Entscheidungsgründe:
Am 27. September 1999 schlossen die Streitteile, deren Ehe mit Urteil vom 23. März 1995 aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden worden war, einen Vergleich über die Scheidungsfolgen, welcher folgende Unterhaltsvereinbarung vorsah:
„... (der Kläger) verpflichtet sich, an ... (die Beklagte) einen monatlichen Unterhalt von 20.000 S (= 1.453,46 EUR) zu bezahlen und zwar zwölfmal jährlich, ... beginnend mit Oktober 1999, ... .
...
Der Unterhaltsbetrag von 20.000 S monatlich bleibt unverändert auch für den Fall geänderter Verhältnisse beider Vergleichsparteien. Die Unterhaltsleistung des ... (Klägers) ändert sich also auch dann nicht, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt ein weit höheres oder ein niedrigeres Einkommen haben sollte, als dies derzeit der Fall ist.
Lediglich ein eigenes Einkommen von ... (Beklagte), welches 5.000 S (= 363,36 EUR) monatlich übersteigt, ist auf den vereinbarten Unterhaltsbetrag von 20.000 S anzurechnen, und verringert diesen Unterhaltsbetrag dementsprechend. Bei einem Einkommen der ... (Beklagten) bis 5.000 S monatlich ändert sich also an der Unterhaltshöhe von 20.000 S monatlich nichts.“
Die Streitteile gingen seinerzeit davon aus, dass die nunmehrige Beklagte kein Einkommen hatte, der Kläger demgegenüber aber zumindest 80.000 S monatlich verdiente. Der Kläger war Geschäftsführer einer Großtischlerei sowie weiterer Unternehmen. Über diese wurde im Laufe des Jahres 2000 das Konkursverfahren eröffnet, später wurde sowohl das Privathaus als auch ein Mietshaus des Klägers versteigert.
Die Beklagte hatte im Jahr 1999 keinen Einblick in die Geschäftsgebarung des Klägers. Sie war bestrebt, ihren Unterhaltsanspruch hereinzubringen, weshalb die Parteien vereinbarten, dass sie entsprechende Mieteinnahmen aus dem Mietshaus des Klägers erhält, was bis zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft am 22. März 2004 auch der Fall war. Die Beklagte sprach zwar in der Exekutionsabteilung des örtlich zuständigen Bezirksgerichts vor, als sie in Erfahrung brachte, dass der Kläger angeblich wieder ein Einkommen haben sollte. Ihr war aber bewusst, dass „nichts zu holen ist“, wenn der Kläger nichts verdient. Jedenfalls von 2006 bis 2013 forderte die Beklagte den Unterhalt vom Kläger nicht exekutiv ein, weil sie wusste, dass er Schulden hatte. Erst im Jahr 2013, als der Kläger vor dem Pensionsantritt stand und die Beklagte zu arbeiten aufhören musste, wollte sie vom Kläger wieder Unterhalt einfordern. Nach einem Gespräch im Herbst 2013 im Zuge dessen der Kläger der Beklagten zusicherte, dass sie etwas bekommen würde, wenn er seine Pension erhalte, wartete die Beklagte zunächst noch mit einer Exekution zu. Erst nachdem der Kläger bei ihrer Arbeitsstelle vorbeigekommen war und ihr erklärt hatte, dass er nunmehr einen Weg gefunden habe, dass seine Pension für sie „unantastbar“ sei, beschritt die Beklagte den Exekutionsweg und erfuhr dadurch von der Forderung und Exekutionsführung einer dritten Person, die dem Kläger insgesamt 26.500 EUR geliehen hatte und diesen Betrag nunmehr einbringlich machte.
Zu 4 E 3028/13z bewilligte das Erstgericht den Antrag der Beklagten vom 11. Dezember 2013 auf Forderungsexekution nach § 294 EO gegen den Kläger zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von Jänner 2009 bis Dezember 2013 (60 Monate zu 1.453 EUR = 87.180 EUR) sowie laufenden Unterhalts ab 1. Jänner 2014. Nachdem die Drittschuldnererklärung ergeben hatte, dass bereits eine vorrangige Exekution (der vorher erwähnten dritten Person) bedient würde, wurde auf Antrag der Beklagten der unpfändbare Freibetrag des Klägers letztlich um 160 EUR herabgesetzt, sodass dem Kläger monatlich 645,43 EUR als Existenzminimum verblieben.Zu 4 E 3028/13z bewilligte das Erstgericht den Antrag der Beklagten vom 11. Dezember 2013 auf Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO gegen den Kläger zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von Jänner 2009 bis Dezember 2013 (60 Monate zu 1.453 EUR = 87.180 EUR) sowie laufenden Unterhalts ab 1. Jänner 2014. Nachdem die Drittschuldnererklärung ergeben hatte, dass bereits eine vorrangige Exekution (der vorher erwähnten dritten Person) bedient würde, wurde auf Antrag der Beklagten der unpfändbare Freibetrag des Klägers letztlich um 160 EUR herabgesetzt, sodass dem Kläger monatlich 645,43 EUR als Existenzminimum verblieben.
