Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 131/98f×

Entscheidung 3 Ob 131/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob131/98f

Entscheidungsdatum

06.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank ***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Georg P*****, vertreten durch Mag.Friedrich Kühleitner, Rechtsanwalt in Schwarzach/Pg., wegen S 500.000 sA infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19.Dezember 1997, GZ 22 R 501/97y-12, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Johann/Pg. vom 9.September 1997, GZ 2 E 2234/97i-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den am 18.11.1997 zu Protokoll gegebenen Rekurs des Verpflichteten gegen den diesem am 15.10.1997 zugestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß als verspätet zurück, weil der Verpflichtete seinen innerhalb der Rekursfrist gestellten (auf die Beigabe eines Rechtsanwaltes abzielenden) Verfahrenshilfeantrag am 18.11.1997 zurückgezogen habe und mit dieser Rückziehung die "Begünstigung" der Paragraphen 464, Absatz 3 und 521 Absatz 3, ZPO (Unterbrechung der Rechtsmittelfrist bis zur Bewilligung oder rechtskräftigen Abweisung der Verfahrenshilfe) nicht verbunden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Zunächst ist der Verpflichtete mit seinem Rekursvortrag, er habe am 18.11.1997 beim Erstgericht nicht den Verfahrenshilfeantrag zurückgezogen, sondern nur dessen Abweisung zur Kenntnis genommen, weshalb eine Verfristung seines Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht vorgelegen sei, auf die für die Entscheidung dieser Frage maßgebliche, diesem Vorbringen entgegenstehende Aktenlage zu verweisen. Soweit er damit seinen - gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "hinsichtlich der Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags" gleichsam wiederholen will, ist er - ganz abgesehen von einer rechtlichen Möglichkeit eines derartigen Wiedereinsetzungsbegehrens auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs im Exekutionsverfahren (Paragraph 58, Absatz 2, EO) hinzuweisen.

Die Antragsrückziehung bewirkte den ex tunc wirkenden Wegfall der Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung erfolgte daher mit Recht. Aus Paragraph 523, ZPO kann keine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichtes für die Zurückweisung des verspäteten Rekurses abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO 50, 40 ZPO.

Anmerkung

E50100 03A01318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00131.98F.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19980506_OGH0002_0030OB00131_98F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung