Aus der Begründung:
Der gegen diese Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Ersteherin ist nicht gerechtfertigt.
Davon ausgehend, daß im Rahmen des von der Anmerkung der Rangordnung betroffenen Höchstbetrages sukzessive eingetragenen Pfandrechten zwar Dritten gegenüber einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zukommt, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfandrechtes richtet, stimmt das Rekursgericht mit einer Auffassung überein, die in der Rechtsprechung (GlU 8073) und überwiegend im Schrifttum, insbesondere von Klang[2] II 498, Ehrenzweig[2] I/2, 462 FN 4 und Bartsch, GBG[7], 486 letzter Abs und FN 42) vertreten wird. Für die gegenteilige Ansicht, daß nämlich derartige Pfandrechte auch untereinander gleichen Rang hätten, sprachen sich, soweit dies überblickt werden kann, nur Elsner, GZ 1910, 178 und Touaillon, GZ 1910, 344 aus. Dabei wurde aber verkannt, daß die Anmerkung der Rangordnung, worauf Klang und Bartsch aaO einleuchtend hinweisen, dem Verpfänder des Pfandgutes die Möglichkeit geben soll, einem Gläubiger gegenüber nachfolgenden Eintragungen, die zugunsten Dritter vorgenommen werden, den Rang zu wahren. Dies zwingt aber keineswegs zum Abgehen von dem Grundsatz des § 29 GBG, wonach sich die Rangordnung der Eintragung nach dem Zeitpunkt richtet, in welchem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Daß, wie die Rechtsmittelwerberin meint, die hier gegebene Sachlage in § 218 Abs 1 EO ihre Regelung finde, u zw in der Weise, daß gleiche Rangordnung genießende Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen seien, stimmt nicht. Denn diese Vorschrift besagt, wie bei Gleichrangigkeit von Ansprüchen das Meistbot zu verteilen ist. Ob aber Gleichrangigkeit besteht, läßt sich nur, was § 216 Abs 1 Z 4 EO ausdrücklich hervorhebt, nach der Rangordnung der bücherlichen Eintragung beurteilen, die sich ihrerseits wieder nach § 29 GBG bestimmt. Der Einwand der Rechtsmittelwerberin, dies gelte nicht für den Fall, als die Eintragung auf Grund einer bereits bestehenden Rangordnungsanmerkung erfolge, da einer solchen Eintragung nach § 56 Abs 1 GBG "die angemerkte Rangordnung" zukomme, unterstellt, daß sich die beiden letzterwähnten Vorschriften ausschließen, was indes zu verneinen ist (vgl Bartsch aaO FN 42). § 56 Abs 1 GBG normiert die Rangordnung der Eintragung nach der Rangordnungsanmerkung, enthält aber nichts über die Reihung mehrerer Ansprüche, die auf Grund solcher Anmerkungen unter derselben Satzpost einzutragen sind, weshalb auch hier § 29 GBG Platz greift. Dafür spricht überdies die Überlegung, daß andernfalls der Pfandschuldner, indem er unter derselben Rangordnungszahl weitere Pfandrechte für andere Gläubiger bestellt, den Sicherungswert eines unter dieser Ordnungszahl bereits einverleibten Pfandrechtes mehr oder weniger gefährden könnte.Davon ausgehend, daß im Rahmen des von der Anmerkung der Rangordnung betroffenen Höchstbetrages sukzessive eingetragenen Pfandrechten zwar Dritten gegenüber einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zukommt, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfandrechtes richtet, stimmt das Rekursgericht mit einer Auffassung überein, die in der Rechtsprechung (GlU 8073) und überwiegend im Schrifttum, insbesondere von Klang[2] römisch zwei 498, Ehrenzweig[2] I/2, 462 FN 4 und Bartsch, GBG[7], 486 letzter Abs und FN 42) vertreten wird. Für die gegenteilige Ansicht, daß nämlich derartige Pfandrechte auch untereinander gleichen Rang hätten, sprachen sich, soweit dies überblickt werden kann, nur Elsner, GZ 1910, 178 und Touaillon, GZ 1910, 344 aus. Dabei wurde aber verkannt, daß die Anmerkung der Rangordnung, worauf Klang und Bartsch aaO einleuchtend hinweisen, dem Verpfänder des Pfandgutes die Möglichkeit geben soll, einem Gläubiger gegenüber nachfolgenden Eintragungen, die zugunsten Dritter vorgenommen werden, den Rang zu wahren. Dies zwingt aber keineswegs zum Abgehen von dem Grundsatz des Paragraph 29, GBG, wonach sich die Rangordnung der Eintragung nach dem Zeitpunkt richtet, in welchem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Daß, wie die Rechtsmittelwerberin meint, die hier gegebene Sachlage in Paragraph 218, Absatz eins, EO ihre Regelung finde, u zw in der Weise, daß gleiche Rangordnung genießende Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen seien, stimmt nicht. Denn diese Vorschrift besagt, wie bei Gleichrangigkeit von Ansprüchen das Meistbot zu verteilen ist. Ob aber Gleichrangigkeit besteht, läßt sich nur, was Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO ausdrücklich hervorhebt, nach der Rangordnung der bücherlichen Eintragung beurteilen, die sich ihrerseits wieder nach Paragraph 29, GBG bestimmt. Der Einwand der Rechtsmittelwerberin, dies gelte nicht für den Fall, als die Eintragung auf Grund einer bereits bestehenden Rangordnungsanmerkung erfolge, da einer solchen Eintragung nach Paragraph 56, Absatz eins, GBG "die angemerkte Rangordnung" zukomme, unterstellt, daß sich die beiden letzterwähnten Vorschriften ausschließen, was indes zu verneinen ist vergleiche Bartsch aaO FN 42). Paragraph 56, Absatz eins, GBG normiert die Rangordnung der Eintragung nach der Rangordnungsanmerkung, enthält aber nichts über die Reihung mehrerer Ansprüche, die auf Grund solcher Anmerkungen unter derselben Satzpost einzutragen sind, weshalb auch hier Paragraph 29, GBG Platz greift. Dafür spricht überdies die Überlegung, daß andernfalls der Pfandschuldner, indem er unter derselben Rangordnungszahl weitere Pfandrechte für andere Gläubiger bestellt, den Sicherungswert eines unter dieser Ordnungszahl bereits einverleibten Pfandrechtes mehr oder weniger gefährden könnte.