Entscheidung 3 Ob 135/00z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Medizinalrat Dr. Alfred K***** und 2.) Medizinalrat Dr. Olga K*****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Dr. Klaus P*****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. September 1999, GZ 5 R 100/99m-71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist der Beklagte im Rahmen der zugunsten der Allgemeinheit ersessenen Dienstbarkeit des Wegerechtes zur Benützung berechtigt. Dass die Gemeinde auf diese Dienstbarkeit verzichtet hätte, wurde nicht behauptet. Das Klagebegehren ist daher verfehlt. Auf die im Berufungsurteil und in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00135.00Z.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0030OB00135_00Z0000_000