Begründung:
Dem Beklagten wurden im Exekutionsverfahren E 18/81 des Erstgerichtes Liegenschaften der Klägerin zugeschlagen; er betreibt die Übergabe der Liegenschaften nach § 156 EO.Dem Beklagten wurden im Exekutionsverfahren E 18/81 des Erstgerichtes Liegenschaften der Klägerin zugeschlagen; er betreibt die Übergabe der Liegenschaften nach Paragraph 156, EO.
Die Klägerin erhebt gegen den Vollzug dieser Übergabe Einwendungen nach § 36 EO und brachte dazu folgendes vor:Die Klägerin erhebt gegen den Vollzug dieser Übergabe Einwendungen nach Paragraph 36, EO und brachte dazu folgendes vor:
Der Beklagte habe der Klägerin mehrmals - vor und nach Erteilung des Zuschlages - zugesagt, sie könne auch nach Erteilung des Zuschlages, solange sie wolle, im Haus Reinbach 43 wohnen und die versteigerten Liegenschaften bewirtschaften. Er habe der Klägerin weiters zugesagt, er werde die zu den Liegenschaften gehörigen Baugründe (drei Hektar) verkaufen; wenn der Verkauf der Baugründe die Schulden des Beklagten bei der V*** S***
(Pfandgläubigerin im besten Rang, deren Forderung der Beklagte als Ersteher übernahm) abdeckten, sollte die Klägerin oder ihr Sohn Siegfried L*** Eigentümer der restlichen Liegenschaft werden; sollte der Verkauf der Baugründe die Schulden nicht abdecken, müßte die Klägerin die restlichen Schulden bezahlen, damit sie Eigentümerin der restlichen Liegenschaften würde. Der Beklagte habe demnach auf die Einleitung der Exekution verzichtet. Später schränkte die Klägerin ihr Begehren dahin ein, daß sich ihre Einwendungen nur auf eine der beiden Liegenschaften beziehen und auch davon mehrere Grundstücke ausgenommen seien.
Der Beklagte bestritt, den behaupteten Exekutionsverzicht abgegeben zu haben, und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Tatsachenfeststellungen:
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen bekundet, daß er beabsichtige, die Liegenschaften möglichst schonend zu verwerten, er wolle zunächst die Baugründe und die Waldparzellen verkaufen. Sollte der Erlös aus dem Verkauf der Baugründe und Waldparzellen zur Deckung der Forderungen der V*** nicht ausreichen, sollten die Landwirtschaft und die restlichen Waldparzellen verkauft werden. Der Beklagte bekundete auch seine Absicht, die Restliegenschaft der Familie L*** schenken zu wollen, falls nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch etwas von der Liegenschaft übrig bleiben sollte.
Für die Klägerin ist zumeist deren Ehemann Josef L*** eingeschritten. Zwischen ihm und dem Beklagten bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Die Verbindlichkeiten des Beklagten bei der V*** S*** gehen zumindest zum Teil auf diese Geschäftsverbindung zurück. Von der V*** S*** und dem Beklagten sowie der Klägerin und ihrem Ehemann wurde lange Zeit vor Durchführung der Versteigerung überlegt, wie die Verbindlichkeiten gegenüber der V*** abgedeckt werden könnten. Dabei wurde auch die Ausstellung einer Verkaufsvollmacht an den Beklagten durch die Klägerin erwogen.
Eine Feststellung, daß sich der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, konnte nicht getroffen werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, selbst wenn man den Behauptungen der Klägerin folgte, läge bloß ein mündlicher Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe vor, aus dem sie gemäß § 943 ABGB kein Klagerecht ableiten könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, selbst wenn man den Behauptungen der Klägerin folgte, läge bloß ein mündlicher Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe vor, aus dem sie gemäß Paragraph 943, ABGB kein Klagerecht ableiten könne.
In ihrer Berufung rügte die Klägerin als unrichtige Beweiswürdigung, daß zwar Willensbekundungen des Beklagten, nicht aber Verpflichtungserklärungen als erwiesen angenommen worden seien. Als Feststellungsmangel rügte die Klägerin die Unterlassung der Feststellung, daß der Beklagte für Verbindlichkeiten der Klägerin mitgehaftet und mit der V*** S*** die Vereinbarung
getroffen habe, daß diese ihm die Geldmittel zur Ersteigerung der Liegennghaften zur Verfügung stelle, und daß nach dem Willen aller Beteiligten (Bank, Klägerin, Beklagter) der Beklagte die Liegenschaft nur erstehen wollte, um dann durch Abverkauf der Gründe die Schulden zu tilgen und den Kindern der Klägerin die restlich verbleibende Landwirtschaft zu erhalten. Weiters, daß die Streitteile Unterhandlungen über die Umwidmung von Grundstücken und über die gesamten Klagsbehauptungen geführt hätten. In rechtlicher Hinsicht hätte sich dann ergeben, daß keine Schenkung vorliege, sondern die Klägerin zur Übergabe erst verpflichtet sei, wenn dies wegen eines Verkaufs nötig geworden wäre.
