Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig.
Diese stellte in ihrem Aufschiebungsantrag, sieht man von der angeführten Höhe der bisher über sie verhängten Geldstrafen ab, im Wesentlichen wörtlich dieselben Behauptungen über den ihr bei Fortsetzung der Exekution angeblich drohenden unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteil auf wie schon im Antrag ON 148, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats AZ 3 Ob 29/09z war. Darin hielt dieser an der im Rechtsmittel kritisierten Vorentscheidung zu 3 Ob 268/08w fest, der das Rekursgericht nunmehr folgte. In beiden Vorentscheidungen wird insgesamt dargelegt, dass mit dem - auch nunmehr nicht maßgeblich erweiterten - Vorbringen der verpflichteten Partei die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil (oder gar einer Haftstrafe) gemäß § 44 Abs 1 EO nicht hinreichend behauptet wird.Diese stellte in ihrem Aufschiebungsantrag, sieht man von der angeführten Höhe der bisher über sie verhängten Geldstrafen ab, im Wesentlichen wörtlich dieselben Behauptungen über den ihr bei Fortsetzung der Exekution angeblich drohenden unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteil auf wie schon im Antrag ON 148, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats AZ 3 Ob 29/09z war. Darin hielt dieser an der im Rechtsmittel kritisierten Vorentscheidung zu 3 Ob 268/08w fest, der das Rekursgericht nunmehr folgte. In beiden Vorentscheidungen wird insgesamt dargelegt, dass mit dem - auch nunmehr nicht maßgeblich erweiterten - Vorbringen der verpflichteten Partei die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil (oder gar einer Haftstrafe) gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO nicht hinreichend behauptet wird.
Aus den in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen folgt daher bei im Wesentlichen unverändertem Vorbringen der Aufschiebungswerberin, dass erhebliche Rechtsfragen nicht mehr zu beantworten sind. Soweit sich die verpflichtete Partei nicht auf unzulässige Neuerungen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Behauptung, jene Rechtsprechung, von der das Gericht zweiter Instanz nicht abwich, sei unrichtig, keinen der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Fälle verwirklicht. Eine widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vermag sie nicht darzustellen. Die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung der betreibenden Partei und weiters zu berücksichtigen wäre, dass diese die verpflichtete Partei durch - ungerechtfertigte - Strafanträge in den Konkurs treiben könnte, stellt sich nicht, so lange die konkret drohende Gefahr einer Insolvenz nicht bescheinigt ist. Eine solche Gefahr wurde ua schon in ON 148 bei angeblich etwa 333.000 EUR bezahlter Strafensumme behauptet, die Insolvenz ist aber offenkundig bei derzeit laut Angabe im Revisionsrekurs angeblich über 1 Mio EUR Gesamtgeldstrafe noch nicht eingetreten. Zur Beantwortung rein theoretischer Fragen ist der Oberste Gerichtshof aber nicht berufen (RIS-Justiz RS0111271). Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen, von denen die Entscheidung abhinge, nicht aufgezeigt.Aus den in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen folgt daher bei im Wesentlichen unverändertem Vorbringen der Aufschiebungswerberin, dass erhebliche Rechtsfragen nicht mehr zu beantworten sind. Soweit sich die verpflichtete Partei nicht auf unzulässige Neuerungen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Behauptung, jene Rechtsprechung, von der das Gericht zweiter Instanz nicht abwich, sei unrichtig, keinen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Fälle verwirklicht. Eine widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vermag sie nicht darzustellen. Die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung der betreibenden Partei und weiters zu berücksichtigen wäre, dass diese die verpflichtete Partei durch - ungerechtfertigte - Strafanträge in den Konkurs treiben könnte, stellt sich nicht, so lange die konkret drohende Gefahr einer Insolvenz nicht bescheinigt ist. Eine solche Gefahr wurde ua schon in ON 148 bei angeblich etwa 333.000 EUR bezahlter Strafensumme behauptet, die Insolvenz ist aber offenkundig bei derzeit laut Angabe im Revisionsrekurs angeblich über 1 Mio EUR Gesamtgeldstrafe noch nicht eingetreten. Zur Beantwortung rein theoretischer Fragen ist der Oberste Gerichtshof aber nicht berufen (RIS-Justiz RS0111271). Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen, von denen die Entscheidung abhinge, nicht aufgezeigt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).