Entscheidung 3 Ob 133/20k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Tonninger Schermaier & Partner Rechtsanwälte (GbR) in Wien, wegen Unterlassungsexekution, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2020, GZ 47 R 77/20a, 78/20y-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Verpflichtete hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß §§ 484, 513 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [2] Gemäß Paragraphen 484, 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00133.20K.1203.000
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201203_OGH0002_0030OB00133_20K0000_000