Daß im Rahmen des § 216 Abs2 EO Zinsen nur bis zum Zuschlagstag zugesprochen werden können (so die in der Revisionsbeantwortung zutreffend zitierten Entscheidungen GlUNF 830 und 1623 und SZ 10/50, aber auch die ständige Rechtsprechung seither, z.B. SZ 52/8), wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen und ist eine ausjudizierte Frage, die für sich allein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen würde. Soweit überblickbar gibt es jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welchen Einfluß die Bestimmung des § 216 Abs2 EO und die darauf gründende Zuweisung von Zinsen bis zum Zuschlagstag bzw. von Fruktifikationszinsen seit dem Zuschlagstag, auf den teilweisen Weiterbestand der in einem Vertrag näher umschriebenen Forderung hat, über welche auch ein Exekutionstitel besteht. Da die rechtliche Beurteilung des Versuches eines Kreditgebers, sich die vereinbarten höheren Vertragszinsen auch außerhalb der Möglichkeit einer Nebengebührenkaution über den Zuschlagstag hinaus zu sichern, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus für die Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung ist, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs4 Z.1 ZPO vor.Daß im Rahmen des Paragraph 216, Abs2 EO Zinsen nur bis zum Zuschlagstag zugesprochen werden können (so die in der Revisionsbeantwortung zutreffend zitierten Entscheidungen GlUNF 830 und 1623 und SZ 10/50, aber auch die ständige Rechtsprechung seither, z.B. SZ 52/8), wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen und ist eine ausjudizierte Frage, die für sich allein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen würde. Soweit überblickbar gibt es jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welchen Einfluß die Bestimmung des Paragraph 216, Abs2 EO und die darauf gründende Zuweisung von Zinsen bis zum Zuschlagstag bzw. von Fruktifikationszinsen seit dem Zuschlagstag, auf den teilweisen Weiterbestand der in einem Vertrag näher umschriebenen Forderung hat, über welche auch ein Exekutionstitel besteht. Da die rechtliche Beurteilung des Versuches eines Kreditgebers, sich die vereinbarten höheren Vertragszinsen auch außerhalb der Möglichkeit einer Nebengebührenkaution über den Zuschlagstag hinaus zu sichern, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus für die Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung ist, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO vor.
Der damit zulässigen Revision kommt aber keine Berechtigung zu:
Gemäß § 229 Abs1 EO ist im Verteilungsbeschluß anzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind. Weil im vorliegenden Fall nicht etwa eine Zuweisung nur auf Grund eines Pfandrechtes erfolgte, wo der Höhe nach eine Differenz zwischen geschuldeter und gesicherter Schuld bestehen kann, sondern eine Exekutionsführung zur Hereinbringung aller Ansprüche aus dem strittigen Exekutionstitel stattfand und das Meistbot auch volle Deckung bot, liegt damit auf der Hand, daß durch die Zuweisung im Verfahren 12 E 3/82, welche einer Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten ist (RZ 1972, 150), die Forderung aus dem Exekutionstitel 10 Cg 424/81 zur Gänze erloschen sein muß.Gemäß Paragraph 229, Abs1 EO ist im Verteilungsbeschluß anzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind. Weil im vorliegenden Fall nicht etwa eine Zuweisung nur auf Grund eines Pfandrechtes erfolgte, wo der Höhe nach eine Differenz zwischen geschuldeter und gesicherter Schuld bestehen kann, sondern eine Exekutionsführung zur Hereinbringung aller Ansprüche aus dem strittigen Exekutionstitel stattfand und das Meistbot auch volle Deckung bot, liegt damit auf der Hand, daß durch die Zuweisung im Verfahren 12 E 3/82, welche einer Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten ist (RZ 1972, 150), die Forderung aus dem Exekutionstitel 10 Cg 424/81 zur Gänze erloschen sein muß.
Aber auch der nicht strittige Inhalt der zwischen den Streitteilen in der Pfandbestellungsurkunde getroffenen Vereinbarung ist so klar, daß es keiner weiteren Erörterungen über ihren Sinn bedarf. Wenn eine Partei einen bestimmten Ausfall zu tragen hat, der keinesfalls den sonst vereinbarten Vertragszinsen entspricht, sondern bestenfalls in einer Differenz zwischen diesen und den nicht von vornherein beeinflußbaren Fruktifikatszinsen bestehen kann, dann ist der Ausfallsbetrag schon der Natur der Sache nach der Höhe nach überhaupt erst feststellbar, nachdem das Versteigerungsverfahren abgewickelt wurde. Dieser zunächst unbestimmte Betrag kann naturgemäß nicht schon Gegenstand eines Leistungsurteiles sein. Gerade der vorliegende Fall zeigt besonders deutlich, daß auch die beklagte Partei, wie schon kurz angedeutet wurde, erheblich zur Verzögerung der Auszahlung des Zuweisungsbetrages beigetragen hat, was selbstverständlich auch die Höhe des von der klagenden Partei allenfalls noch geschuldeten Ausfallsbetrages beeinflußt. Es spricht daher nichts dafür, der beklagten Partei als betreibender Partei ohne Beweis der Höhe eines Ausfalles sofort eine Exekutionsführung auf Grund eines Exekutionstitels zu gestatten, der darauf gar nicht Bezug nimmt und mit einer Ausfallshaftung auch gar nichts zu tun hat. Der Anspruch, der der beklagten Partei aus dem Exekutionstitel 10 Cg 424/81 zustand, ist damit durch die Zuweisung im Versteigerungsverfahren 12 E 3/82 zur Gänze erloschen, sodaß die beklagte Partei nicht berechtigt war, auf Grund dieses damit verbrauchten Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen. Der beklagten Partei kann höchstens noch ein von der im Exekutionstitel erfaßten Forderung unabhängiger Ausfallsanspruch auf Grund der Pfandbestellungsurkunde zustehen. Nur diese vielleicht zu Recht bestehende "zivilrechtliche Forderung" wurde durch das Verteilungsverfahren zu 12 E 3/82 (ebenso wie durch den Exekutionstitel 10 Cg 424/81) nicht berührt und "getilgt". Unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe ein solcher Anspruch allenfalls zu Recht besteht, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.