Begründung:
Nach Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft wurde der betreibenden Partei gemäß § 352 EO die Versteigerung dieser Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung bewilligt. Nach den Versteigerungsbedingungen war das Meistbot in barem bei Gericht zu erlegen.Nach Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft wurde der betreibenden Partei gemäß Paragraph 352, EO die Versteigerung dieser Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung bewilligt. Nach den Versteigerungsbedingungen war das Meistbot in barem bei Gericht zu erlegen.
Bei der Versteigerung am 22.3.1991 wurde die Liegenschaft um das Meistbot von S 1,900.000 dem Verpflichteten, der bereits Hälfteeigentümer war, zugeschlagen.
Aufgrund seines Antrages vom 7.5.1991, ihn vom Barerlag des Meistbotes zu befreien und ihn zu ermächtigen, das auf den Liegenschaftsanteil der betreibenden Partei entfallende Meistbot von 950.000 direkt an die betreibende Partei auszuzahlen, erteilte das Erstgericht dem Verpflichteten den Auftrag, den Betrag von S 950.000 binnen 14 Tagen an die betreibende Partei zu überweisen. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.
In einem am 9.7.1991 eingelangten Schriftsatz gab der Verpflichtete bekannt, er habe der betreibenden Partei S 593.750 und S 131.486, zusammen S 725.236, überwiesen; einen Betrag von S 224.764 habe er wegen Gegenforderungen bei der Überweisung der zweiten Rate im Verrechnungsweg in Abzug gebracht.
Die betreibende Partei teilte dasselbe mit und stellte den Antrag, den Verpflichteten durch exekutionsfähigen Beschluß zur Zahlung des fehlenden Betrages an sie zu verpflichten.
"In Abänderung des Beschlusses vom 28.5.1991" trug das Erstgericht daraufhin dem Verpflichteten auf, den noch offenen Betrag von S 224.764 entsprechend den Versteigerungsbedingungen binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen.
Die zweite Instanz änderte diesen Beschluß über Rekurs des Verpflichteten in der Weise ab, daß sie den Antrag der betreibenden Partei ON 37 zurückwies; sie sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wenn die Versteigerungsbedingungen anordnen, das Meistbot bei Gericht zu erlegen, sei es nach dem Einverständnis der Parteien zu verteilen. Ein derartiges Einverständnis sei hier dadurch erzielt worden, daß der Verpflichtete über seinen Antrag ermächtigt worden sei, das Meistbot an die betreibende Partei auszufolgen, und die betreibende Partei dies widerspruchslos hingenommen habe. Damit aber sei nicht nur einverständlich, sondern auch bindend und rechtskräftig darüber abgesprochen worden, was mit dem Meistbot geschehen soll; noch einmal könne darüber nicht entschieden werden.