Der Kläger erzielte 2010 ein jährliches Gesamteinkommen von 2.965,32 EUR, 2011 von 7.370,25 EUR, 2012 von 7.032,80 EUR und 2013 von 15.523,75 EUR. Er erhält seit 1. Jänner 2014 eine monatliche Pension von 1.598,87 EUR netto, 14 x jährlich. Seit Juli 2015 erhält der Kläger monatlich 1.675 EUR netto.
Die Beklagte erzielte 2009 ein Nettoeinkommen von 3.434,65 EUR, 2010 von 9.057,86 EUR, 2011 von 6.406,47 EUR, 2012 von 9.342,44 EUR, 2013 von 9.870,42 EUR und 2014 von 5.342,02 EUR. Im Jahr 2015 erhielt die Beklagte noch bis zum 25. Mai, also für insgesamt 145 Tage, Notstandshilfe von 2.114,10 EUR (= täglich 14,58 EUR).
Beide Parteien sind im Hinblick auf mehrfache gravierende Vermittlungshemmnisse als schwer vermittelbare Arbeitssuchende zu qualifizieren. Sie haben faktisch kaum eine Chance auf ein Dienstverhältnis; dies seit Mai 2013 bis laufend. An dieser Situation wird sich voraussichtlich auch nichts mehr ändern.
Mit seiner am 10. Dezember 2014 beim Erstgericht eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Anspruch der Beklagten gegen ihn aus dem Scheidungsvergleich vom 27. September 1999 ab 1. September 2009 erloschen sei. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Jänner 2009 drastisch geändert. Das Beharren der Beklagten auf dem Ausschluss der Umstandsklausel im Scheidungsvergleich sei sittenwidrig und daher unwirksam, weil durch die Änderung der Verhältnisse nicht nur ein krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Klägers entstanden sei, sondern ihm durch die Bezahlung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts jegliche Existenzgrundlage entzogen werde. Der Unterhaltsbetrag sei daher infolge der geänderten Voraussetzungen neu zu bemessen. Überdies habe die Beklagte nun ein erhebliches Eigeneinkommen. Der rückständige Unterhalt bis einschließlich Dezember 2010 sei verjährt. Dem Kläger selbst sei es aufgrund seines Alters und seiner schlechten Gesundheit nicht mehr möglich, eine entgeltliche Beschäftigung zu finden.
Die Beklagte wendete ein, die in der Sphäre des Klägers eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Situation sei ausschließlich von ihm selbst verschuldet worden. Selbst wenn die vereinbarte Umstandsklausel außer Acht gelassen würde, wäre die Bestreitung der Unterhaltsforderung für die Vergangenheit nach § 72 EheG rechtlich unerheblich, zumal die Minderung der Unterhaltsverpflichtung bis zur Klageführung vom Kläger nie geltend gemacht worden sei. Er habe vielmehr der Beklagten sogar ausdrücklich versprochen, ihr aus seinem Pensionseinkommen Unterhalt zu leisten. Somit sei auch der erhobene Verjährungseinwand unberechtigt.Die Beklagte wendete ein, die in der Sphäre des Klägers eingetretene Verschlechterung seiner finanziellen Situation sei ausschließlich von ihm selbst verschuldet worden. Selbst wenn die vereinbarte Umstandsklausel außer Acht gelassen würde, wäre die Bestreitung der Unterhaltsforderung für die Vergangenheit nach Paragraph 72, EheG rechtlich unerheblich, zumal die Minderung der Unterhaltsverpflichtung bis zur Klageführung vom Kläger nie geltend gemacht worden sei. Er habe vielmehr der Beklagten sogar ausdrücklich versprochen, ihr aus seinem Pensionseinkommen Unterhalt zu leisten. Somit sei auch der erhobene Verjährungseinwand unberechtigt.