Die Prozeßführung der Klägerin wurde, nachdem für sie am 20. April 1988 ein Sachwalter bestellt wurde, sachwalterschaftsbehördlich genehmigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht lehnte eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtec ab; die Beurteilung des Erklärungswertes der festgestellten Äußerungen des Beklagten sei eine Rechtsfrage. Die geltend gemachten Feststellungsmängel beträfen durchwegs Tatumstände, die die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht habe, sodaß ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege. Auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes müsse nicht eingegangen werden, weil es sich dabei nur um eine Hilfsbegründung für den Fall handle, daß eine Verpflichtung zu der beabsichtigten Vorgangsweise der Verwertung der strittigen Liegenschaften angenommen werde. Richtig sei hingegen die vom Erstgericht wenn auch nicht ausdrücklich in den rechtlichen Ausführungen getroffene rechtliche Annahme, daß eine verbindliche Vereinbarung im Sinne der Klagsbehauptungen nicht vorliege. Die bloße Bekundung der Absicht, die ersteigerte Liegenschaft möglichst schonend zu verwerten und zunächst die Baugründe und die Waldparzellen und nur bei zu geringem Erlös den Rest Eer Liegenschaft zu verkaufen, bei ausreichendem Erlös aber die Liegenschaft der Familie L*** zu schenken, schaffe keinen Vertrag. Es fehle an der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Bindungswillens durch den Beklagten. Angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der behaupteten Vereinbarung indiziere schon das Fehlen einer schriftlichen Fixierung das Vorliegen einer bloßen Gefälligkeitszusage des Beklagten. Zu einer verpflichtenden Zusage sei es überdies nach dem "festgestellten Wortlaut der Absichtserklärung" schon deshalb nicht gekommen, weil diese Erklärung zu unbestimmt sei. Das spätere Verhalten des Beklagten spreche auch gegen ein Verhalten nach § 863 ABGB. Zudem habe die Klägerin die vereinbarte Bedingung eines ausreichenden Verwertungserlöses nicht behauptet und bewiesen, was nach der Beweislastverteilung zu ihren Lasten gehe.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht lehnte eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtec ab; die Beurteilung des Erklärungswertes der festgestellten Äußerungen des Beklagten sei eine Rechtsfrage. Die geltend gemachten Feststellungsmängel beträfen durchwegs Tatumstände, die die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht habe, sodaß ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege. Auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes müsse nicht eingegangen werden, weil es sich dabei nur um eine Hilfsbegründung für den Fall handle, daß eine Verpflichtung zu der beabsichtigten Vorgangsweise der Verwertung der strittigen Liegenschaften angenommen werde. Richtig sei hingegen die vom Erstgericht wenn auch nicht ausdrücklich in den rechtlichen Ausführungen getroffene rechtliche Annahme, daß eine verbindliche Vereinbarung im Sinne der Klagsbehauptungen nicht vorliege. Die bloße Bekundung der Absicht, die ersteigerte Liegenschaft möglichst schonend zu verwerten und zunächst die Baugründe und die Waldparzellen und nur bei zu geringem Erlös den Rest Eer Liegenschaft zu verkaufen, bei ausreichendem Erlös aber die Liegenschaft der Familie L*** zu schenken, schaffe keinen Vertrag. Es fehle an der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Bindungswillens durch den Beklagten. Angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der behaupteten Vereinbarung indiziere schon das Fehlen einer schriftlichen Fixierung das Vorliegen einer bloßen Gefälligkeitszusage des Beklagten. Zu einer verpflichtenden Zusage sei es überdies nach dem "festgestellten Wortlaut der Absichtserklärung" schon deshalb nicht gekommen, weil diese Erklärung zu unbestimmt sei. Das spätere Verhalten des Beklagten spreche auch gegen ein Verhalten nach Paragraph 863, ABGB. Zudem habe die Klägerin die vereinbarte Bedingung eines ausreichenden Verwertungserlöses nicht behauptet und bewiesen, was nach der Beweislastverteilung zu ihren Lasten gehe.