Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
a) Aktenkundig ist: Die Streitteile schlossen einen, am 19. Juni 2002 konkursgerichtlich genehmigten außergerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts ab:
"I. ... [hier Beklagte] zieht die von ihr im Konkursverfahren ... vorgenommenen Forderungsanmeldungen zurück und erklärt ausdrücklich, in diesem Konkursverfahren weder eine Konkursforderung noch eine Masseforderung geltend zu machen.
... [hier Beklagte] erklärt, auch nach Aufhebung dieses Konkursverfahrens an die ... [gemeinschuldnerische KEG] keine Forderungen zu stellen.
II. ... [hier Beklagte] erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens ... gemäß § 39 (6) EO und erklärt ihre ausdrückliche Zustimmung, dass der gesamte Erlös dieses Zwangsverwaltungsverfahrens - abzüglich berechtigter Forderungen der Zwangsverwalterin ... und der übrigen berechtigten Aufwendungen für dieses Verfahren - an den Masseverwalter ... ausgefolgt werden kann.römisch zwei. ... [hier Beklagte] erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einstellung des Exekutionsverfahrens ... gemäß Paragraph 39, (6) EO und erklärt ihre ausdrückliche Zustimmung, dass der gesamte Erlös dieses Zwangsverwaltungsverfahrens - abzüglich berechtigter Forderungen der Zwangsverwalterin ... und der übrigen berechtigten Aufwendungen für dieses Verfahren - an den Masseverwalter ... ausgefolgt werden kann.
Die Kosten, die für dieses Verfahren der ... [hier Beklagten] und dem ... [Masseverwalter] aufliefen, werden gegenseitig aufgehoben.
III. .... [Parteien des vorliegenden Oppositionsverfahrens] erklären, dass in den beiden Verfahren ... bei gegenseitiger Kostenaufhebung ewiges Ruhen eintritt.römisch drei. .... [Parteien des vorliegenden Oppositionsverfahrens] erklären, dass in den beiden Verfahren ... bei gegenseitiger Kostenaufhebung ewiges Ruhen eintritt.
IV. Im Verfahren ... [vorliegendes Oppositionsverfahrens] wurde von ... [Masseverwalter] eine außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil ... erhoben.römisch vier. Im Verfahren ... [vorliegendes Oppositionsverfahrens] wurde von ... [Masseverwalter] eine außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil ... erhoben.
... [Parteien des vorliegenden Oppositionsverfahrens] kommen überein, dass in diesem Verfahren eine gerichtliche Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ergehen soll.
Diese Entscheidung soll allerdings vereinbarungsgemäß keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Vergleiches haben, sondern lediglich über die Rechtslage Auskunft geben.
... [Masseverwalter] hat an ... [Beklagtenvertreter] Euro 4.523,50 an Kosten für die Verfahren ... [vorliegendes Oppositionsverfahren erster und zweiter Instanz] bezahlt.
... [hier Beklagte] verpflichtet sich, hievon binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs Euro 2.000,-- an ... [Masseverwalter] zu refundieren.
V. Dieser Vergleich wird nur rechtswirksam, wenn er vom Landesgericht Steyr konkursbehördlich genehmigt wird."römisch fünf. Dieser Vergleich wird nur rechtswirksam, wenn er vom Landesgericht Steyr konkursbehördlich genehmigt wird."
Die Beklagte erteilte im Exekutionsverfahren mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 ON 88 ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einstellung dieses Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO. Das Exekutionsgericht stellte mit Beschluss vom 9. August 2002 über Antrag der betreibenden und hier beklagten Partei unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO die Exekution ein.Die Beklagte erteilte im Exekutionsverfahren mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 ON 88 ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einstellung dieses Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. Das Exekutionsgericht stellte mit Beschluss vom 9. August 2002 über Antrag der betreibenden und hier beklagten Partei unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO die Exekution ein.
Daraus folgt: Nach stRsp (E. Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO Rz 9 mwN) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen. Das bloße Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Klärung einer Rechtsfrage begründet aber keine Beschwer. Aufgabe der (Rechtsmittel-)Gerichte ist die Entscheidung über konkrete, an sie herangetragene Fälle, nicht aber die Lösung rein theoretischer Fragen (E. Kodek aaO).Daraus folgt: Nach stRsp (E. Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen. Das bloße Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Klärung einer Rechtsfrage begründet aber keine Beschwer. Aufgabe der (Rechtsmittel-)Gerichte ist die Entscheidung über konkrete, an sie herangetragene Fälle, nicht aber die Lösung rein theoretischer Fragen (E. Kodek aaO).
Hier haben die Parteien einen außergerichtlichen, konkursbehördlich geschlossenen Vergleich geschlossen und ausdrücklich festgehalten, dass die vom Masseverwalter beantragte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Vergleichs haben soll, sondern nur "über die Rechtslage Auskunft geben" soll. In einem solchen Fall fehlt jedoch das auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshof vorausgesetzte Anfechtungsinteresse; hier würde gerade der Fall vorliegen, dass nur eine rein theoretische Frage zu entscheiden ist.
b) Nach § 50 Abs 2 ZPO idFd EO-Novelle 1991 ist zwar bei einem nachträglichen - somit zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber - Wegfall des Rechtsschutzinteresses dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Hier haben die Parteien jedoch bereits in ihrem Vergleich auch eine Vereinbarung über die Tragung aller Verfahrenskosten getroffen, auf deren Gültigkeit und Inhalt eine gemäß § 50 Abs 2 ZPO ergehende Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs keinen Einfluss hätte.b) Nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO idFd EO-Novelle 1991 ist zwar bei einem nachträglichen - somit zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber - Wegfall des Rechtsschutzinteresses dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Hier haben die Parteien jedoch bereits in ihrem Vergleich auch eine Vereinbarung über die Tragung aller Verfahrenskosten getroffen, auf deren Gültigkeit und Inhalt eine gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ergehende Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs keinen Einfluss hätte.