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Entscheidung 3 Ob 131/09z×

Entscheidung 3 Ob 131/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob131/09z

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger | Dorninger | Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, gegen die verpflichtete Partei Mag. Peter W*****, vertreten durch Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, als Verfahrenshelferin, wegen 89.775,98 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Dezember 2008, GZ 14 R 16/06f, 14 R 1/07a, 14 R 2/07a und 14 R 230/08d-39, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 3. Oktober 2005, 25. Oktober 2005, 15. Dezember 2005 und 10. Oktober 2006, GZ 28 E 4208/05a-2, 4, 13 und 23, aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts und das weitere Verfahren einschließlich aller ergangenen Beschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es auch aussprach, als nichtig auf. Weiters überwies es den Antrag auf Exekutionsbewilligung an ein anderes Bezirksgericht, verwies den Verpflichteten mit seinen Rekursen auf diese Entscheidung und verurteilte die betreibende Partei zum Ersatz der Rekurskosten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt die betreibende Partei auch, „in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass [ihr] kein Kostenersatz auferlegt wird". Der außerordentliche Revisionsrekurs ist in der Hauptsache mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtssache, im Kostenpunkt aber jedenfalls unzulässig.

In der Hauptsache bedarf es nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a, in Verbindung mit und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz unterliegt nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO keiner Anfechtung beim Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E91190 3Ob131.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00131.09Z.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090623_OGH0002_0030OB00131_09Z0000_000