Entscheidung 3 Ob 132/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2021, GZ 15 R 49/21t-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Februar 2021, GZ 26 Nc 9/20z-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Einbringung einer Klage auf Ungültigkeiterklärung/Nichtigkeit des Exekutionstitels“ ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der als „Beschwerde“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragstellerin, der unzulässig und außerdem verspätet ist.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Der Oberste Gerichtshof hat über das gesamte Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Sachentscheidung darüber keine Kognitionsbefugnis (vgl RS0052781 [T14]). [4] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]). Der Oberste Gerichtshof hat über das gesamte Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Sachentscheidung darüber keine Kognitionsbefugnis vergleiche RS0052781 [T14]).
[5] 2. Darüber hinaus erhielt die Antragstellerin die Rekursentscheidung des Oberlandegerichts Wien bereits am 25. Mai 2021 zugestellt. Ihren als „Beschwerde“ bezeichneten Revisionsrekurs brachte sie erst am 15. Juni 2021 ein, als die 14-tägige Revisionsrekursfrist bereits abgelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00132.21I.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021
Dokumentnummer
JJT_20210901_OGH0002_0030OB00132_21I0000_000