Entscheidung 3 Ob 135/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** H*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die beklagte Partei I***** H*****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Ehescheidung (hier: wegen Ablehnung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2021, GZ 3 R 70/21t, 3 R 71/21i-11, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost jeweils vom 1. März 2021, GZ 201 Nc 1/21i-6, und GZ 201 Nc 3/21h-8, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die beiden von der Beklagten gegen die für das Ehescheidungsverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts erhobenen Ablehnungsanträge vom 4. 1. 2021 und vom 25. 1. 2021.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010). [4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).
[5] Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
[6] Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0046010 [T3]; vgl auch RS0054028; RS0044057). [6] Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0046010 [T3]; vergleiche auch RS0054028; RS0044057).
[7] Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00135.21F.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210901_OGH0002_0030OB00135_21F0000_000