Die Revision ist berechtigt.
Gemäß Art. 3 des polnischen Gesetzes über das Devisenrecht vom 22. November 1983, DzU Nr. 63, Pos. 288, gilt ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland als ausländische Person im Sinne des Devisenrechts. Gemäß Art. 21 des polnischen Devisengesetzes gilt im grenzüberschreitenden Devisenverkehr der sogenannte Fremdwährungsgrundsatz, das heißt, daß unter anderem auch Unterhaltsforderungen nur in fremder Valuta erfüllt werden können, sofern nicht eine Devisengenehmigung nach Art. 21 Abs 3 des polnischen Devisengesetzes erteilt wurde. Der Zahlungsverkehr muß gemäß Art. 23 des polnischen Devisengesetzes über eine polnische Devisenbank abgewickelt werden; andere Formen der Abwicklung sind wiederum nur mit Devisengenehmigung zulässig (Gralla, Das polnische Devisenrecht, RIW 1989, 23; Passauer in FamRZ 1990, 14 Ä20Ü). Zutreffend ist daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger gemäß den polnischen Devisenbestimmungen seine Unterhaltsverpflichtungen nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich nur mehr in österreichischer Valuta erfüllen konnte und die Mutter der beklagten Kinder zur Annahme von Geldbeträgen, die auf andere Weise an sie gelangten, nicht verpflichtet war. Die Erfüllung des betriebenen Unterhaltsanspruches ist damit erst ab Jänner 1988 erwiesen. Für den vorangegangenen Zeitraum kann aber die Frage, ob rechtswirksam erfüllt wurde, noch nicht beurteilt werden. Zwar hat der Kläger nicht vorgebracht, er habe hier eine Devisengenehmigung erwirkt; er hat aber immerhin geltend gemacht, die entsprechenden Beträge mit Genehmigung des polnischen Gerichtes zu Gunsten der Mutter der beklagten Parteien hinterlegt zu haben. Eine solche Genehmigung zum Gerichtserlag ersetzt zwar noch nicht die devisenbehördliche Genehmigung. Wenn aber die hinterlegten Beträge den Berechtigten ausgefolgt wurden, wie dies vom Erstgericht festgestellt wurde, muß unterstellt werden, daß dies nicht gegen die polnischen Devisenbestimmungen geschehen sein kann, daß also vielleicht die Mutter oder das Gericht eine solche Genehmigung erwirkt haben, oder daß für solche Freigaben eine generelle Genehmigung vorliegt. Für den Zeitraum vor Jänner 1988 hätte daher geprüft werden müssen, ob für die hier erwiesenen Zahlungen des Klägers die entsprechenden Genehmigungen der polnischen Devisenbehörde vorlagen. In Betracht käme aber auch die Annahme der hinterlegten Beträge als Teilzahlung. Auch dazu müßten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Sollte schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Exekutionsbewilligung kein Unterhaltsrückstand bestanden haben, wäre die Lohnpfändungsexekution zur Gänze einzustellen. Sollte hingegen die teilweise Tilgung der betriebenen Unterhaltsschuld erst danach erfolgt sein (nach der Feststellung des Erstgerichtes wurde die Auszahlung des hinterlegten Betrages erst am 28.März 1988 bewilligt), so wäre lediglich das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches für die entsprechenden Zeiträume auszusprechen, während die Exekution für die übrigen Zeiträume, vor allem für die Zukunft, aufrecht bleiben müßte (§ 6 Abs 3 LPfG).Gemäß Artikel 3, des polnischen Gesetzes über das Devisenrecht vom 22. November 1983, DzU Nr. 63, Pos. 288, gilt ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland als ausländische Person im Sinne des Devisenrechts. Gemäß Artikel 21, des polnischen Devisengesetzes gilt im grenzüberschreitenden Devisenverkehr der sogenannte Fremdwährungsgrundsatz, das heißt, daß unter anderem auch Unterhaltsforderungen nur in fremder Valuta erfüllt werden können, sofern nicht eine Devisengenehmigung nach Artikel 21, Absatz 3, des polnischen Devisengesetzes erteilt wurde. Der Zahlungsverkehr muß gemäß Artikel 23, des polnischen Devisengesetzes über eine polnische Devisenbank abgewickelt werden; andere Formen der Abwicklung sind wiederum nur mit Devisengenehmigung zulässig (Gralla, Das polnische Devisenrecht, RIW 1989, 23; Passauer in FamRZ 1990, 14 Ä20Ü). Zutreffend ist daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger gemäß den polnischen Devisenbestimmungen seine Unterhaltsverpflichtungen nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich nur mehr in