Entscheidung 3 Ob 133/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** B*****, Georgien, vertreten durch Mag. Eva Hieblinger-Schütz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 36 EO, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2021, GZ 44 R 164/21z-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Oktober 2020, GZ 80 C 8/15s-116, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** B*****, Georgien, vertreten durch Mag. Eva Hieblinger-Schütz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 36, EO, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2021, GZ 44 R 164/21z-130, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Oktober 2020, GZ 80 C 8/15s-116, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht ging von einer wirksamen Zustellung der Impugnationsklage und der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung an die Beklagte aus und erließ am 18. 9. 2015 über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil, das der Beklagten durch Hinterlegung zugestellt wurde.
[2] Am 24. 5. 2016 beantragte die Beklagte die Zustellung des Versäumungsurteils.
[3] Das Erstgericht wies diesen Antrag (im dritten Rechtsgang) ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der von der Beklagten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:
[6] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0112314). Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht, also die endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über einen materiellen Rechtsschutzantrag vorgesehen (RS0044536). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl auch 8 Ob 192/00v). [6] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0112314). Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht, also die endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über einen materiellen Rechtsschutzantrag vorgesehen (RS0044536). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor vergleiche auch 8 Ob 192/00v).
[7] Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses, und zwar auch wegen allfälliger Nichtigkeit (vgl RS0044233 [T3]). [7] Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses, und zwar auch wegen allfälliger Nichtigkeit vergleiche RS0044233 [T3]).
[8] Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00133.21M.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20210901_OGH0002_0030OB00133_21M0000_000