Die Revision ist nicht begründet.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beklagte vor, das Berufungsgericht habe nicht darauf Bedacht genommen, dass der Stampiglienvermerk unleserlich sei und die Verkäuferin durch Übersendung eines Erlagscheines, der auf ihr Konto lautet, zum Ausdruck gebracht habe, dass sie selbst zur Empfangnahme des geschuldeten Betrages berechtigt sei.
Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Vermerk sei lesbar, um eine nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung oder um eine rechtliche Beurteilung handelt. Es ist richtig, dass die Schrift nicht deutlich ist, doch kann sie bei gewöhnlichem Sehvermögen bis auf die Worte "unwiderruflich" und "S***** & Co" ohne weiters gelesen werden. Zum Verstehen dieser letztgenannten Worte bedarf es einiger Anstrengung. Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Vermerk eine Benachrichtigung im Sinne des § 1396 ABGB darstellt, kommt es auf die Person des Empfängers an. Vom Beklagten kann gemäß § 347 HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erwartet werden. Hiezu gehört es, einlangende Schriftstücke zu lesen. Der Hinweis des Beklagten auf verschiedene Entscheidungen, in denen die Wirksamkeit der Verständigung des Schuldners wegen Undeutlichkeit der Erklärung abgelehnt wurde, ist nicht ausschlaggebend. Denn ihnen liegen Fälle zugrunde, in welchen der Inhalt der Verständigung mehrdeutig und unklar war, so dass der Schuldner auch bei genauem Lesen nicht erkennen konnte, dass die Forderung abgetreten sei. Der vorliegende Vermerk kann nicht nur nicht übersehen, sondern er muss auch bei geringem Bemühen ohne weitere Erkundigung verstanden werden. Auch die Feststellung, dass der Rechnung ein Erlagschein beilag, der auf ein Konto der Volksbank Haus- und Grundbesitz r.G.m.b.H. mit dem Aufdruck "A*****" lautete, ist nicht entscheidend. Es kann dem Beklagten zugegeben werden, dass dieser Umstand irreführend ist, doch wird dadurch die Verständigung von der Abtretung nicht aufgehoben, sie stellt keinen Widerruf der Abtretung dar.Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Vermerk sei lesbar, um eine nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung oder um eine rechtliche Beurteilung handelt. Es ist richtig, dass die Schrift nicht deutlich ist, doch kann sie bei gewöhnlichem Sehvermögen bis auf die Worte "unwiderruflich" und "S***** & Co" ohne weiters gelesen werden. Zum Verstehen dieser letztgenannten Worte bedarf es einiger Anstrengung. Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Vermerk eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 1396, ABGB darstellt, kommt es auf die Person des Empfängers an. Vom Beklagten kann gemäß Paragraph 347, HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erwartet werden. Hiezu gehört es, einlangende Schriftstücke zu lesen. Der Hinweis des Beklagten auf verschiedene Entscheidungen, in denen die Wirksamkeit der Verständigung des Schuldners wegen Undeutlichkeit der Erklärung abgelehnt wurde, ist nicht ausschlaggebend. Denn ihnen liegen Fälle zugrunde, in welchen der Inhalt der Verständigung mehrdeutig und unklar war, so dass der Schuldner auch bei genauem Lesen nicht erkennen konnte, dass die Forderung abgetreten sei. Der vorliegende Vermerk kann nicht nur nicht übersehen, sondern er muss auch bei geringem Bemühen ohne weitere Erkundigung verstanden werden. Auch die Feststellung, dass der Rechnung ein Erlagschein beilag, der auf ein Konto der Volksbank Haus- und Grundbesitz r.G.m.b.H. mit dem Aufdruck "A*****" lautete, ist nicht entscheidend. Es kann dem Beklagten zugegeben werden, dass dieser Umstand irreführend ist, doch wird dadurch die Verständigung von der Abtretung nicht aufgehoben, sie stellt keinen Widerruf der Abtretung dar.
Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei selbst angegeben, er habe erst als sich der Anstand wegen der Rechnung ergab, also erst nach Zahlung an die Zedentin, versucht den Vermerk zu lesen. Dies sei ihm auch nach Zuhilfenahme einer Lupe gelungen, dies ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichtes bei gewöhnlichem Sehvermögen nicht erforderlich. Es ist daher gar nicht möglich festzustellen, welche Vorstellung der Abtretungsvermerk zusammen mit dem Umstand, dass dem Beklagten ein Erlagschein auf das Konto des Zedenten übersendet wurde, hervorgerufen hat.
