Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist unabhängig von dem vom Berufungsgericht überflüssigerweise (EFSlg. 60.946 ua) getroffenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig und auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezogen, wonach bei Auslegung von Urkunden gegebenenfalls von den Feststellungen über die Absicht der Parteien auszugehen ist (vgl. JBl. 1990, 726; RZ 1990/30 ua). Abgesehen davon, daß dies nur gilt, wenn eine vom Wortlaut einer Urkunde abweichende übereinstimmende Parteienabsicht erwiesen ist, geht es hier nicht um die Auslegung von Urkunden, sondern darum, welche Rechtswirkungen die den Urkunden zu entnehmenden Erklärungen hatten. Hiezu ist es aber ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn der Empfänger einer Erklärung den Willen des Erklärenden nicht kennt, der Inhalt und die Rechtsfolgen einer Erklärung nicht davon abhängen, was der Erklärende zum Ausdruck bringen wollte, sondern davon, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg. 42.110, 40.107 mwN). Dies gilt nicht nur für mündliche, sondern auch für schriftliche Erklärungen. Da nicht behauptet wurde, daß der Kläger den Erklärungswillen der Beklagten kannte, kommt es demnach auf die vom Erstgericht hiezu getroffenen und auch vom Berufungsgericht als maßgebend angesehenen Feststellungen nicht an.Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezogen, wonach bei Auslegung von Urkunden gegebenenfalls von den Feststellungen über die Absicht der Parteien auszugehen ist vergleiche JBl. 1990, 726; RZ 1990/30 ua). Abgesehen davon, daß dies nur gilt, wenn eine vom Wortlaut einer Urkunde abweichende übereinstimmende Parteienabsicht erwiesen ist, geht es hier nicht um die Auslegung von Urkunden, sondern darum, welche Rechtswirkungen die den Urkunden zu entnehmenden Erklärungen hatten. Hiezu ist es aber ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn der Empfänger einer Erklärung den Willen des Erklärenden nicht kennt, der Inhalt und die Rechtsfolgen einer Erklärung nicht davon abhängen, was der Erklärende zum Ausdruck bringen wollte, sondern davon, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg. 42.110, 40.107 mwN). Dies gilt nicht nur für mündliche, sondern auch für schriftliche Erklärungen. Da nicht behauptet wurde, daß der Kläger den Erklärungswillen der Beklagten kannte, kommt es demnach auf die vom Erstgericht hiezu getroffenen und auch vom Berufungsgericht als maßgebend angesehenen Feststellungen nicht an.
Den Inhalt des Schreibens des Klägers konnte ein redlicher Empfänger nur dahin verstehen, daß der Kläger damit das Anbot machte, einen Vertrag zu schließen, wonach die Beklagten gegen Bezahlung von 1.000,-- S auf ihre Forderung verzichten. Die Aufforderung der Beklagten, "die" 1.000,-- S zu bezahlen, also die nach dem angebotenen Vertrag den Kläger treffende Leistung zu erbringen, konnte wieder ein redlicher Empfänger der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände nur dahin verstehen, daß die Beklagten das Anbot annahmen. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits der Wortlaut der Erklärung, in der es nicht einfach heißt, der Kläger möge 1.000,-- S zahlen, sondern in der ausdrücklich "die" 1.000,-- S angeführt sind. Damit konnte eindeutig nur der vom Kläger angebotene Betrag gemeint sein, weshalb ein redlicher Empfänger der Erklärung der Beklagten davon ausgehen durfte, daß die Beklagten auch mit den übrigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Vertrages einverstanden sind. Das Mißverhältnis zwischen dem vom Kläger geschuldeten und von ihm angebotenen Betrag spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht gegen seine Redlichkeit (und damit Schutzwürdigkeit), weil er die Möglichkeit in Betracht ziehen durfte, daß die Beklagten im Hinblick auf den Inhalt seines Schreibens von der Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ausgingen und deshalb wenigstens irgendeine, wenn auch geringe Leistung erhalten wollten. Eine solche Annahme fand auch im hohen Alter der Beklagten, die schon über 80 Jahre alt waren, eine Stütze. Besonders ins Gewicht fällt aber außerdem, daß der Kläger in seinem Schreiben ausdrücklich auf die Unverhältnismäßigkeit der von ihm versprochenen Leistung aufmerksam gemacht hat. Wenn die Beklagten dennoch diese Leistung einforderten, so ließ dies für einen redlichen Empfänger nur den Schluß zu, daß sie mit allen Bestimmungen seines Anbots einverstanden waren. Hätten sie dies nicht gewollt, so hätten sie ihrer Erklärung einen entsprechenden Vorbehalt beifügen müssen. Sie hätten dann aber nicht damit rechnen können, daß der Kläger den Betrag von 1.000,-- S auch tatsächlich bezahlt.
Durfte der Kläger aber den Inhalt der Erklärung der Beklagten dahin verstehen, daß die Beklagten die von ihm angebotene Leistung abrufen, so haben sie damit sein Anbot schlüssig angenommen, weil es auch für das schlüssige Zustandekommen eines Vertrages nicht darauf ankommt, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern darauf, welche Schlüsse der andere daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (JBl. 1989, 722; JBl. 1987, 315; SZ 58/11 ua). Es ist daher der vom Kläger vorgeschlagene Vertrag über den Verzicht auf die den Beklagten zustehende Forderung zustandegekommen, zumal er die ihn treffende Leistung bereits erbracht hat. Die Forderung der Beklagten ist somit durch Verzicht gemäß § 1444 ABGB erloschen, weshalb die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Dem Klagebegehren war deshalb stattzugeben, wobei der Spruch des Urteils von Amts wegen entsprechend der für Klagen nach § 35 EO herrschenden Auffassung (JBl. 1977, 63; EvBl. 1973/52; SZ 42/32 ua; Heller-Berger-Stix I 410) zu formulieren war (JBl. 1992, 453; EFSlg. 52.301 ua).Durfte der Kläger aber den Inhalt der Erklärung der Beklagten dahin verstehen, daß die Beklagten die von ihm angebotene Leistung abrufen, so haben sie damit sein Anbot schlüssig angenommen, weil es auch für das schlüssige Zustandekommen eines Vertrages nicht darauf ankommt, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern darauf, welche Schlüsse der andere daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (JBl. 1989, 722; JBl. 1987, 315; SZ 58/11 ua). Es ist daher der vom Kläger vorgeschlagene Vertrag über den Verzicht auf die den Beklagten zustehende Forderung zustandegekommen, zumal er die ihn treffende Leistung bereits erbracht hat. Die Forderung der Beklagten ist somit durch Verzicht gemäß Paragraph 1444, ABGB erloschen, weshalb die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Dem Klagebegehren war deshalb stattzugeben, wobei der Spruch des Urteils von Amts wegen entsprechend der für Klagen nach Paragraph 35, EO herrschenden Auffassung (JBl. 1977, 63; EvBl. 1973/52; SZ 42/32 ua; Heller-Berger-Stix römisch eins 410) zu formulieren war (JBl. 1992, 453; EFSlg. 52.301 ua).
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 ZPO, bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf Paragraph 50, ZPO.