Entscheidung 3 Ob 136/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Josef W*****, bisher vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach als Verfahrenshelfer, AZ 7 P 12/02s, des Bezirksgerichts Feldbach (AZ 1 R 301/03x, 302/03v Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Betroffene hat innerhalb der ihm offen stehenden Revisionsrekursfrist einen mit einem Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) verbundenen Protokollarantrag gestellt, der sich in einem "Antrag auf einen außerordentlichen Rekurs in der Rechtssache ... (AZ)" erschöpft. Der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt, dem sowohl der Schriftsatz als auch der Beschluss der zweiten Instanz zugestellt wurde, erhob in der ihm gemäß § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO (Art III § 3 Abs 1 VerfHG) zur Verfügung stehenden Frist kein Rechtsmittel.Der Betroffene hat innerhalb der ihm offen stehenden Revisionsrekursfrist einen mit einem Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) verbundenen Protokollarantrag gestellt, der sich in einem "Antrag auf einen außerordentlichen Rekurs in der Rechtssache ... (AZ)" erschöpft. Der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt, dem sowohl der Schriftsatz als auch der Beschluss der zweiten Instanz zugestellt wurde, erhob in der ihm gemäß Paragraph 521, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO (Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz eins, VerfHG) zur Verfügung stehenden Frist kein Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
Die Äußerung des Betroffenen, der in der Folge trotz Belehrung immer wieder äußerte, die Verfahrenshilfe bzw. den Verfahrenshilfeanwalt abzulehnen, vor dem Erstgericht kann unter den gegebenen Umständen nicht als ein (verbesserungsfähiges) Rechtsmittel angesehen werden, vielmehr im Zusammenhalt mit dem Formblatt lediglich als eine Darlegung, zu welchem Zweck die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe begehrt werde. Erkennbar sollte erst dieser das Rechtsmittel einbringen, was in der Folge allerdings unterblieb.
Für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besteht daher kein Anlass.
Anmerkung
E73976
3Ob136.04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00136.04B.0629.000
Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00136_04B0000_000