Entscheidung 3 Ob 131/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Exekutionsrecht
Entscheidungsdatum
29.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 232.245,24 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2026, GZ 4 R 127/26i-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 26. Mai 2026, GZ 3 E 2420/26y-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Endschiedsspruchs vom 31. August 2022
zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 232.245,24 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution. Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Endschiedsspruchs vom 31. August 2022, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 232.245,24 EUR sA die Fahrnis- und Forderungsexekution.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]).
[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00131.26Z.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00131_26Z0000_000