Entscheidung 3 Ob 134/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*, Rechtsanwältin, *, gegen die beklagte Partei DI B*, vertreten durch Mag. Thomas Payer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung von Unterhalt, über den Rekurs der klagenden Partei gegen Spruchpunkt I. im Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Mai 2022, GZ 21 R 206/21x-70, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 21 R 206/21x-63, zurückgewiesen wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*, Rechtsanwältin, *, gegen die beklagte Partei DI B*, vertreten durch Mag. Thomas Payer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung von Unterhalt, über den Rekurs der klagenden Partei gegen Spruchpunkt römisch eins. im Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Mai 2022, GZ 21 R 206/21x-70, mit dem der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2022, GZ 21 R 206/21x-63, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Mit Urteil vom 27. Jänner 2022, GZ 21 R 206/21x-63, gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[2] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (§ 508 Abs 1 ZPO) samt der ordentlichen Revision zurück. [2] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) samt der ordentlichen Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs der Klägerin ist absolut unzulässig.
[4] § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). [4] Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234).
[5] Der Rekurs der Klägerin war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 104/15y).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beantwortung des absolut unzulässigen Rechtsmittels diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (vgl 3 Ob 129/21y; vgl auch 8 Ob 88/13v). [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beantwortung des absolut unzulässigen Rechtsmittels diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren vergleiche 3 Ob 129/21y; vergleiche auch 8 Ob 88/13v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00134.22K.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220908_OGH0002_0030OB00134_22K0000_000