Der dagegen erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der dagegen erhobene Rekurs der Leasinggeberin ist nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Danach ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt über § 78 EO auch für das Exekutionsverfahren.Danach ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1989). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt über Paragraph 78, EO auch für das Exekutionsverfahren.
Die betreibende Partei strebte offenbar eine Pfändung und Verwertung von Vermögensrechten der verpflichteten Partei an, welche nicht zu den Forderungen gehören, und zwar der sich aus einem bestehenden Leasingvertrag ergebenden Rechte (§ 331 EO). Mit der Ermächtigung der betreibenden Partei, diese Rechte im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen, wurde in die Rechtsposition der Leasinggeberin, gleich ob das Vertragsverhältnis überwiegend Mietvertragscharakter oder nicht hatte, noch nicht eingegriffen. Diese Ermächtigung berührt allein die Rechtssphäre der verpflichteten Partei. Wie dem Vermieter Parteistellung erst im Verwertungsverfahren zukommt und ihm ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse zusteht, mit welchen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird (Heller-Berger-Stix 645; EvBl 1954/397 ua), steht auch dem Leasinggeber ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichtes zu, mit welchen in seine Rechtsgüter gesetzwidrig eingegriffen wird oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Insoweit sind die ebenfalls zu einer Exekutionsführung auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO dargelegten Voraussetzungen der Rekurslegitimation zu 3 Ob 169, 170/83 (RPflSlgE 1984/95) durchaus zu verallgemeinern. Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Leasinggeberin zutreffend kein Rekursrecht gegen den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem nur die betreibende Partei anstelle der verpflichteten Partei zur Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag ermächtigt wurde, zuerkannt.Die betreibende Partei strebte offenbar eine Pfändung und Verwertung von Vermögensrechten der verpflichteten Partei an, welche nicht zu den Forderungen gehören, und zwar der sich aus einem bestehenden Leasingvertrag ergebenden Rechte (Paragraph 331, EO). Mit der Ermächtigung der betreibenden Partei, diese Rechte im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen, wurde in die Rechtsposition der Leasinggeberin, gleich ob das Vertragsverhältnis überwiegend Mietvertragscharakter oder nicht hatte, noch nicht eingegriffen. Diese Ermächtigung berührt allein die Rechtssphäre der verpflichteten Partei. Wie dem Vermieter Parteistellung erst im Verwertungsverfahren zukommt und ihm ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse zusteht, mit welchen in die ihm zustehenden Rechte eingegriffen wird (Heller-Berger-Stix 645; EvBl 1954/397 ua), steht auch dem Leasinggeber ein Rekursrecht nur gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichtes zu, mit welchen in seine Rechtsgüter gesetzwidrig eingegriffen wird oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Insoweit sind die ebenfalls zu einer Exekutionsführung auf andere Vermögensrechte nach den Paragraphen 331, ff EO dargelegten Voraussetzungen der Rekurslegitimation zu 3 Ob 169, 170/83 (RPflSlgE 1984/95) durchaus zu verallgemeinern. Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Leasinggeberin zutreffend kein Rekursrecht gegen den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem nur die betreibende Partei anstelle der verpflichteten Partei zur Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag ermächtigt wurde, zuerkannt.
Es fehlt daher an der Erheblichkeit einer zu lösenden Rechtsfrage des Verfahrensrechtes.
Ob überdies die Beschwer der Leasinggeberin wegfällt, wenn das Exekutionsverfahren inzwischen wirksam eingestellt worden sein sollte (vgl Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 12. September 1990) - das Interesse an einer anders lautenden Kostenentscheidung muß dabei unberücksichtigt bleiben (EvBl 1967/354; EvBl 1988/100) ist nicht mehr zu prüfen. Daß mit der Zurückweisung des Rekurses auch das Interesse an der Zuerkennung hemmender Wirkung weggefallen ist, berührt ebenfalls keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Ob überdies die Beschwer der Leasinggeberin wegfällt, wenn das Exekutionsverfahren inzwischen wirksam eingestellt worden sein sollte vergleiche Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 12. September 1990) - das Interesse an einer anders lautenden Kostenentscheidung muß dabei unberücksichtigt bleiben (EvBl 1967/354; EvBl 1988/100) ist nicht mehr zu prüfen. Daß mit der Zurückweisung des Rekurses auch das Interesse an der Zuerkennung hemmender Wirkung weggefallen ist, berührt ebenfalls keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.