Der Beklagte beruft sich in der Revision auf die Ausführungen Wolffs bei Klang VI, S 313, dass dem Schuldner der Gegenbeweis zur Verfügung stehe, dass die ihm zugekommene Bekanntgabe von der Abtretung nicht zu seiner Kenntnis gelangt sei. Der Oberste Gerichtshof pflichtet Wolff insoferne bei, als es nach dem Wortlaut der §§ 1395, 1396 ABGB nicht schon genügt, der Schuldner hätte wissen müssen, dass die Forderung abgetreten sei. Das Gesetz verlangt, dass ihm die Abtretung bekanntgemacht wird. Dies ist geschehen, sobald er die Verständigung erhalten hat. Es gilt hier sinngemäß dasselbe, was § 862a ABGB hinsichtlich des Zustandekommens von Rechtsgeschäfte ausspricht. Dort genügt es, dass die Willenserklärung dem anderen Teil zugekommen ist, auch wenn er etwa den Brief nicht gelesen hat. Denn schon mit dem Erhalt des Abtretungsvermerkes ist die Zession dem Schuldner im Sinne des § 1396 ABGB bekannt gemacht. Eine andere Ansicht würde die Wirksamkeit der Abtretung vom Belieben des Schuldners abhängig machen, indem dieser ein Schreiben oder einen Vermerk, aus welchem eine solche entnommen werden konnte, einfach nicht liest. Damit würde aber diesem Rechtsgeschäft jede praktische Bedeutung, insbesondere für das Kreditwesen genommen sein, was gewiss nicht dem Zweck des Gesetzes (§ 7 ABGB) entsprechen würde. Gemäß dieser Gesetzesstelle muss das, was im § 862a ABGB ausgesprochen wird, sinngemäß auch für Wissenserklärungen, wie die im § 1396 ABGB vorgesehene Mitteilung gelten (siehe auch Entscheidung GlUNF Nr 6396, Swoboda2 III, S 148). Der Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, dass er den Abtretungsvermerk nicht beachtet habe.Der Beklagte beruft sich in der Revision auf die Ausführungen Wolffs bei Klang römisch sechs, S 313, dass dem Schuldner der Gegenbeweis zur Verfügung stehe, dass die ihm zugekommene Bekanntgabe von der Abtretung nicht zu seiner Kenntnis gelangt sei. Der Oberste Gerichtshof pflichtet Wolff insoferne bei, als es nach dem Wortlaut der Paragraphen 1395, 1396, ABGB nicht schon genügt, der Schuldner hätte wissen müssen, dass die Forderung abgetreten sei. Das Gesetz verlangt, dass ihm die Abtretung bekanntgemacht wird. Dies ist geschehen, sobald er die Verständigung erhalten hat. Es gilt hier sinngemäß dasselbe, was Paragraph 862 a, ABGB hinsichtlich des Zustandekommens von Rechtsgeschäfte ausspricht. Dort genügt es, dass die Willenserklärung dem anderen Teil zugekommen ist, auch wenn er etwa den Brief nicht gelesen hat. Denn schon mit dem Erhalt des Abtretungsvermerkes ist die Zession dem Schuldner im Sinne des Paragraph 1396, ABGB bekannt gemacht. Eine andere Ansicht würde die Wirksamkeit der Abtretung vom Belieben des Schuldners abhängig machen, indem dieser ein Schreiben oder einen Vermerk, aus welchem eine solche entnommen werden konnte, einfach nicht liest. Damit würde aber diesem Rechtsgeschäft jede praktische Bedeutung, insbesondere für das Kreditwesen genommen sein, was gewiss nicht dem Zweck des Gesetzes (Paragraph 7, ABGB) entsprechen würde. Gemäß dieser Gesetzesstelle muss das, was im Paragraph 862 a, ABGB ausgesprochen wird, sinngemäß auch für Wissenserklärungen, wie die im Paragraph 1396, ABGB vorgesehene Mitteilung gelten (siehe auch Entscheidung GlUNF Nr 6396, Swoboda2 römisch drei, S 148). Der Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, dass er den Abtretungsvermerk nicht beachtet habe.
Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.