Die klagende Gebietskrankenkasse begehrt Ersatz jener Leistungen, die sie für eine Zuschauerin eines Gespannfahrwettbewerbs erbracht hatte, die durch ein führerloses, in den Zuschauerraum gelangendes Pferdegespann verletzt worden war. Sie vertritt in ihrer Revision die Ansicht, der Unfall hätte durch zumutbares Aufstellen eines zusätzlichen Plastikzauns oder durch Anbringen eines weiteren Drassierbandes - so wie es nach dem Vorfall geschehen ist - verhindert werden können. Die beklagten Parteien (der Veranstalter, der Turnierbeauftragte und die Parcourbauerin) seien „ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten".
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Beim rechtmäßigen Alternativverhalten geht es um den Einwand des rechtswidrig handelnden Täters, er habe für den verursachten Schaden nicht einzustehen, weil er beweisen kann, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, 318; Karner in KBB², § 1295 Rz 14).Beim rechtmäßigen Alternativverhalten geht es um den Einwand des rechtswidrig handelnden Täters, er habe für den verursachten Schaden nicht einzustehen, weil er beweisen kann, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, 318; Karner in KBB², Paragraph 1295, Rz 14).
Den beklagten Parteien ist aber ein rechtswidriges Verhalten gar nicht vorwerfbar, entsprachen doch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den üblichen Sicherheitsstandards im Reitsport und waren im Hinblick auf vorherzusehende und üblicherweise zu erwartende Ereignisse ausreichend. Im Übrigen steht fest, dass auch die (nachträglich veranlasste) zusätzliche Absperrmaßnahme kein adäquates Mittel dargestellt hätte, die führerlosen und panischen Pferde aufzuhalten (Erstgericht S 9 in ON 60). Auch dieses Verhalten hätte den Schaden nicht verhindern können.
Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).