgeschäftliches Anvertrauen. Zur Gutgläubigkeit der klagenden Partei müsse daher nicht Stellung genommen werden.Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb nach Paragraph 456, ABGB scheitere schon daran, daß die KG das Superädifikat nie dem Herbert C*** anvertraut habe, so daß auch der allein in Betracht kommende dritte Fall des Paragraph 367, ABGB nicht gegeben sei. Die Vertretungsmacht ersetze nicht ein solches rechtsgeschäftliches Anvertrauen. Zur Gutgläubigkeit der klagenden Partei müsse daher nicht Stellung genommen werden.