Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist zulässig und berechtigt:
Nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hat der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft übergeben wird; die Übergabe ist nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen (§ 156 Abs 2 EO). Gemäß § 189 Abs 1 EO können die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlags erworbenen Rechte des Erstehers nicht deshalb angefochten werden, weil der der Bewilligung der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Exekutionstitel aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird. Nach der jüngsten Rsp kann nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin (in dem der Zuschlag erteilt wurde) ein Zuschlag auch dann nicht mehr erfolgreich angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozessunfähig war, wobei hiefür die Zustellung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung an den gesetzlichen Vertreter - entgegen manchen Stimmen in der Lehre - nicht erforderlich ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0002376, zuletzt 3 Ob 165/01p; Angst in Angst, EO, § 189 Rz 1 ff; insb. 3 f). Für die Annahme der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags reicht demnach die formelle Rechtskraft hin, sodass im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob die Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerungstagsatzung und Zuschlagserteilung (oder überhaupt während des gesamten Versteigerungsverfahrens zuvor) prozessfähig oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten war; die Ladungen und Zustellungen an sie selbst bzw. an ihren Verfahrenshelfer bewirkten demnach die formelle Rechtskraft der Zuschlagserteilung an die Ersteherin (vgl auch die Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247, wobei dort nur wegen der für Nichtigkeitsklagen nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO bestehenden Sonderbestimmung des § 534 Abs 3 ZPO ohne Zustellung an den gesetzlichen Vertreter keine Verfristung der Nichtigkeitsklage eintreten kann).Nach rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hat der Ersteher Anspruch darauf, dass ihm die versteigerte Liegenschaft übergeben wird; die Übergabe ist nach den Bestimmungen des Paragraph 349, EO zu vollziehen (Paragraph 156, Absatz 2, EO). Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, EO können die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlags erworbenen Rechte des Erstehers nicht deshalb angefochten werden, weil der der Bewilligung der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Exekutionstitel aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird. Nach der jüngsten Rsp kann nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin (in dem der Zuschlag erteilt wurde) ein Zuschlag auch dann nicht mehr erfolgreich angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozessunfähig war, wobei hiefür die Zustellung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung an den gesetzlichen Vertreter - entgegen manchen Stimmen in der Lehre - nicht erforderlich ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0002376, zuletzt 3 Ob 165/01p; Angst in Angst, EO, Paragraph 189, Rz 1 ff; insb. 3 f). Für die Annahme der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags reicht demnach die formelle Rechtskraft hin, sodass im vorliegenden Fall unerheblich ist, ob die Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerungstagsatzung und Zuschlagserteilung (oder überhaupt während des gesamten Versteigerungsverfahrens zuvor) prozessfähig oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten war; die Ladungen und Zustellungen an sie selbst bzw. an ihren Verfahrenshelfer bewirkten demnach die formelle Rechtskraft der Zuschlagserteilung an die Ersteherin vergleiche auch die Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s = JBl 2002, 320 = ecolex 2002, 247, wobei dort nur wegen der für Nichtigkeitsklagen nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bestehenden Sonderbestimmung des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO ohne Zustellung an den gesetzlichen Vertreter keine Verfristung der Nichtigkeitsklage eintreten kann).
Nach der Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten hat dieser im Rahmen seines diesbezüglichen Aufgabenbereichs in dem von der Ersteherin beantragten Räumungsverfahren nach den § 156 Abs 2, § 349 EO die Interessen der Verpflichteten wahrzunehmen. Eine Beseitigung der Räumungsverpflichtung der Verpflichteten wegen ihrer - allenfalls schon während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden - Prozessunfähigkeit kommt nicht in Betracht. Somit ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Ersteherin in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 305 der Beschluss des Erstgerichts ON 293 auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens wiederherzustellen.Nach der Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter der Verpflichteten hat dieser im Rahmen seines diesbezüglichen Aufgabenbereichs in dem von der Ersteherin beantragten Räumungsverfahren nach den Paragraph 156, Absatz 2,, Paragraph 349, EO die Interessen der Verpflichteten wahrzunehmen. Eine Beseitigung der Räumungsverpflichtung der Verpflichteten wegen ihrer - allenfalls schon während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden - Prozessunfähigkeit kommt nicht in Betracht. Somit ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Ersteherin in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 305 der Beschluss des Erstgerichts ON 293 auf Fortsetzung des Räumungsverfahrens wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage für die Räumungsverpflichtung in Analogie zu § 10 Z 2 lit a RATG (Räumungsverfahren) der Betrag von 24.000 S heranzuziehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage für die Räumungsverpflichtung in Analogie zu Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG (Räumungsverfahren) der Betrag von 24.000 S heranzuziehen ist.
Zu 2.): Mit Beschluss ON 327 wies das Erstgericht den Antrag der Ersteherin vom 5. Juli 2001 auf "Festsetzung eines neuen Termins für die Übergabe der Liegenschaft" (somit auf Fortsetzung des Übergabe-Räumungsverfahrens) ab. Infolge Rekurses der Ersteherin gab das Rekursgericht mit dem zweitangefochtenen Beschluss ON 337 dem Antrag statt. Es trug dem Erstgericht die Festsetzung eines Übergabetermins auf, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach mit Ergänzungsbeschluss aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige.
Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs ist die Verpflichtete auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Ersteherin und die dazu dargelegten Gründe zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass ihr Rechtsmittel auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen wäre. Dies muss zur Zurückweisung ihres Revisionsrekurses führen.