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Entscheidung 3 Ob 132/23t×

Entscheidung 3 Ob 132/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

3Ob132/23t

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*, geboren * 2011, wohnhaft bei der Mutter N*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, Vater M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. März 2023, GZ 20 R 2/23b-333, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Eltern der im August 2011 geborenen Minderjährigen führen seit Jahren ein Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren.

[2]           Das Erstgericht traf eine vorläufige Kontaktregelung für den Vater und trug beiden Elternteilen auf, unverzüglich eine Eltern- bzw Erziehungsberatung aufzusuchen.

[3]                  Das von der Mutter nur hinsichtlich der Kontaktrechtsregelung angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung über das Kontaktrecht des Vaters und wies dabei insbesondere auf den von der Elfjährigen persönlich erklärten Wunsch hin, ihren Vater wieder regelmäßig sehen zu wollen.

[4]                  Der dagegen von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht kommt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0050037 [T18]). Gründe dafür werden im Revisionsrekurs, der sich gegen die Vorgangsweise der vom Erstgericht bestellten psychologischen Sachverständigen wendet und auf die von der Mutter gegen die Sachverständige eingebrachte Strafanzeige verweist, nicht nachvollziehbar dargetan und solche sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.

[6]                  2. Die Mutter wendet sich weiters gegen den ihr für das Sachverständigengutachten auferlegten Kostenersatz. Diese Anordnung war allerdings nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und ist daher nicht zu erörtern.

Textnummer

E139590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00132.23T.0906.000

Im RIS seit

27.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230906_OGH0002_0030OB00132_23T0000_000