Die beiden Parteien haben im Zuge ihrer Ehescheidung einen Vergleich geschlossen, dessen Punkt 1 lautet: "Der Kläger Jakob W. anernennt seineUnterhaltspflicht gegenüber der Beklagten Theresia W. nach der Scheidung der Ehe nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 EheG.", und dessen Punkt 4 lautet: "Zur Deckung des Unterhaltes der mj. Kinder und des fehlenden Unterhaltes der Beklagten Theresia W., verpflichtet sich der Kläger Jakob W. zuhanden der Beklagten 40% seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens, wobei Überstunden und Erschwerniszuschläge ausscheiden, bei Zwang zu bezahlen. Jakob W. verzichtet darauf, eine Minderung dieses Unterhaltsbeitrages von 40% seines Nettoeinkommens so lange zu begehren, als auch nur ein Kind in Erziehung und Verpflegung der Beklagten ist. Bei Ausscheiden des letzten Kindes aus der Verpflegung und Erziehung der Beklagten bezahlt ihr der Kläger von diesem Zeitpunkte an nur mehr 10% seines nach obigen Grundsätzen zu ermittelnden Nettoeinkommens, u. zw. so lange, bis die Beklagte nicht zu einer neuen Ehe greifen wird oder ein eheähnliches Verhältnis eingeht."Die beiden Parteien haben im Zuge ihrer Ehescheidung einen Vergleich geschlossen, dessen Punkt 1 lautet: "Der Kläger Jakob W. anernennt seineUnterhaltspflicht gegenüber der Beklagten Theresia W. nach der Scheidung der Ehe nach Maßgabe des Paragraph 66, Absatz eins, EheG.", und dessen Punkt 4 lautet: "Zur Deckung des Unterhaltes der mj. Kinder und des fehlenden Unterhaltes der Beklagten Theresia W., verpflichtet sich der Kläger Jakob W. zuhanden der Beklagten 40% seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens, wobei Überstunden und Erschwerniszuschläge ausscheiden, bei Zwang zu bezahlen. Jakob W. verzichtet darauf, eine Minderung dieses Unterhaltsbeitrages von 40% seines Nettoeinkommens so lange zu begehren, als auch nur ein Kind in Erziehung und Verpflegung der Beklagten ist. Bei Ausscheiden des letzten Kindes aus der Verpflegung und Erziehung der Beklagten bezahlt ihr der Kläger von diesem Zeitpunkte an nur mehr 10% seines nach obigen Grundsätzen zu ermittelnden Nettoeinkommens, u. zw. so lange, bis die Beklagte nicht zu einer neuen Ehe greifen wird oder ein eheähnliches Verhältnis eingeht."
Der Kläger begehrt nun mit der vorliegenden Klage, die Punkte 1 und 4 wegen Sittenwidrigkeit als nichtig zu erklären. Er erkennt dem Gründe nach an, zur Unterhaltsleistung an die Beklagte und die Kinder verpflichtet zu sein, doch sei die im Vergleiche getroffene Regelung, wonach er im Ausmaß des § 66 Abs. 1 EheG. zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei und zu einem Herabsetzungsantrage für die im Vergleiche festgesetzte Zeit nicht berechtigt sein solle, sittenwidrig, weil er einerseits die Absicht gehabt habe und in der Lage gewesen wäre, das Verschulden der Beklagten geltend zu machen, und er daher mit Rücksicht auf die Tatsache, daß er der Beklagten auch eine Liegenschaft übergeben habe, nach § 69 EheG. nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne, wozu komme, daß der Unterschied zwischen § 66 und § 69 EheG. einem Laien beinahe überhaupt nicht, jedenfalls nur nach grundlicher Belehrung begreiflich gemacht werden könne, anderseits infolge der erheblichen Einkommensverschlechterung auf seiner Seite und Erhöhung seiner Sorgepflicht und der Verbesserung der Vermögenslage auf Seite der Frau der Ausschluß der clausula rebus sic stantibus sittenwidrig sei.Der Kläger begehrt nun mit der vorliegenden Klage, die Punkte 1 und 4 wegen Sittenwidrigkeit als nichtig zu erklären. Er erkennt dem Gründe nach an, zur Unterhaltsleistung an die Beklagte und die Kinder verpflichtet zu sein, doch sei die im Vergleiche getroffene Regelung, wonach er im Ausmaß des Paragraph 66, Absatz eins, EheG. zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei und zu einem Herabsetzungsantrage für die im Vergleiche festgesetzte Zeit nicht berechtigt sein solle, sittenwidrig, weil er einerseits die Absicht gehabt habe und in der Lage gewesen wäre, das Verschulden der Beklagten geltend zu machen, und er daher mit Rücksicht auf die Tatsache, daß er der Beklagten auch eine Liegenschaft übergeben habe, nach Paragraph 69, EheG. nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne, wozu komme, daß der Unterschied zwischen Paragraph 66 und Paragraph 69, EheG. einem Laien beinahe überhaupt nicht, jedenfalls nur nach grundlicher Belehrung begreiflich gemacht werden könne, anderseits infolge der erheblichen Einkommensverschlechterung auf seiner Seite und Erhöhung seiner Sorgepflicht und der Verbesserung der Vermögenslage auf Seite der Frau der Ausschluß der clausula rebus sic stantibus sittenwidrig sei.
Das Erstgericht wies vorerst das Klagebegehren ab, weil dem Kläger das Feststellungsinteresse mangle.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung ohne Rechtskraftvorbehalt auf zwecks Feststellung, ob eine Exekution auf Grund des Vergleiches eingeleitet worden ist, in welchem Falle die Abweisung gerechtfertigt sei, andernfalls wären die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben.
Nunmehr wurde außer Streit gestellt, daß eine Exekution anhängig ist, worauf das Erstgericht das Klagebegehren unter Hinweis auf die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht neuerlich abwies. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.