Begründung:
Mit Beschluß vom 19.September 1994 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 28,896.363,-- sA die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaften bewilligt (ON 2 - im Punkt I.3 dieses Beschlusses ist infolge eines offenbaren Schreibfehlers ein Kapitalbetrag von S 4,696.980,-- anstelle S 4,896.980,-- ausgewiesen).Mit Beschluß vom 19.September 1994 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 28,896.363,-- sA die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaften bewilligt (ON 2 - im Punkt römisch eins.3 dieses Beschlusses ist infolge eines offenbaren Schreibfehlers ein Kapitalbetrag von S 4,696.980,-- anstelle S 4,896.980,-- ausgewiesen).
Nach der am 23.März erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wird die bewilligte Exekution aufgrund bestehender Absonderungsrechte weiter betrieben.
Mit Schriftsatz vom 10.Juli 1995 erstattete der Gemeinschuldner eine "Äußerung" in Ansehung der zu den einzelnen Exekutionsobjekten eingeholten Schätzgutachten und beantragte deren "Korrektur nach oben hin" (ON 29).
Diese "Einwendungen des Gemeinschuldners" wies das Erstgericht mit Beschluß vom 17.Juli 1995 zurück und vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, es liege kein Fall einer kridamäßigen Verwertung, sondern ein von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebenes Exekutionsverfahren vor; in diesem habe der Masseverwalter im Konkurs als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners aufzutreten, da "Vermögensstücke der Konkursmasse" den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildeten. Der Gemeinschuldner könne in einem solchen Fall nicht als Verpflichteter handeln; er habe auch nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (ON 30).
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 17. August 1995 und sprach aus, daß der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei (ON 35).
Gegen diese Entscheidung brachte der Gemeinschuldner einen "Revisionsrekurs" ein, der vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 "als verspätet zurückgewiesen" wurde (ON 44).
Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog rechtlich im wesentlichen, daß für das einseitige Rekursverfahren eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen zur Verfügung gestanden wäre; diese habe der Gemeinschuldner jedoch versäumt, sodaß die Zurückweisung des "Revisionsrekurses" durch das Erstgericht gemäß § 523 ZPO "jedenfalls als mängelfrei" anzusehen sei.Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog rechtlich im wesentlichen, daß für das einseitige Rekursverfahren eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen zur Verfügung gestanden wäre; diese habe der Gemeinschuldner jedoch versäumt, sodaß die Zurückweisung des "Revisionsrekurses" durch das Erstgericht gemäß Paragraph 523, ZPO "jedenfalls als mängelfrei" anzusehen sei.