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Entscheidung 3 Ob 137/09g×

Entscheidung 3 Ob 137/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob137/09g

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Dornbirn, Jahngasse 4, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. G*****verein *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann, Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, 2. Josef K*****, 3. Bärbel R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 30.946,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2009, GZ 2 R 100/09m-67, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des§ 502 Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Gebietskrankenkasse begehrt Ersatz jener Leistungen, die sie für eine Zuschauerin eines Gespannfahrwettbewerbs erbracht hatte, die durch ein führerloses, in den Zuschauerraum gelangendes Pferdegespann verletzt worden war. Sie vertritt in ihrer Revision die Ansicht, der Unfall hätte durch zumutbares Aufstellen eines zusätzlichen Plastikzauns oder durch Anbringen eines weiteren Drassierbandes - so wie es nach dem Vorfall geschehen ist - verhindert werden können. Die beklagten Parteien (der Veranstalter, der Turnierbeauftragte und die Parcourbauerin) seien „ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten".

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Beim rechtmäßigen Alternativverhalten geht es um den Einwand des rechtswidrig handelnden Täters, er habe für den verursachten Schaden nicht einzustehen, weil er beweisen kann, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, 318; Karner in KBB², Paragraph 1295, Rz 14).

Den beklagten Parteien ist aber ein rechtswidriges Verhalten gar nicht vorwerfbar, entsprachen doch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den üblichen Sicherheitsstandards im Reitsport und waren im Hinblick auf vorherzusehende und üblicherweise zu erwartende Ereignisse ausreichend. Im Übrigen steht fest, dass auch die (nachträglich veranlasste) zusätzliche Absperrmaßnahme kein adäquates Mittel dargestellt hätte, die führerlosen und panischen Pferde aufzuhalten (Erstgericht S 9 in ON 60). Auch dieses Verhalten hätte den Schaden nicht verhindern können.

Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E91788 3Ob137.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00137.09G.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_0030OB00137_09G0000_000