österreichischer Valuta erfüllen konnte und die Mutter der beklagten Kinder zur Annahme von Geldbeträgen, die auf andere Weise an sie gelangten, nicht verpflichtet war. Die Erfüllung des betriebenen Unterhaltsanspruches ist damit erst ab Jänner 1988 erwiesen. Für den vorangegangenen Zeitraum kann aber die Frage, ob rechtswirksam erfüllt wurde, noch nicht beurteilt werden. Zwar hat der Kläger nicht vorgebracht, er habe hier eine Devisengenehmigung erwirkt; er hat aber immerhin geltend gemacht, die entsprechenden Beträge mit Genehmigung des polnischen Gerichtes zu Gunsten der Mutter der beklagten Parteien hinterlegt zu haben. Eine solche Genehmigung zum Gerichtserlag ersetzt zwar noch nicht die devisenbehördliche Genehmigung. Wenn aber die hinterlegten Beträge den Berechtigten ausgefolgt wurden, wie dies vom Erstgericht festgestellt wurde, muß unterstellt werden, daß dies nicht gegen die polnischen Devisenbestimmungen geschehen sein kann, daß also vielleicht die Mutter oder das Gericht eine solche Genehmigung erwirkt haben, oder daß für solche Freigaben eine generelle Genehmigung vorliegt. Für den Zeitraum vor Jänner 1988 hätte daher geprüft werden müssen, ob für die hier erwiesenen Zahlungen des Klägers die entsprechenden Genehmigungen der polnischen Devisenbehörde vorlagen. In Betracht käme aber auch die Annahme der hinterlegten Beträge als Teilzahlung. Auch dazu müßten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Sollte schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Exekutionsbewilligung kein Unterhaltsrückstand bestanden haben, wäre die Lohnpfändungsexekution zur Gänze einzustellen. Sollte hingegen die teilweise Tilgung der betriebenen Unterhaltsschuld erst danach erfolgt sein (nach der Feststellung des Erstgerichtes wurde die Auszahlung des hinterlegten Betrages erst am 28.März 1988 bewilligt), so wäre lediglich das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches für die entsprechenden Zeiträume auszusprechen, während die Exekution für die übrigen Zeiträume, vor allem für die Zukunft, aufrecht bleiben müßte (Paragraph 6, Absatz 3, LPfG).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Klagebegehren und Spruch des Erstgerichtes bisher unabhängig vom weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall zu weitgehend formuliert sind. Für die Zukunft dürfte das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Exekution zur Gänze unberechtigt sein solle.
Schließlich sind Feststellungen über die von der beklagten Partei behauptete Einstellung der beiden Anlaßexekutionen nötig. Die vom Berufungsgericht dazu angeführten Entscheidungen (EFSlg 3479 = RPflSlgE 1959/276 und RPflSlgE 1974/157) beziehen sich nur darauf, daß bei der Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsansprüche iSd § 6 Abs 3 LPfG der Nachweis der Abdeckung des Unterhaltsrückstandes für sich allein zur Einstellung der Exekution nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall wird aber behauptet, daß die Einstellung der Exekutionen mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei erfolgt sei, sodaß das Rechtsschutzbedürfnis für die nur auf Zahlung des Unterhaltsrückstandes gestützte Oppositionsklage weggefallen wäre, wenn diese Behauptung zuträfe. Die klagende Partei müßte dann gegebenenfalls auf Kostenersatz einschränken.Schließlich sind Feststellungen über die von der beklagten Partei behauptete Einstellung der beiden Anlaßexekutionen nötig. Die vom Berufungsgericht dazu angeführten Entscheidungen (EFSlg 3479 = RPflSlgE 1959/276 und RPflSlgE 1974/157) beziehen sich nur darauf, daß bei der Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsansprüche iSd Paragraph 6, Absatz 3, LPfG der Nachweis der Abdeckung des Unterhaltsrückstandes für sich allein zur Einstellung der Exekution nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall wird aber behauptet, daß die Einstellung der Exekutionen mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei erfolgt sei, sodaß das Rechtsschutzbedürfnis für die nur auf Zahlung des Unterhaltsrückstandes gestützte Oppositionsklage weggefallen wäre, wenn diese Behauptung zuträfe. Die klagende Partei müßte dann gegebenenfalls auf Kostenersatz einschränken.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.