Entscheidungsgründe:
Die Klage war ursprünglich gegen zwei beklagte Parteien gerichtet, und zwar gegen die B***** GmbH als erstbeklagte Partei und gegen die nunmehrige (allein) Beklagte als zweitbeklagte Partei. Der Klage gegen die erstbeklagte Partei auf Zahlung von S 5,225.657 sA wurde mit insoweit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Erstgerichtes vom 27. 5. 1997, 7 Cg 49/95z-34, stattgegeben.
Die klagende Bank gewährte der B***** GmbH zu Kontonummer 3110590-0000 mit Krediturkunde vom 11. 6. 1990 einen revolvierend ausnutzbaren Kredit über S 2,000.000 und mit Krediturkunde vom 6. 8. 1993 zu Kontonummer 3110590-2201 einen Einmalbarkredit über S 2,200.000. Weiters wurde am 8. 7. 1991 (anläßlich der Verpfändung eines Sparbuches) zu Kontonummer 3110590-2200 ein Kredit über S 4,000.000 gewährt.
Die Kredite wurden mit Schreiben der klagenden Partei vom 24. 5. 1994 per 8. 6. 1994 fällig gestellt, weil keine Rückzahlungen erfolgt waren. In der Folge wurden mehrfach Nachfristen gesetzt, zuletzt bis 31. 1. 1995.
Auf der Liegenschaft der Beklagten EZ 92 KG S***** ist aufgrund der Pfandurkunde vom 12. 11. 1995 für die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei ein Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 2,100.000 einverleibt. Laut Pfandbestellungsurkunde dient diese Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die dem Kreditgeber gegen die Kreditnehmerin, die B***** GmbH, aus im Inland beurkundeten, gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten (d.s. Geld-, Haftungs- und Garantiekredite) erwachsen sind oder noch erwachsen werden.
Mit Verpfändungsurkunde vom 8. 7. 1991 verpfändete die Beklagte (bzw Rechtsanwalt Dr. Walter W***** als ihr Treuhänder) die Spareinlage auf dem Überbringersparbuch 6150049 in der damaligen Höhe von S 4,000.000 zur Sicherstellung der (bereits erwähnten) Kredite Nr 3110590-0000 und 3110590-2200. Das Sparbuch wurde der klagenden Partei übergeben. Eine Vereinbarung, wie das Realisat aus diesem Sparbuch auf diese beiden Kredite anzurechnen ist, wurde nicht getroffen. Die Beklagte wurde aus der mit Pfandurkunde vom 12. 11. 1985 eingegangenen Sachhaftung nicht entlassen.
Nach Fälligstellung der Kredite wurde mit der Sparbuch-Einlage von S 4,715.005 der Saldo auf dem Kreditkonto Nr 31105900-2200 von S 4,616.751 zur Gänze abgedeckt; der Rest von S 98.254 wurde dem Kreditkonto Nr 3110590-0000 gutgeschrieben, sodass dort der Saldo S 2,644.940 beträgt.
Die klagende Partei begehrt mit Hypothekarklage von der Beklagten Zahlung von S 2,100.000 sA bei Exekution in die Liegenschaft EZ 92 Grundbuch S*****, und zwar zur ungeteilten Hand mit der bereits rechtskräftig zur Zahlung von S 2,644.940 verpflichteten früheren erstbeklagten Partei.
Die Beklagte wendete ein, bei Hinterlegung des Sparbuchs sei die Aufhebung der grundbücherlichen Haftung vereinbart worden. Die klagende Partei hätte das Realisat zuerst auf die beschwerlichere Schuld anrechnen müssen, für welche die Höchstbetragshypothek bestellt worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die von der Beklagten im Jahr 1985 bestellte Höchstbetragshypothek hafte nicht nur für den damals bestehenden - nicht streitgegenständlichen - Kredit, sondern auch für spätere Kredite, deren Abschluss damals noch ungewiss gewesen sei. Die verpfändete Spareinlage diene zur Sicherstellung von Forderungen der klagenden Partei aus zwei Kreditverträgen. Da eine weitergehende Vereinbarung über die Anrechnung des Realisats aus diesem Sparbuch nicht getroffen worden sei, müsste an sich § 1416 ABGB zum Tragen kommen; die Anrechnung hätte danach in erster Linie auf die schon am längsten eingeforderte Schuld, in zweiter Linie auf die schon am längsten fällige Schuld zu erfolgen; als letztes Kriterium wäre die Beschwerlichkeit für den Schuldner heranzuziehen, zB die höher verzinsliche oder die pfandgesicherte Schuld. Es sei somit an sich davon auszugehen, dass die klagende Partei das Realisat auf den pfandrechtlich gesicherten Kredit hätte anrechnen müssen. Es könne aber von der klagenden Partei nicht verlangt werden, sich selbst eines Sicherungsmittels zu begeben, das ihr die Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe. Das wäre aber hier der Fall. Daher sei die Anrechnung durch die klagende Partei nicht zu beanstanden. Sie müsse bei Haftung mehrerer Sicherheiten frei entscheiden können, inwieweit sie sich aus den einzelnen befriedigt, weshalb eine Teilzahlung (hier aus dem Realisat des Sparbuchs) nicht zum Erlöschen eines Pfandrechts führen müsse.Das Erstgericht gab der Klage statt; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die von der Beklagten im Jahr 1985 bestellte Höchstbetragshypothek hafte nicht nur für den damals bestehenden - nicht streitgegenständlichen - Kredit, sondern auch für spätere Kredite, deren Abschluss damals noch ungewiss gewesen sei. Die verpfändete Spareinlage diene zur Sicherstellung von Forderungen der klagenden Partei aus zwei Kreditverträgen. Da eine weitergehende Vereinbarung über die Anrechnung des Realisats aus diesem Sparbuch nicht getroffen worden sei, müsste an sich Paragraph 