Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, daß die Bestimmung des § 88 (2) EO. nur auf die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Bezug nimmt. Nicht gefolgt kann jedoch der auf die Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31. März 1960, 3 R 83/60 (veröffentlicht in ExRpflSlg. 1960 Nr. 227), gestützten Rechtsansicht des Rekursgerichtes werden, daß eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung infolge des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 88 (2) EO. nicht möglich ist. Auch sogenannte "Ausnahmen" lassen eine ausdehnende Auslegung und sogar eine analoge Anwendung zu, denn ihnen liegt nicht Willkür, sondern die Erwägung zugrunde, daß die allgemeine Regel unter Umständen zu ungerechten oder unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde (Ehrenzweig[2], Allgemeiner Teil S. 79; SZ. IX 181). Schon Schrutka (Gerichtszeitung 1910 S. 392) ist der Verneinung der Möglichkeit einer ausdehnenden Interpretation des § 88 (2) EO. mit dein Hinweis auf den Rechtssatz entgegengetreten: ubi eadem legis ratio, ibi eadem dispositio. Diesem Grundsatze folgend ist nach der Rechtsprechung die Abweisung eines Antrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes grundbücherlich anzumerken, obgleich § 88 (2) EO. die Geltung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes nur für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung vorsieht (Heller - Trenkwalder S. 266). Es kann wohl als grundsätzliche Regel des formellen Rechtes bezeichnet werden, daß die Rechtsmittelfrist nicht davon abhängt, ob einem Antrag stattgegeben oder ob der Antrag abgewiesen wurde. Gegen diesen Grundsatz verstößt jedoch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Abgesehen davon, daß eine von der Art der Erledigung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung abhängende Rekursfrist sachlich nicht gerechtfertigt wäre, würde eine derart unterschiedliche Behandlung beispielsweise dazu führen, daß die Rekursfrist 8 Tage, die Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses jedoch 14 Tage beträgt, wenn nämlich das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht ihn jedoch bewilligt.Es ist zwar richtig, daß die Bestimmung des Paragraph 88, (2) EO. nur auf die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Bezug nimmt. Nicht gefolgt kann jedoch der auf die Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31. März 1960, 3 R 83/60 (veröffentlicht in ExRpflSlg. 1960 Nr. 227), gestützten Rechtsansicht des Rekursgerichtes werden, daß eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung infolge des klaren und eindeutigen Wortlautes des Paragraph 88, (2) EO. nicht möglich ist. Auch sogenannte "Ausnahmen" lassen eine ausdehnende Auslegung und sogar eine analoge Anwendung zu, denn ihnen liegt nicht Willkür, sondern die Erwägung zugrunde, daß die allgemeine Regel unter Umständen zu ungerechten oder unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde (Ehrenzweig[2], Allgemeiner Teil S. 79; SZ. römisch neun 181). Schon Schrutka (Gerichtszeitung 1910 S. 392) ist der Verneinung der Möglichkeit einer ausdehnenden Interpretation des Paragraph 88, (2) EO. mit dein Hinweis auf den Rechtssatz entgegengetreten: ubi eadem legis ratio, ibi eadem dispositio. Diesem Grundsatze folgend ist nach der Rechtsprechung die Abweisung eines Antrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes grundbücherlich anzumerken, obgleich Paragraph 88, (2) EO. die Geltung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes nur für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung vorsieht (Heller - Trenkwalder S. 266). Es kann wohl als grundsätzliche Regel des formellen Rechtes bezeichnet werden, daß die Rechtsmittelfrist nicht davon abhängt, ob einem Antrag stattgegeben oder ob der Antrag abgewiesen wurde. Gegen diesen Grundsatz verstößt jedoch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Abgesehen davon, daß eine von der Art der Erledigung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung abhängende Rekursfrist sachlich nicht gerechtfertigt wäre, würde eine derart unterschiedliche Behandlung beispielsweise dazu führen, daß die Rekursfrist 8 Tage, die Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses jedoch 14 Tage beträgt, wenn nämlich das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht ihn jedoch bewilligt.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die Rekursfrist in ausdehnender Auslegung des § 88 (2) EO. auch dann 14 Tage beträgt, wenn der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder auf Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts abgewiesen wurde. Da aber die betreibende Gläubigerin den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß innerhalb von 14 Tagen eingebracht hat, ist dessen Zurückweisung als verspätet nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht wird sohin über diesen Rekurs sachlich zu entscheiden haben.Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die Rekursfrist in ausdehnender Auslegung des Paragraph 88, (2) EO. auch dann 14 Tage beträgt, wenn der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder auf Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts abgewiesen wurde. Da aber die betreibende Gläubigerin den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß innerhalb von 14 Tagen eingebracht hat, ist dessen Zurückweisung als verspätet nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht wird sohin über diesen Rekurs sachlich zu entscheiden haben.