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Entscheidung 3 Ob 135/21f×

Entscheidung 3 Ob 135/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob135/21f

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** H*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die beklagte Partei I***** H*****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Ehescheidung (hier: wegen Ablehnung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2021, GZ 3 R 70/21t, 3 R 71/21i-11, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost jeweils vom 1. März 2021, GZ 201 Nc 1/21i-6, und GZ 201 Nc 3/21h-8, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die beiden von der Beklagten gegen die für das Ehescheidungsverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts erhobenen Ablehnungsanträge vom 4. 1. 2021 und vom 25. 1. 2021.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).

[5]           Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[6] Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0046010 [T3]; vergleiche auch RS0054028; RS0044057).

[7]           Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E132765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00135.21F.0901.000

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210901_OGH0002_0030OB00135_21F0000_000