1416, ABGB zum Tragen kommen; die Anrechnung hätte danach in erster Linie auf die schon am längsten eingeforderte Schuld, in zweiter Linie auf die schon am längsten fällige Schuld zu erfolgen; als letztes Kriterium wäre die Beschwerlichkeit für den Schuldner heranzuziehen, zB die höher verzinsliche oder die pfandgesicherte Schuld. Es sei somit an sich davon auszugehen, dass die klagende Partei das Realisat auf den pfandrechtlich gesicherten Kredit hätte anrechnen müssen. Es könne aber von der klagenden Partei nicht verlangt werden, sich selbst eines Sicherungsmittels zu begeben, das ihr die Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe. Das wäre aber hier der Fall. Daher sei die Anrechnung durch die klagende Partei nicht zu beanstanden. Sie müsse bei Haftung mehrerer Sicherheiten frei entscheiden können, inwieweit sie sich aus den einzelnen befriedigt, weshalb eine Teilzahlung (hier aus dem Realisat des Sparbuchs) nicht zum Erlöschen eines Pfandrechts führen müsse.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Verteilung und der Anrechnung des Erlöses eines für zwei Forderungen desselben Gläubigers hingegebenen Pfandes im Falle des Vorhandenseins einer weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung einer der beiden Forderungen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, von zwei Kreditforderungen der klagenden Partei sei eine - die streitgegenständliche - sowohl durch ein von der Beklagten zunächst bestelltes Grundpfand als auch durch ein von ihr später verpfändetes Sparguthaben gesichert; dieses Pfand diene gleichzeitig auch zur Sicherung des anderen (mit S 4,616.751 aushaftenden) Kredites. Welche von mehreren durch ein Pfand gesicherten Forderungen aus dem Verwertungserlös zum Zuge komme, entscheide sich nach dem Rangprinzip. Der Rang eines Pfandrechtes bestimme sich im Allgemeinen nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Gleichzeitig erworbene Pfandrechte seien - mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung enthaltenden Einverständnisses - nach dem Verhältnis der Gesamtforderungen zu befriedigen. Dies gelte auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers. Zufolge dieser klaren Verteilungsregel komme hier eine Heranziehung des § 1416 ABGB im Rahmen einer Lückenschließung nicht in Betracht.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Verteilung und der Anrechnung des Erlöses eines für zwei Forderungen desselben Gläubigers hingegebenen Pfandes im Falle des Vorhandenseins einer weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung einer der beiden Forderungen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, von zwei Kreditforderungen der klagenden Partei sei eine - die streitgegenständliche - sowohl durch ein von der Beklagten zunächst bestelltes Grundpfand als auch durch ein von ihr später verpfändetes Sparguthaben gesichert; dieses Pfand diene gleichzeitig auch zur Sicherung des anderen (mit S 4,616.751 aushaftenden) Kredites. Welche von mehreren durch ein Pfand gesicherten Forderungen aus dem Verwertungserlös zum Zuge komme, entscheide sich nach dem Rangprinzip. Der Rang eines Pfandrechtes bestimme sich im Allgemeinen nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Gleichzeitig erworbene Pfandrechte seien - mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung enthaltenden Einverständnisses - nach dem Verhältnis der Gesamtforderungen zu befriedigen. Dies gelte auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers. Zufolge dieser klaren Verteilungsregel komme hier eine Heranziehung des Paragraph 1416, ABGB im Rahmen einer Lückenschließung nicht in Betracht.
Nun könne jedoch dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen die diesem Grundsatz widersprechende Verwendung des Sparguthabens durch die klagende Partei nach sich gezogen habe. Ein allfälliger Herausgabeanspruch der Beklagten als Pfandschuldnerin im Umfang der dem Verhältnis der Gesamtforderungen entsprechenden, auf die streitgegenständliche Kreditforderung entfallenden Hyperocha von einem Drittel des Erlöses sei nämlich nicht geltend gemacht worden. Zur Anrechnung dieses Teilbetrages auf die streitgegenständliche Forderung sei die klagende Partei im Hinblick auf das durch den Sparbuch-Verpfändungsvertrag nicht eingeschränkte Grundpfandrecht allerdings nicht verpflichtet gewesen.
Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustünden, hafte grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung; der Gläubiger könne frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nehme oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen wolle. Wem beispielsweise ein Fahrnispfand und eine Hypothek zustehe, der könne sich aus jedem Pfand voll, nicht nur anteilsmäßig befriedigen.
Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass sich die Beklagte keinesfalls auf die gänzliche, aber auch nicht auf die den von der klagenden Partei tatsächlich angerechneten Betrag von S 98.254 übersteigende teilweise Tilgung der eingeklagten Forderung und damit auf das teilweise Erlöschen ihrer Pfandschuld berufen könne.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.