Das Erstgericht sprach aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2012 zur Gänze, für das Jahr 2013 im Umfang von monatlich 996,99 EUR, für das Jahr 2014 im Umfang von monatlich 520,32 EUR, für Jänner bis Juni 2015 im Umfang von monatlich 459,96 EUR und seit 1. Juli 2015 im Umfang von monatlich 475,91 EUR erloschen sei. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers wies es ab. Mit dem Scheidungsvergleich vom 27. September 1999 hätten die Streitteile die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers konkretisiert. Das Beharren auf dem grundsätzlich zulässigen Verzicht auf die Umstandsklausel könne sittenwidrig sein, wenn dadurch dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen würde und wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. Dem Unterhaltspflichtigen werde die Existenzgrundlage aber nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verblieben. Bei der Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gelte die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren für die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Beträge, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen gelte aber die dreijährige Frist. Für die exekutiv betriebenen Forderungen vor dem 12. Dezember 2010 sei daher Verjährung eingetreten. Eine Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen Geltendmachung allfälliger Gründe für die Minderung seiner Unterhaltspflicht könne aus § 72 EheG nicht abgeleitet werden. In den Jahren 2010 bis 2012 sei das Einkommen des Klägers deutlich unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen, sodass der Unterhaltsanspruch für diese Jahre erloschen sei. In den Folgejahren sei seine Verpflichtung soweit zu mindern, dass ihm jeweils ein Einkommen in Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleibe. In den Jahren 2014 und 2015 müsse der Kläger nicht alles abgeben, was über das Existenzminimum hinausgehe, sondern nur so viel, dass ihm selbst ein Betrag in derselben Höhe wie der zu leistende Unterhalt verbleibe.Das Erstgericht sprach aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2012 zur Gänze, für das Jahr 2013 im Umfang von monatlich 996,99 EUR, für das Jahr 2014 im Umfang von monatlich 520,32 EUR, für Jänner bis Juni 2015 im Umfang von monatlich 459,96 EUR und seit 1. Juli 2015 im Umfang von monatlich 475,91 EUR erloschen sei. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers wies es ab. Mit dem Scheidungsvergleich vom 27. September 1999 hätten die Streitteile die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers konkretisiert. Das Beharren auf dem grundsätzlich zulässigen Verzicht auf die Umstandsklausel könne sittenwidrig sein, wenn dadurch dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen würde und wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. Dem Unterhaltspflichtigen werde die Existenzgrundlage aber nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verblieben. Bei der Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gelte die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren für die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Beträge, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen gelte aber die dreijährige Frist. Für die exekutiv betriebenen Forderungen vor dem 12. Dezember 2010 sei daher Verjährung eingetreten. Eine Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen Geltendmachung allfälliger Gründe für die Minderung seiner Unterhaltspflicht könne aus Paragraph 72, EheG nicht abgeleitet werden. In den Jahren 2010 bis 2012 sei das Einkommen des Klägers deutlich unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen, sodass der Unterhaltsanspruch für diese Jahre erloschen sei. In den Folgejahren sei seine Verpflichtung soweit zu mindern, dass ihm jeweils ein Einkommen in Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleibe. In den Jahren 2014 und 2015 müsse der Kläger nicht alles abgeben, was über das Existenzminimum hinausgehe, sondern nur so viel, dass ihm selbst ein Betrag in derselben Höhe wie der zu leistende Unterhalt verbleibe.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es für das Jahr 2013 die monatliche Unterhaltspflicht im Ausmaß von 1.429 EUR für erloschen erklärte, für das Jahr 2014 im Ausmaß von monatlich 974 EUR, für Jänner bis Mai 2015 im Ausmaß von 960 EUR, für Juni 2015 im Ausmaß von 707 EUR und für den Zeitraum seit Juli 2015 im Ausmaß von monatlich 671 EUR. Mangels Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ließ es die ordentliche Revision nicht zu. Für die Jahre 2009 und 2010 sei Verjährung eingetreten. Für die danach liegenden Zeiträume sei der Unterhalt neu zu bemessen, wobei der Beklagten 40 % der gemeinsamen Einkünfte abzüglich ihres Eigeneinkommens zukämen.
Die außerordentliche Revision der Beklagten strebt die gänzliche Abweisung des klägerischen Oppositionsbegehrens an.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die gegnerische Revision zurück- bzw „abzuweisen“. Die Revision ist wegen des Widerspruchs der berufungsgerichtlichen Rechtsauffassung zur Rechtsprechung zulässig und teilweise auch berechtigt.