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Entscheidung 3 Ob 137/12m×

Entscheidung 3 Ob 137/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob137/12m

Entscheidungsdatum

08.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 72.670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, GZ 11 R 207/11h-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2011, GZ 24 Cg 209/10s-24, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der Berichtigungsschriftsatz je der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichts, das die im Umfang von 60.508,10 EUR klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts zum Gegenstand hatte, wurde der (damaligen) Klagevertreterin im Weg des ERV zugestellt, wobei - entsprechend dem im Akt befindlichen ERV-Zustellnachweis - der Zustellungszeitpunkt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG auf den 11. Mai 2012 fiel. Die (nunmehrige) Vertreterin des Klägers brachte am 11. Juni 2012 im ERV beim Erstgericht einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision ein; nur den Abänderungsantrag wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2012 zurück. Darauf wurde das Rechtsmittel vom Erstgericht als außerordentliche Revision direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Diese erweist sich allerdings als verspätet, weil die vierwöchige Revisionsfrist des Paragraph 505, Absatz eins, ZPO ausgehend von der Zustellung des Berufungsurteils am 11. Mai 2012 bereits mit Ablauf des 8. Juni 2012 geendet hat. Das Rechtsmittel war daher zusammen mit dem dazu eingebrachten Berichtigungsschriftsatz zurückzuweisen.

Textnummer

E101608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00137.12M.0808.000

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120808_OGH0002_0030OB00137_12M0000_000