Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Widerspruchsgrund des § 184 Abs. 1 Z. 6 (Fall 2) EO vor, wenn das Exekutionsgericht entgegen den Versteigerungsbedingungen die Liegenschaft ausbietet, Anbote zuläßt und den Zuschlag erteilt (Heller - Berger - Stix, 1376). Ein solcher unzulässiger Vollzugsakt liegt hier vor, weil das Exekutionsgericht nach den Versteigerungsbedingungen die Gesamtliegenschaft im Hinblick auf die bereits durch die Versteigerung der Parzellenkomplexe II und III voraussichtlich erzielte - volle Deckung der betriebenen Forderungen nicht mehr hätte ausbieten dürfen. Es hätte demnach die Versteigerung des dritten Parzellenkomplexes unterbleiben müssen. Die Verpflichtete hätte gegen diese, den Versteigerungsbedingungen zuwiderlaufende Vollzugshandlung im Versteigerungstermin Widerspruch erheben müssen. Da dies trotz gehöriger Ladung der Verpflichteten nicht geschehen ist, hat die Verpflichtete gemäß § 187 Abs. 1 Satz 3 EO kein Recht, den unzulässigen Vollzugsakt mit Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bekämpfen (SZ 10/115; Rspr. 1930, 62; EvBl. 1969/291). Die Revisionsrekurswerberin verkennt die Bestimmung des § 187 Abs. 1 Satz 3 EO völlig, wenn sie meint, der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung könne jedenfalls dann mit Erfolg von demjenigen erhoben werden, der durch die Erteilung des Zuschlages benachteiligt wurde. Auch die Bezugnahme auf § 239 Abs. 3 EO zur Begründung der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Erteilung des Zuschlags ist völlig verfehlt, weil es sich beim angefochtenen Beschluß nicht um eine im Verteilungsverfahren ergangene, voll bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz handelt.Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, (Fall 2) EO vor, wenn das Exekutionsgericht entgegen den Versteigerungsbedingungen die Liegenschaft ausbietet, Anbote zuläßt und den Zuschlag erteilt (Heller - Berger - Stix, 1376). Ein solcher unzulässiger Vollzugsakt liegt hier vor, weil das Exekutionsgericht nach den Versteigerungsbedingungen die Gesamtliegenschaft im Hinblick auf die bereits durch die Versteigerung der Parzellenkomplexe römisch zwei und römisch drei voraussichtlich erzielte - volle Deckung der betriebenen Forderungen nicht mehr hätte ausbieten dürfen. Es hätte demnach die Versteigerung des dritten Parzellenkomplexes unterbleiben müssen. Die Verpflichtete hätte gegen diese, den Versteigerungsbedingungen zuwiderlaufende Vollzugshandlung im Versteigerungstermin Widerspruch erheben müssen. Da dies trotz gehöriger Ladung der Verpflichteten nicht geschehen ist, hat die Verpflichtete gemäß Paragraph 187, Absatz eins, Satz 3 EO kein Recht, den unzulässigen Vollzugsakt mit Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bekämpfen (SZ 10/115; Rspr. 1930, 62; EvBl. 1969/291). Die Revisionsrekurswerberin verkennt die Bestimmung des Paragraph 187, Absatz eins, Satz 3 EO völlig, wenn sie meint, der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung könne jedenfalls dann mit Erfolg von demjenigen erhoben werden, der durch die Erteilung des Zuschlages benachteiligt wurde. Auch die Bezugnahme auf Paragraph 239, Absatz 3, EO zur Begründung der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Erteilung des Zuschlags ist völlig verfehlt, weil es sich beim angefochtenen Beschluß nicht um eine im Verteilungsverfahren ergangene, voll bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz handelt.
Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages erst nach dem (positiven) Abschluß des nach § 15 Abs. 1 oö. GVG, LGBl. 53/1975, eingeleiteten Genehmigungsverfahrens auszufertigen war.Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde, mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages erst nach dem (positiven) Abschluß des nach Paragraph 15, Absatz eins, oö. GVG, Landesgesetzblatt 53 aus 1975,, eingeleiteten Genehmigungsverfahrens auszufertigen war.