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Entscheidung 3 Ob 135/95×

Entscheidung 3 Ob 135/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob135/95

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Peter Karl S*****, gesetzlich vertreten durch Dr.Wolfgang Klobassa als Masseverwalter, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen S 28,896.363,-- sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei, vertreten durch Dr.Hermann Rathschüler, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 10.November 1995, GZ 2 R 586/95-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 12.Oktober 1995, GZ 5 E 139/94p-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19.September 1994 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 28,896.363,-- sA die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaften bewilligt (ON 2 - im Punkt römisch eins.3 dieses Beschlusses ist infolge eines offenbaren Schreibfehlers ein Kapitalbetrag von S 4,696.980,-- anstelle S 4,896.980,-- ausgewiesen).

Nach der am 23.März erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wird die bewilligte Exekution aufgrund bestehender Absonderungsrechte weiter betrieben.

Mit Schriftsatz vom 10.Juli 1995 erstattete der Gemeinschuldner eine "Äußerung" in Ansehung der zu den einzelnen Exekutionsobjekten eingeholten Schätzgutachten und beantragte deren "Korrektur nach oben hin" (ON 29).

Diese "Einwendungen des Gemeinschuldners" wies das Erstgericht mit Beschluß vom 17.Juli 1995 zurück und vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, es liege kein Fall einer kridamäßigen Verwertung, sondern ein von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebenes Exekutionsverfahren vor; in diesem habe der Masseverwalter im Konkurs als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners aufzutreten, da "Vermögensstücke der Konkursmasse" den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildeten. Der Gemeinschuldner könne in einem solchen Fall nicht als Verpflichteter handeln; er habe auch nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (ON 30).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 17. August 1995 und sprach aus, daß der Revisionsrekurs "jedenfalls unzulässig" sei (ON 35).

Gegen diese Entscheidung brachte der Gemeinschuldner einen "Revisionsrekurs" ein, der vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 "als verspätet zurückgewiesen" wurde (ON 44).

Das Rekursgericht bestätigte auch diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog rechtlich im wesentlichen, daß für das einseitige Rekursverfahren eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen zur Verfügung gestanden wäre; diese habe der Gemeinschuldner jedoch versäumt, sodaß die Zurückweisung des "Revisionsrekurses" durch das Erstgericht gemäß Paragraph 523, ZPO "jedenfalls als mängelfrei" anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden (3 Ob 200/93; 3 Ob 76/93 uva).

Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Gemeinschuldners gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung seines "Revisionsrekurses" nach inhaltlicher Prüfung keine Folge gab, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, war auch auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß das Gericht zweiter Instanz einen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts bestätigte.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt nur dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht demnach der in Absatz eins, ausgesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzung vor und verhindert - abgesehen von der erwähnten Ausnahme - jede Anfechtung eines voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Prüfung bedurft hätte, wie der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ohne Vorliegen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses zu behandeln gewesen wäre.

Anmerkung

E41884 03A01355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB00135.95.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19960124_OGH0002_0030OB00135_9500000_000